1. Bei Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Betreuung des Kranken gesichert ist.
2. Zu den Obliegenheiten des die Scheidung begehrenden Ehepartners eines psychisch Kranken.
Kann auch nach Ausschöpfung gegebener wissenschaftlicher Mittel nicht mit der für eine Urteilsbildung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, daß der sich der Scheidung widersetzende Ehepartner infolge des Verlustes seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Suizid oder erweiterten Suizid begehen wird, ist auch bei demnach nicht ausgeräumter Gefahrenlage die Ehe angesichts der Darlegungs- und Beweislast, die der scheidungswillige Ehepartner für die Härtegründe des § 1568 S.1 2.Alt. BGB trägt, die Scheidung der Ehe auszusprechen.