Ein Heimarbeitsplatz ist die Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 Landesreisekostengesetz, wenn der Beamte seinen Dienst gewöhnlich entweder am Heimarbeitsplatz oder am jeweiligen Geschäftsort verrichtet. Besteht am Reisetag nicht ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Anwesenheit in der Dienststelle, sind die Fahrtkosten einer von der Wohnung des Beamten angetretenen und beendeten Dienstreise in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen (im Anschluss an BVerwG, NVwZ 2008, 1126).
1. Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen.
2. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn ein Vertreter auf dem Weg zu einem Kundenbesuch nach Verlassen seines häuslichen Arbeitsbereichs innerhalb des von ihm bewohnten Hauses verunglückt.
Bei Tele- oder Wohnraumarbeit ist Dienststätte im Sinne des Reisekostenrechts der Teil der zuständigen Dienststelle, dem der häusliche Arbeitsplatz durch Organisations- und Geschäftsverteilungsplan zugeordnet und mit dem er durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden ist.