Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht.
Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind auch dann nicht von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn die Höhe des monatlichen Zuschlags nicht die Höhe der zu entrichtenden Rundfunkgebühren erreicht.
Zur Frage, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen der Tätigkeit eines zu Langzeitstudiengebühren herangezogenen Studierenden in Hochschulgremien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage rechtfertigen (hier: verneint).
1. Teilweise Klagerücknahme bei Umstellung von einem Verpflichtungs- zu einem Neubescheidungsantrag.
2. Für die Beurteilung der Entschädigungs- und Beihilfeansprüche für Tierverluste ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Tierverlustes maßgeblich.
3. Bei der Verpflichtungsklage geht es zu Lasten des Klägers, wenn sich das Gericht vom Vorliegen der den geltend gemachten Anspruch begründenden Tatsachen nicht überzeugen kann.
4. Zum Anscheinsbeweis bei einer Tierseuche.
5. Zum Begriff der "unbilligen Härte" im Tierseuchenrecht.
Zu den Voraussetzungen, die an die Annahme einer unzumutbaren, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule rechtfertigenden Härte mit Blick auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten und den hierdurch bedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf des Schulkindes zu stellen sind.
Der Begriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 NHG ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm als auch als Ermessenskriterium der Rechtsfolgenseite der Norm zuzuordnen.
Der Begriff der unbilligen Härte umfasst sowohl persönliche als auch sachliche Billigkeitsgründe.
Für die Frage einer "unbilligen Härte" aus persönlichen, finanziellen Gründen ist es im Allgemeinen unerheblich, worauf die finanzielle Leistungsunfähigkeit beruht.
Es kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung unter dem Gesichtspunkt einer "unbilligen Härte" nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann in Betracht kommt, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen und wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind.
Selbst wenn man trotz fehlender Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides als "unbillige Härte" auch gesundheitliche Nachteile anerkennen würde, wäre entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die gesundheitlichen Nachteile darstellen würde, d.h. die Erkrankung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides (mit) verursacht oder verschlimmert würde.
1. Das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine "besondere Härte" bedeutet.
2. Unter besonderen Umständen kann ein Teilhaber, der die Aufhebung der Gemeinschaft betreibt, auch gehalten sein, auf die Zwangsversteigerung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes zu verzichten und sich mit einem auch seinen Interessen gerecht werdenden und zumutbaren Realteilungsvorschlag des anderen Teilhabers abzufinden.
1. Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 1 verlängert werden, wenn es im Fall seiner Ausreise zwar kein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 AufenthG hätte, jedoch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.
2. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).
3. Der Gesetzgeber geht mit den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist.
Der Umstand, dass ein Bezieher von Sozialleistungen mit einem Zuschlag (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV) durch den Wegfall der Rundfunkgebührenbefreiung gegenüber dem Bezieher von Sozialleistungen ohne Zuschlag finanziell schlechter gestellt wird, führt allein nicht zur Annahme eines besonderen Härtefalls (§ 6 Abs. 3 RGebStV).
Die Berufung des Betroffenen auf eine besondere Härte ist jedoch dann zulässig, wenn weitere Umstände die Annahme einer "vergleichbaren Bedürftigkeit" belegen sollen.
Über das Vorliegen eines besonderen Härtefalls entscheidet die zuständige Rundfunkanstalt nach Ermessen.
1. Das Außerkrafttreten der sog. niedersächsischen Altfallregelung (RdErl. d. MI vom 10.12.1999 - 45.31-12230/1-1 (§ 32) N 3, NdsMBl. 2000, 41) durch den Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11.11.2003 (45.11-02125, NdsMBl. S. 744) hindert die Ausländerbehörde nicht daran, im Nachhinein im Anschluss an eine abgelaufene Aufenthaltsbefugnis eine weitere zu erteilen.
2. Die niedersächsische Altfallregelung ist nicht rechtssatzartig auszulegen und zu handhaben.
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfallregelung die Bewilligung einer Altfallregelung (Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990) grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist.
4. Verwaltungsgerichte dürfen die Berechtigung der von Strafgerichten getroffenen Entscheidungen bei der Anwendung der Altfallregelung nicht hinterfragen.
5. Zur Frage, wann die Verlängerung einer Altfallregelung nicht von den Voraussetzungen abhängig zu machen ist, die für ihre erstmalige Erteilung gelten.
6. Zur Frage, wann die Rückkehr des Ausländers im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG 1990/§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
7. § 23a AufenthG kann gegenüber der Ausländerbehörde nicht geltend gemacht werden.
1. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Auszubildenen unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigen.
2. Vertragsbeziehungen zwischen Familienangehörigen können auch ausbildungsrechtlich nur dann anerkannt werden, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht.
3. Schulden können nach § 28 Abs. 3 BAföG nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner auch ernstlich mit der Geltendmachung rechnen muss. Auch insoweit kann auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum sogenannten Fremdvergleich zurückgegriffen werden, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses und insbesondere der Rückforderung sicher zu beurteilen.
