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Habilitation

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 A 154/08 vom 26.06.2009

1. Hinsichtlich der bei der Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" gemäß § 43 Abs. 2 SUG zu treffenden Feststellung, dass sich die Bewerberin mit ihrer wissenschaftlichen Qualifikation eindeutig vom Durchschnitt abhebt, steht der Hochschule eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative der Beklagten ist es nicht Sache des Verwaltungsgericht, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen.

2. § 43 Abs. 2 SUG verweist für die Verleihung des Titels "außerplanmäßige Professorin" in vollem Umfang auf die in § 33 SUG festgelegten Einstellungsvoraussetzungen für Professoren/innen, somit auch auf die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen. Hat die Bewerberin die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand bereits überschritten, so steht dies einem Anspruch auf Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßige Professorin" entgegen.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 3 Sa 710/08 vom 06.03.2009

Die Entgeltgruppe Ä 5 des § 10 Abs. 1 TV-Ärzte Hessen, wonach die Leitung eines entsprechenden Funktionsbereichs durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden sein muss, enthält ein "Vertretungsverbot" des Arbeitgebers und schließt konkludentes Verhalten des Arbeitgebers aus.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1132/08 vom 12.02.2009

1. Die Einführung einer starren Altershöchstgrenze durch eine Universität für die Besetzung von Stellen, die der Habilitation sog. Nachwuchswissenschaftler dienen, stellt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar, die nicht mit dem hochschulpolitischen Ziel gerechtfertigt werden kann, das Erstberufungsalter für Professoren herabzusetzen.

2. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob eine solche Maßnahme noch vom Selbstverwaltungsrecht der Universität gedeckt ist, insbesondere dann, wenn die Qualifikation der Nachwuchswissenschaftler nicht für den eigenen Bedarf erfolgt, weil sog. Hausberufungen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

3. Die Befristung des Vertrages eines solchen Nachwuchswissenschaftlers auf den Zeitpunkt, zu dem er die Altershöchstgrenze erreicht, ist somit gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

4. Darüber hinaus kann sich die Universität auch gemäß § 242 BGB nicht auf eine solche Befristung berufen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der erstmaligen Einstellung des Nachwuchswissenschaftlers und dem Zeitpunkt, zu dem er die Altershöchstgrenze erreicht, weit weniger Zeit verstreicht als nach statistischen Durchschnittswerten für den Abschluss einer Habilitation erforderlich wäre.

5. Die Unwirksamkeit der Befristung hat zur Folge, dass der Vertrag gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i.V.m. § 16 Satz 1, 1. Halbs. TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 2 B 245/06 vom 17.12.2008

1. Wird die Vorschrift einer Selbstverwaltungskörperschaft (hier: Grundordnung einer Universität) im Wege der Ersatzvornahme erlassen und werden die Androhung und die Ersatzvornahme nicht angefochten, hat sich die gerichtliche Kontrolle im Rahmen der Feststellungsklage auf die Mängel zu beschränken, die sich aus der Vorschrift selbst ergeben. Ob die Androhung oder Anordnung der Ersatzvornahme rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist dagegen nicht zu prüfen.

2. Mitglieder kraft Amtes im Senat einer Hochschule sind auf die erforderliche Hochschullehrermehrheit anzurechnen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Hochschullehrer auf die Wahl der Senatoren kraft Amtes einen wesentlichen Einfluss haben.

HESSISCHES-LAG – Urteil, 2 Sa 529/08 vom 08.10.2008

Voraussetzung für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 5 TV-Ärzte ist, dass die Stelle dem Arzt durch eine ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers übertragen worden ist. Hieran fehlt es, wenn die Leitung eines Bereichs der Klinik dem Oberarzt nur aufgrund einer Zuweisung durch den Chefarzt der jeweiligen Klinik übertragen worden ist.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 241/04.Z vom 05.09.2008

§ 9 Habilitationsordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Hamburg begründet keinen Anspruch des Habilitanden, mit den Mitgliedern des Habilitationsausschusses Fragen der begutachteten Arbeiten mündlich zu erörtern.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 MN 449/07 vom 10.07.2008

Zur Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 3 L 18/07 vom 19.03.2008

Die Entscheidung über die Bewährung des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin gem. § 41 Abs. 1 Satz 3 HSG LSA ist eine "berufsbezogene Prüfung" und am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 5 W 134/07 vom 10.01.2008

Allein die Tatsache, dass sowohl der in Anspruch genommene Arzt als auch der Sachverständige nebenberufliche Lehraufträge an derselben großen Universitätsklinik wahrnehmen, begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 Sa 18/07 vom 24.10.2007

1. Wird einem Mitarbeiter einer Hochschule bei einer mit Drittmitteln geförderten Stelle kurz vor Fristablauf mitgeteilt, dass das Rektorat sich nicht in der Lage sehe, eine Anschlussfinanzierung zu übernehmen und das befristete Arbeitsverhältnis mit Fristablauf ende, liegt darin ein Widerspruch des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 5 TzBfG.

