1. Zur Anwendung der Härtefallregelung bei der Bemessung von Betriebsprämien.
2. Die Produktion wurde nur dann durch Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände beeinträchtigt, wenn eine bestehende Produktion nachteilig beeinflusst wurde, nicht aber wenn eine geplante Erweiterung der Produktion scheiterte.
3. Eine allgemeine Härtefallregelung lässt sich nicht etwa im Wege der Analogie aus den vorhandenen Regelungen herleiten.
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.