4. Ein Härtefall i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass über den Vermögenseinsatz hinaus wesentliche Nachteile eintreten, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind.
Die Doppelehe ist unzulässig und daher aufzuheben. Der Antrag hierzu kann von der Verwaltungsbehörde gestellt werden, wovon nur dann abgesehen werden kann, wenn die Aufhebung eine so schwere Härte für den Ehegatten oder die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder darstellen würde, dass die Aufrechtherhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
1. Ist die Begründung des Beitragsbescheids auf Grund eines Computerfehlers fehlerhaft, so kann sie durch ein nachträgliches Schreiben der Gemeinde geheilt werden.
2. Unter die besonderen Nutzungsfaktoren für "Gewerbe" fallen auch Altenpflegeheime. Der bei-tragsrechtliche Begriff ist nicht mit demjenigen des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts identisch, denn er soll eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich höhere In-Anspruch-Nahme der Straße abgelten.
3. Bei Altenheimen ist zu unterscheiden: Bei Altenwohnheimen steht das Wohnen im Vordergrund, bei Altenpflegeheimen hingegen die Betreuung (Pflegepersonal, Ärzte, Therapeuten, Krankentransporte, Anlieferungen), bei klassischen Altenheimen überwiegt noch das Wohnen.
4. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt eine Aussetzung wegen unbilliger Härte nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen; anderenfalls muss der Beitragspflichtige eine Billigkeitsentscheidung nach § 13a LSA-KAG beantragen.
Es stellt keine "nicht beabsichtigte Härte" der Grenzabstandsvorschriften dar, wenn ein Bauherr in einem geschlossen bebauten Straßengeviert wegen des einzuhaltenden Grenzabstands auf den Anbau von Balkonen verzichten muss, weil die vorhandene Bebauung seines Grundstücks, die ihrem Umfang nach deutlich über die Bebauung der Nachbarschaft hinaus geht, bereits bisher die Grenzabstände der NBauO unterschreitet.
1. Die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag ist nicht schon deshalb "unbillig" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil der Herangezogene aufgrund von Vertragsbeziehungen mit der Gemeinde evtl. einen Anspruch auf Erstattung hat.
2. "Unbilligkeit" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt "persönliche" Nachteile voraus (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung; vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.09.2003 - 2 M 248/03 -).
1. Die Vollziehung des (gemeindlichen) Steuerbescheids ist nicht bereits deshalb nach § 80 IV 3, V VwGO auszusetzen, weil der Betroffene gegen den Steuermessbescheid des Finanzamts beim Finanzgericht vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO beantragt hat, worüber noch nicht entschieden worden ist.
2. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.
3. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt einen besonderen persönlichen Billigkeitsgrund voraus.
1. Eine die Entschädigung des § 66 Nr. 1 TierSG nach § 69 Abs. 1 TierSG ausschließende Pflicht-verletzung liegt vor, wenn der Betrieb Untersuchungsintervalle zur Verhinderung der Aujeszkyschen Krankheit oder der Schweinepest nicht einhält.
Der Betriebsinhaber hat sich dabei an das geltende Recht zu halten; auf evtl. überholte Bestimmungen in einer Genehmigung kann er sich nicht stützen.
2. Eine nach § 69 Abs. 3 Nr. 1 TierSG beachtliche Pflichtverletzung schließt die Entschädigung aus, wenn der Betriebsinhaber schuldhaft eine zu geringe Tierzahl meldet.
Insoweit ist das für den Betrieb maßgebliche Landesrecht (Satzungsrecht) maßgeblich; auf Fristbestimmungen für die Meldepflicht in anderen Bundesländern kann sich der Betriebsinhaber nicht berufen.
3. Der Ausschlussgrund des § 69 Abs. 3 Nr. 2 TierSG ist erfüllt, wenn der fällige Beitrag an die Tierseuchenkasse nicht rechtzeitig abgeführt wird.
Auf mündliche Stundungszusagen kann sich der Betriebsinhaber jedenfalls dann nicht verlassen, wenn sogar die in Aussicht genommene Zahlungsfrist abgelaufen ist.
4. Zur Frage, wann der Entschädigungsausschluss wegen geringer Schuld entfällt und wann eine unbillige Härte anzunehmen ist (§ 70 TierSG).
1. Die nachträgliche Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung (§ 57 StGB) ist im Rahmen des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG der Strafaussetzung zur Bewährung nicht gleichzusetzen.
2. Offen bleibt, ob der erhöhte Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG auch für die sog. "Kontingentflüchtlinge" gilt.
3. Ob ein Ausnahmefall von der Regel-Ausweisung vorliegt, obliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung zu berücksichtigen.
Die Ausnahme kann sich - insoweit auch ohne absolute Bindung an das Strafurteil - aus den besonderen Umständen der Strafbegehung ergeben.
4. Maßgeblich für die Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten, der sein Aufent-haltsrecht von einem ausgewiesenen Ausländer ableitet, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Insoweit ist die Wirkung der Ausweisung trotz ihrer Anfechtbarkeit auch dann noch zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts mit einem Antrag auf Zulassung der Revision angefochten werden kann.
