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Härtefallregelung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 127.07 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:GG, BhV
Schlagworte:Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr, Alimentationsgrundsatz, Fürsorgegrundsatz, Mischsystem von Alimentation und Beihilfe, Härtefallregelung
Stichwort:Härtefallregelung
Leitsatz:Die Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr ist mit dem Fürsorge- und Alimentationsgrundsatz vereinbar. Die Ausgleichsregelung in Härtefällen garantiert, dass die beihilfeberechtigten Beamten nicht unzumutbar belastet werden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 127.07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 4 S 540/07 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:VRG
Schlagworte:Zusage von Umzugskostenvergütung, Umzugskosten, Trennungsgeld, Verwaltungsstrukturreform, Härtefallregelung
Stichwort:Härtefallregelung
Leitsatz:Die Härtefallregelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG setzt für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal keine faktische Benachteiligung des Beamten durch dessen Versetzung im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform voraus.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 4 S 540/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11114/07.OVG vom 30.01.2008

Rechtsgebiete:EGVO 795/2004, BetrPrämDurchfV
Schlagworte:Betriebsprämie, Zahlungsanspruch, Betriebinhaber in besonderer Lage, besondere Lage, Investition, Plan, Programm, Investitionsplan, Investitionsprogramm, objektive Nachweise, zusätzliche Produktionskapazität, Antragsjahr, Fertigstellung, Sonderprämie, Sonderprämie für männliche Rinder, Härtefallregelung, außergewöhnlicher Umstand, unbillige Härte, Produktionsverfahren, Verhältnismäßigkeit, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot
Stichwort:Härtefallregelung
Leitsatz:1.) Zur Berechnung der Betriebsprämie für "Betriebsinhaber in besonderer Lage" wegen Investitionen in Produktionskapazitäten.

2.) Der Investitionsplan im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 muss vor der Durchführung der Investition erstellt worden sein und die Feststellung ermöglichen, welche Produktionskapazitäten mit der Investition gesteigert werden sollten.

3.) Die Forderung in § 15 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV, wonach Investitionen bei Fertigstellung der erweiterten Produktionskapazität bis Ende 2003 nur berücksichtigt werden, soweit im Folgejahr Sonderprämien beantragt wurden, ist als zusätzlicher Nachweis der Zielgerichtetheit der Investition mit höherrangigem Recht vereinbar.

4.) Eine Investition ist fertiggestellt, wenn die erweiterte Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann (§ 15 Abs. 10 BetrPrämDurchfV).

5.) Eine ungünstige Marktlage ist kein Fall höherer Gewalt oder ein sonstiger außergewöhnlicher Umstand, der gemäß § 15 Abs. 5a Satz 2 BetrPrämDurchfV zu einer einzelfallbezogenen unbilligen Härte führt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11114/07.OVG

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 5 Sa 209/07 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:TV-UmBw, BGB
Schlagworte:Ausgleichszahlung, Einmalzahlung, Bundeswehr, Härtefallregelung, Kraftfahrer, Vergütung, Pauschalgruppen, sicherungsfähige Einkommen, Treu und Glauben, Rechtsmissbrauch
Stichwort:Härtefallregelung
Leitsatz:1. § 242 BGB bietet keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen sind bzw. Rechte ausgeübt werden sollen.

2. Ein pauschalvergüteter Kraftfahrer, der eine Ruhensregelung nach § 11 TV-UmBw geschlossen hat, kann nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV-UmBw eine monatliche Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung steht dem Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw kein Recht einer Absenkungsmöglichkeit des zugrunde zu legenden sicherungsfähigen Einkommens zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein oder verwirken könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 5 Sa 209/07


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