2. Auch wenn ein Stellenbesetzungsverfahren sachgrundlos abgebrochen worden ist, bei dem nach dem Grundsatz der besten Auslese ein Bewerber zum Zuge gekommen wäre, hat dieser keinen Anspruch auf einen Abschluss eines Arbeitsvertrages für diese Stelle, wenn im Rahmen einer weiteren späteren Stellenausschreibung die von der Funktion her nicht teilbare Stelle im Beamtenverhältnis besetzt wurde.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 B 53/07.NC vom 01.08.2007

a) Das Stellenprinzip des § 8 KapVO und die durch § 7 Abs. 3 S. 2 KapVO vorgegebene Bildung der Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin machen es grundsätzlich erforderlich, den gesamten Stellenbestand des wissenschaftlichen Lehrpersonals der Medizinischen Fakultät einer Universität den drei medizinischen Lehreinheiten zuzuordnen.

b) Die Zuordnung der Stellen der zur Medizinischen Fakultät der UdS gehörenden Fachrichtung Biophysik zur Lehreinheit Vorklinische Medizin rechtfertigt sich nicht allein aus dem Umstand, dass es das zuständige Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Verordnungsgeber offenbar versäumt hat, die ihm obliegende Zuordnung dieser Stellen in der hierfür vorgesehenen Anlage 3 zu § 8 Abs. 1 S. 2 KapVO vorzunehmen, wenn sehr viel dafür spricht, dass von der Sache her die Zuordnung der Stellen dieser Fachrichtung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin angezeigt ist.

c) Als Drittmittelgeber kommen nicht nur Private oder private Institutionen, sondern auch staatliche Stellen in Betracht.

d) Es besteht kein Grund, den Begriff der Drittmittelforschung im Verständnis der §§ 25 HRG, 68 UG SL, der in der erstgenannten Bestimmung allgemein als Forschung definiert ist, die nicht aus der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln finanziert wird, einschränkend dahin auszulegen, dass Forschungsprojekte, die aus außerhalb des Universitätshaushaltes zur Verfügung gestellten Landesmitteln bestritten werden, nicht erfasst werden.

e) Promotions- und Habilitationsstipendiaten, die nicht zugleich als wissenschaftliche Lehrpersonen eingestellt sind, haben keine "Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals" im Verständnis von § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO inne; ihnen obliegt keine Lehrverpflichtung im Sinne der §§ 9 KapVO, 1 LVVO SL.

f) Zur Bestimmung des Curricularanteils der Seminare in Physiologie, Biochemie/Molekularbiologie und Anatomie mit jeweils klinischen Bezügen, die zu den Pflichtveranstaltungen nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 S 2 ÄAppO 2002 gehören.

g) Zur Frage der Berücksichtigung von nachträglich auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen zugelassener Studentinnen und Studenten bei der Schwundberechnung.

OLG-HAMM – Urteil, 9 U 37/07 vom 11.05.2007

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb von Rundfunk und Presse ist - anders als im entsprechenden Klageverfahren - die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens nach § 10 GSG NRW keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

2. Ist einstweiliger Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen vom Eingangsgericht aus fehlerhaften Erwägungen zur Zulässigkeit versagt worden, darf das Berufungsgericht die Sache nicht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an den ersten Rechtszug zurückverweisen, da dies dem Zweck des Eilverfahrens widerspricht.

3. Der Senat neigt zur zurückhaltenden Anwendung von § 531 ZPO im einsteiligen Verfügungsverfahren, wenn im ersten Rechtszug nur formale Zulässigkeitsgesichtspunkte - hier Anwendung von § 10 GSG NRW - verhandelt worden sind und der Antragsgegner sich erst im Berufungsrechtszug sachlich gegen ihn erhobene Vorwürfe verteidigt.

4. Bei fortlaufenden ehrverletzenden Äußerungen entfällt ein Eilbedürfnis für eine begehrte Unterlassungsregelung nicht schon aus dem Grunde, weil einzelne Äußerungen schon wenige Wochen früher gefallen sind, deshalb aber noch kein gerichtliches Verbot beantragt worden ist.

5. Der Verletzte kann ehrenrührige wahrheitswidrige Behauptungen in justizförmigen Verfahren - etwa in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren - nicht ohne weiteres gerichtlich verbieten lassen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11351/06.OVG vom 16.04.2007

1. Der Landesgesetzgeber war von Verfassungs wegen nicht gehindert, mit § 61 Abs. 1 Satz 1 HochSchG die Berechtigung Habilitierter zur Führung der Bezeichnung "Privatdozent" entfallen zu lassen.

2. Eine Übergangsregelung, nach der nur die bisherigen Inhaber dieser Bezeichnung sie auch nach Wegfall der Berechtigung für zukünftig Habilitierte weiterführen dürfen, trägt Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 9 S 2407/06 vom 24.11.2006

Der Vollstreckungsschutzantrag einer Universität gegen die von einem Habilitanden betriebene Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils auf Neubescheidung des Habilitationsantrages ist erfolgreich, wenn zwischenzeitlich wegen strafrechtlicher Verurteilung des Habilitanden nach den habilitationsrechtlichen Vorschriften eine Habilitation nicht erfolgen kann.