Hat der Rechtsbehelf der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, so kommt eine Aussetzung der Vollziehung wegen einer geltend gemachten unbilligen Härte im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht.
1. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im vorläufigen Rechtsschutz kommt nur in Betracht, wenn die durch die sofortige Vollziehung drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht oder nur schwer durch eine spätere Rückzahlung wieder gut zu machen sind, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen bedroht ist. Notwendig ist, dass der schwere Nachteil gerade durch die sofortige Vollziehung der streitigen Abgabenschuld droht.
2. Liegt aus einem anderen Rechtsverhältnis eine Löschungsbewilligung vor, so ist es dem Grundeigentümer zuzumuten, ein neues Grundpfandrecht zu bestellen. Ob auch die Parzellierung des Grundstücks und daraus folgend ein Teilverkauf des Grundeigentums verlangt werden kann, bleibt offen.
3. Auch wenn eine Aussetzung der Vollziehung wegen "unbilliger Härte" im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt, ist nicht ausgeschlossen, dass Billigkeitsentscheidungen nach § 135 BauGB getroffen werden könnten, die dann aber eines besonderen Antrags bedürfen.
1. Die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 8 I SPolG umfasst unter anderem den Schutz der staatlichen Rechtsordnung, zu der auch § 9 I Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen gehört. Eine Überschreitung der darin festgelegten Bestattungsfrist berechtigt die Polizeibehörde zur Ersatzvornahme ohne vorheriges förmliches Gebot zur Bestattung an den Bestattungspflichtigen und ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme nach § 50 SPolG.
2. Im Saarland obliegt die Bestattungspflicht gewohnheitsrechtlich den zur Totenfürsorge verpflichteten nächsten Angehörigen des Verstorbenen, ohne dass die Ausschlagung des Erbes auf diese Verpflichtung Auswirkungen hat.
3. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit einer Polizeiverordnung im Hinblick auf das vom Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebotes aus Art. 104 13 SVerfG und § 62 I Nr. 4 SPolG können nicht daraus abgeleitet werden, dass neben der richtigen Ermächtigungsgrundlage eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist.
4. Zum Verhältnis von S 15 BSHG zur Inanspruchnahme des Bestattungspflichtigen für die Kosten der Ersatzvornahme aufgrund von §§ 90 I, 46 I 2 SPolG.
5. Auf der Grundlage von § 90 II 3 SPolG i.V.m. § 20 SGebG sowie § 59 I Nr. 3 LHO beziehungsweise § 220 I Nr. 9 KSVG i.V.m, § 32 III GemHVO hat die Polizeibehörde bei der Kostenerhebung nach § 46 I 2 SPolG den in diesen Vorschriften zu entnehmenden Rechtsgedanken des Erlasses der Erhebung von Kosten aus Billigkeitsgründen zur Abwendung unbeabsichtigter Härten zu beachten, wenn von dem Kostenpflichtigen dahingehende, genügende Anhaltspunkte nachgewiesen sind.
6. Die so eröffnete Möglichkeit, den Kostenersatzanspruch nach Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung besonderer Härten beziehungsweise - bezogen auf den auch aus § 227 AO hervorgehenden Rechtsgedanken - der Unbilligkeit der Realisierung der Kostenforderung zu erlassen, führt bei Vorliegen der besonderen unbilligen Härte regelmäßig zur Annahme einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null, da der Begriff der Billigkeit sowohl tatbestandsmäßige Voraussetzung des Erlasses als auch Ermessensschranke ist.
7. Dem Prüfungsprogramm der besonderen, unbilligen Härte entspricht es dabei, die persönlichen und sachlichen Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, woraus folgt, dass die Unbilligkeit sowohl aus sachlichen als auch aus persönlichen Gründen gegeben sein kann.
1. Wird der Rechtsschutzantrag gegen eine "Verwaltungsgemeinschaft ... im Namen und im Auftrag der Gemeinde" gerichtet, so kann er dahin ausgelegt werden, dass Antragsgegnerin die Gemeinde sein soll.
2. § 171 Abs. 10 AO hemmt die Verjährung der Steuerfestsetzungsfrist in allen Fällen, in welchen der Grundlagenbescheid noch aufgehoben oder geändert werden kann.
Das gilt vor allem, wenn ein Geltungsvorbehalt angebracht worden ist.
3. Offen bleibt, aber zweifelhaft ist, ob eine Aussetzung wegen "unbilliger Härte" im Fall des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch dann möglich ist, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Hauptsache zu verneinen sind.
4. Die Aussetzung wegen "unbilliger Härte" i. S. des § 80 Abs. 4 Nr. 3 VwGO setzt einen besonderen - über den Nachteil des Zahlen-Müssens hinausreichenden - persönlichen Billigkeitsgrund voraus - wie etwa die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz -, wobei das Zahlungsverlangen ursächlich für die "Härte" sein muss.