Die Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr ist mit dem Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz vereinbar. Die Ausgleichsregelung in Härtefällen garantiert, dass die beihilfeberechtigten Beamten nicht unzumutbar belastet werden.
Die Härtefallregelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG setzt für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal keine faktische Benachteiligung des Beamten durch dessen Versetzung im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform voraus.
1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.
2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten.
3.) Die Forderung in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wonach Investitionen bei Fertigstellung der erweiterten Produktionskapazität bis Ende 2003 nur berücksichtigt werden, soweit im Folgejahr Sonderprämien beantragt wurden, ist als zusätzlicher Nachweis der Zielgerichtetheit der Investition mit höherrangigem Recht vereinbar.
4.) Eine Investition ist fertiggestellt, wenn die erweiterte Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann (§ 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV).
5.) Eine ungünstige Marktlage ist kein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV zu einer einzelfallbezogenen unbilligen Härte führt.
1. § 242 BGB bietet keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen sind bzw. Rechte ausgeübt werden sollen.
2. Ein pauschalvergüteter Kraftfahrer, der eine Ruhensregelung nach § 11 TV-UmBw geschlossen hat, kann nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV-UmBw eine monatliche Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung steht dem Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw kein Recht einer Absenkungsmöglichkeit des zugrunde zu legenden sicherungsfähigen Einkommens zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein oder verwirken könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen.
1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.
Dem aus einem Versorgungsausgleich Verpflichteten stehen im Rahmen des § 5 VAHRG die ungekürzten Versorgungsbezüge auch dann zu, wenn er den Unterhaltsanspruch des Berechtigten durch eine Kapitalabfindung abgegolten hat (wie: BSG, Urteil vom 08.12.1993, NJW 1994, 2374; BGHZ 126, 202; BVerwGE 109, 231).
Die Annahme, dass sich der mit der Abfindung verbundene Unterhaltsverzicht lediglich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, ist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände gerechtfertigt (hier verneint).
1. Die Ausschlussregelung nach Abschnitt C 1. 6. Spiegelstrich der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2001 (Az: 4-1340/29) steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Falle der Stellung wiederholter Asylfolgeanträge auch dann entgegen, wenn das Verwaltungsgericht ein auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtetes Verpflichtungsurteil erlassen hat, dieses Urteil aber durch - rechtskräftiges - Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben worden ist.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, wenn der Ausländer die Vornahme der ihm zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses vorwerfbar verzögert und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass solche Handlungen dieses Hindernis beseitigen können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).
1. Bei einer Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG handelt es sich nicht um eine Rechtsvorschrift, sondern um eine Willenserklärung dieser Behörde, die unter Berücksichtigung des wirklichen Willens und der tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten und geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, auszulegen und anzuwenden ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63 = NVwZ 2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = InfAuslR 2001, 70 = EZAR 015 Nr. 22).
2. Ein Beschluss der Innenministerkonferenz begründet nicht die Pflicht eines Bundeslandes, die Aufnahme der betreffenden Ausländergruppe in - im Vergleich zur Regelung des Beschlusses - unbeschränkter Form durch landesrechtliche Anordnung nach § 32 AuslG umzusetzen. § 32 Abs. 1 AuslG räumt der obersten Landesbehörde lediglich die Befugnis zu der dort vorgesehenen Anordnung ein, begründet indes keine entsprechende Verpflichtung. Bleibt ein Bundesland in einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung - was den begünstigten Personenkreis angeht - hinter einem der Anordnung zugrunde liegenden Beschluss der Innenministerkonferenz zurück, so kann ein Ausländer nicht mit Erfolg verlangen, in Übereinstimmung mit der ihm günstigeren Regelung im Beschluss der Innenministerkonferenz behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 66.97 -, NVwZ-RR 1997, 568 = InfAuslR 1997, 302 = EZAR 015 Nr. 14; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2003, AuslG § 32 Rdn. 16).
3. Vor dem 1. Januar 1999 eingereiste alleinstehende Personen und Ehegatten ohne Kinder, für die nach Abschnitt II.3.5 des Beschlusses der Innenministerkonferenz 1999 (i.V.m. dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999) die Regelungen für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern (II.3.1 ff. des Beschlusses) entsprechend gelten, kommen nicht in den Genuss der Härtefallregelung, wenn sie ihren Asylantrag erst geraume Zeit nach ihrer Einreise und nach dem Stichtag 1. Januar 1999 gestellt haben. Insoweit gilt für sie - mit anderem Stichtag - die Regelung entsprechend, wie sie durch Ziffer 3 (zweiter Spiegelstrich) des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Januar 2000 für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern - bezogen auf den Stichtag 1. Juli 1993 - vorgesehen ist.
1. Aus dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko ergeben sich grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer.
2. Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko.
1. Das Beschwerdegericht ist durch die den gerichtlichen Kontrollumfang begrenzende Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung zwar nicht mit der von der Beschwerde angegriffenen Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Insofern gilt nichts anderes als unter Geltung des früheren Rechts (vgl. § 146 VwGO a. F.), als die Beschwerde in den Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123 VwGO) durch einen Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels erstritten werden musste.
2. Zu den zeitlichen Voraussetzungen, die eine Anwendung der sogenannten Härtefallregelung für ausländische Familien und Alleinstehende mit langjährigem Aufenthalt in Deutschland nach Maßgabe des § 32 Satz 1 AuslG i.V.m. den Bestimmungen der Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. November 1999 und vom 20. Januar 2000 rechtfertigen.
1. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass aufgrund der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 (Az: 4-1340/29) i.V.m. dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.4.2000 in Baden-Württemberg bei der Umsetzung von II. 3. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder von 18./19.11.1999 eine zum Teil restriktivere Verwaltungspraxis besteht als in anderen Bundesländern.
2. § 32 Satz 2 AuslG kann keine Verpflichtung der obersten Landesbehörden entnommen werden, Beschlüsse der Innenministerkonferenz uneingeschränkt zu verwirklichen.
3. § 32 Satz 2 AuslG begründet keine zusätzlichen Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, die über den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der nach § 32 Satz 1 AuslG erlassenen Anordnung hinausgehen.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt vom 12.1.2000 setzt bezüglich des Kriteriums "Sicherung des Lebensunterhalts" voraus, dass der Lebensunterhalt der Familie einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bereits an dem Stichtag des 19.11.1999 durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert war.
Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes.
Urteil des 1. Senats vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 19.99 -
I. VG Regensburg vom 17.02.1997 - Az.: VG RN 13 K 96.32246 -
II. VGH München vom 23.03.1999 - Az.: VGH 10 B 98.680 -