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Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 17/07 vom 22.08.2007

Verfügt eine Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet über eine wirksame Anerkennung als Kurort, kann sie auch dann im gesamten Gemeindegebiet eine Kurabgabe erheben, wenn verschiedenen Ortsteile über qualitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügen. Einer Einteilung des Erhebungsgebiets in Kurzonen bedarf es nicht (Fortführung der Senatsrechtsprechung).

Das Gemeindegebiet umfasst aus historischen Gründen grundsätzlich nur Landgebiet, nicht aber das offene Meer. Küstengewässer sind deshalb grundsätzlich gemeindefrei.

Der Geltungsbereich einer gemeindlichen Satzung kann sich nur dann auf einen Seehafen erstrecken, wenn die jeweilige Wasserfläche eingemeindet ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 17/03 vom 01.04.2004

1. Für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages einer Behörde ist ein objektives Kontrollinteresse erforderlich. Dieses liegt vor, wenn die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die angegriffene Norm zu beachten hat oder diese bei ihrer amtlichen Tätigkeit auf sie Anwendung findet.

2. Die Flächen von Bundeswasserstraßen in der Verwaltungszuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektion sind der gemeindlichen Bauleitplanung nicht nach Art eines "exterritorialen Gebiets" entzogen. Eine kommunale Planung ist zulässig, solange kein Widerspruch zu der besonderen Zweckbestimmung der dem Wasserstraßenrecht unterliegenden Flächen entsteht.

3. Im Fall einer sog. Funktionsmängelsanierung ist das Vorliegen von städtebaulichen Missständen gebietsbezogen festzustellen.

4. Für den Sanierungsbedarf kommt es darauf an, welche Funktion das Gebiet nach den Sanierungszielen künftig erfüllen soll. Einzelne Grundstücke, die - für sich betrachtet - keinen Sanierungsbedarf auslösen, können in das Sanierungsgebiet einbezogen werden.

5. Die Gemeinde hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Erreichbarkeit der Sanierungsziele aufzuklären. Unterbleibt dies, fehlt eine grundlegende Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwägung beim Erlass einer Sanierungssatzung.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 4 L 107/01 vom 31.01.2002

1. Ein Hafen an einer Seewasserstraße ist nur dann nicht Bestandteil dieser Wasserstraße, wenn er von ihr deutlich abgegrenzt ist und bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes Gewässer bildet. Der Kommunalhafen der Stadt X ist danach Bestandteil der Seewasserstraße Ostsee.

2. Bestandteil eines als kommunale Einrichtung betriebenen Hafens an/in einer Seewasserstraße ist auch die dazugehörige Wasserfläche. Der Betreiber des Hafens ist hinsichtlich der Abwehr von von dieser Wasserfläche ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit neben der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft Zustandsverantwortlicher.

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