Die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung über eine nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden ist dann nicht unverzüglich, wenn der Betroffene vor 14.00 Uhr durch die Polizei festgenommen worden ist und erst am nächsten Tag dem Abschiebehaftrichter vorgeführt wird bzw. der Haftantrag erst am Vormittag des Folgetages gestellt hat.
Für eine Haftanordnung genügt es nicht, dass der betroffene Ausländer es unterlassen hat, der Ausländerbehörde jeweils die Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.