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häusliche Gewalt

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2801/03 vom 22.07.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, PolG Bad.-Württ.
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsklage, Schadensersatzanspruch, Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, polizeiliche Generalklausel, Ermächtigungsgrundlage, Gesetzgebungskompetenz, Gesetzesvorbehalt, Parlamentsvorbehalt, Wesentlichkeitstheorie, Standardmaßnahme, Kriminalvorbehalt, Suizidgefahr, Freizügigkeit, Modellversuch, Gewaltschutzgesetz, häusliche Gewalt, Schutzgewahrsam
Stichwort:häusliche Gewalt
Leitsatz:Durch die polizeiliche Maßnahme des Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot wird in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen.

Sie ist daher grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen (Art. 11 Abs. 2 GG) zulässig.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2801/03



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 985/02 vom 24.06.2002

Rechtsgebiete:FeV, VwGO, GKG
Schlagworte:Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzugsanordnung, Begründung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Alcomat-Test, Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, häusliche Gewalt, Streitwert
Stichwort:häusliche Gewalt
Leitsatz:1. Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung, die auf eine Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Fahreignung bezogenen ist.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Anordnung der Beibringung von Gutachten über die Fahreignung des Betroffenen (§§ 11 ff. FeV) in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Die Gutachtensanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr zudem entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffenen abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht.

3. Zu den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung zählt es hingegen nicht, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung der Anordnung bereits abschließend zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln äußert. Auch die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zieht für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich; die Fahrerlaubnisbehörde ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehindert, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

4. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (hier bejaht im Hinblick auf frühere Trunkenheitsfahrt, Tätigkeit als Berufskraftfahrer, Anwendung häuslicher Gewalt unter Alkoholeinfluss).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 985/02


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