Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft setzt eine häusliche Gemeinschaft nicht zwingend voraus. Ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, an dem die eheliche Kommunikation erfolgt, kann auch ohne ständige häusliche Gemeinschaft bestehen.
1. Nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG darf bei der Auslegung des Begriffs "von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt" nicht undifferenziert auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB zurückgegriffen werden.
2. Ist das Kind nicht (mehr) in eine vollständige Familie eingebettet, weil sich die Elternteile getrennt haben und diese Trennung über einen längeren Zeitraum andauert, ist regelmäßig nicht auf bloß subjektive Vorstellungen der Elternteile abzustellen (wie OVG Münster, Urt. vom 05.02.2002 - 16 A 376/01 -, NJW 2002, 3564 ff.).
Ein Strafantrag wegen Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft im Sinne des § 247 StGB ist bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für alle Straftaten erforderlich, die bis zum endgültigen Auszug des Täters oder Verletzten begangen werden, selbst wenn die häusliche Gemeinschaft schon vorher durch den gemeinsamen Entschluss zur Trennung aufgehoben worden ist.
1. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer sofort vollziehbaren Ausweisung wegen der dem Betroffenen auferlegten Belastung und der häufigen Unabänderlichkeit auf Grund der drohenden Durchsetzung der Ausreise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine intensivere Prüfung geboten.
2. Die Ausländerbehörden sind bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe wegen des gewichtigen Interesses an deren Verhinderung zu Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die zu beachtende Intimsphäre der Ehepartner erfordert, zunächst weniger belastende und geeigenete Mittel der Sachaufklärung einzusetzen, bevor Dritte in die Ermittlungen einbezogen werden oder eine Besichtigung der Wohnung erwogen wird (i. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1996 -12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749).
3. Zur gerichtlichen Interessenabwägung bei Ermittlungsdefiziten der Ausländerbehörde.
Ehegatten leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht getrennt, wenn sie einvernehmlich mit teils arbeitsteiliger Gestaltung bei fortschreitender Verselbständigung der jeweiligen Lebensverhältnisse die eheliche Lebensgemeinschaft gewissermaßen auslaufen lassen. Ein wesentliches Indiz für eine solche den Grad der Unerheblichkeit übersteigende gemeinsame Wirtschaftsführung ist, dass die Mittel zum Lebensunterhalt bis zur räumlichen Trennung in Form des sogenannten Familienunterhalts im Sinne von § 1360 BGB bereitgestellt werden.