OVG-SAARLAND – Beschluss, 3 X 3/06 vom 17.07.2006

a) Auch in Eilrechtsschutzverfahren, mit denen die vorläufige Zulassung zu einem Studium (hier: Humanmedizin) erstrebt wird, ist der Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren auf die rechzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO).

b) Das Gebot einer möglichst gleichmäßigen Ausnutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten rechtfertigt nicht, den Umstand, dass in anderen Bundesländern - gegebenenfalls einhergehend mit einer generellen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamte - eine höhere Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden vorgeschrieben wird, zum Anlass zu nehmen, auch im Saarland abweichend von den geltenden Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung eine höhere als die bisherige Lehrverpflichtung für Professoren und andere Lehrpersonen festzulegen.

c) Zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter.

d) Der Senat sieht keinen Grund, unter kapazitätsrechtlichen Gesichtspunkten in eine Prüfung einzutreten, ob die in den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen getroffenen Befristungsabreden arbeitsrechtlich wirksam sind, solange keine der Vertragspartien die unbefristete Dauer des Be-schäftigungsverhältnisses geltend macht und eine entsprechende (arbeits-)gerichtliche Feststellung getroffen ist.

e) Das in § 7 Satz 2 LVVO enthaltene Kumulationsverbot bezieht sich nur auf die in Satz 1 dieser Bestimmung aufgeführten Ämter und erfasst nicht Deputatsminderungen, die auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 LVVO ausgesprochen werden.

f) Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zu berücksichtigen.

g) Bei der Ermittlung des Exports der Lehreinheit Vorklinische Medizin hat kein Schwundausgleich zu erfolgen.

h) Hat es das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft versäumt, die ihm obliegende Festlegung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin vorzunehmen (Anlage 2 Nr. 39 zu § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO SL), so folgt daraus keine Festlegungsbefugnis der Universität. Vielmehr sind die Verwaltungsgerichte gezwungen, im Wege der Notkompetenz diesen Parameter selbst zu bestimmen.

i) Zur Bestimmung der Anzahl der Vorlesungsstunden.

j) Zur Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen in den Wahlfächern (§ 2 Abs. 8 ÄAppO) bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin.

k) Der Senat hält bei der Bestimmung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an einer Betreuungsrelation von g = 180 bei Vorlesungen fest.

l) Zur Frage einer lehreinheitsübergreifenden Kapazitätsnutzung.

m) Im Beschwerdeverfahren festgestellte zusätzliche Studienplätze sind nach Maßgabe der auf Anordnung des Verwaltungsgerichts ausgelosten Rangfolge und nicht durch erneute Auslosung zu vergeben.

BAG – Urteil, 5 AZR 549/05 vom 26.04.2006

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 14 A 3934/03 vom 08.09.2005

1. Die zur Entscheidung über die Annahme einer Habilitationsschrift berufenen Mitglieder eines (erweiterten) Fakultätsrates sind prüfungsrechtlich als Prüfer zu betrachten. Daraus folgen

- die Pflicht zur Mitwirkung an der Entscheidung,

- die Pflicht zur Abstimmung,

- die Unzulässigkeit der anonymen Stimmabgabe,

- die Unzulässigkeit der Stimmenthaltung.


2. Umsetzung des Urteils des BVerwG vom 16.3.1994 - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237:

a. Wegen der prinzipiellen Bindungswirkung, die dem (Mehrheits-)Votum der eingeholten Gutachten zukommt, muss jede gegen dieses (Mehrheits-)Votum abgegebene Stimme

- schriftlich begründet werden,

- sich substantiiert mit der Habilitationsleistung und den Gutachten auseinandersetzen und

- die fachliche Qualifikation des Abstimmenden erkennen lassen.

b. Eine bei differierenden Gutachtervoten gegen die Gutachtermehrheit abgegebene Empfehlung der Habilitationskommission ersetzt weder die eigene Fachkunde der Fakultätsratsmitglieder noch die individuelle Begründung von gegen die Gutachtermehrheit abgegebenen Stimmen. Sie kann die Begründung erleichtern.

c. Gutachten sind nicht verwertbar, die von Gutachtern erstattet worden sind, die in dem Fach, dem die Habilitationsschrift zuzuordnen ist, nicht als wissenschaftlich qualifiziert ausgewiesen sind und die sich bei der Begutachtung nicht auf Aspekte des von ihnen vertretenen Faches beschränkt, sondern über ihre eigene Fachkompetenz hinaus zu der Habilitationsleistung umfassend Stellung genommen haben.

3. Aus dem Zusammenwirken von prinzipieller Bindungswirkung der Gutachten und Abstimmungspflicht der Mitglieder des Fakultätsrates folgt: ungültige und anonyme Stimmen, Stimmenthaltungen, ohne ausreichende Begründung gegen die Gutachter(mehrheit) abgegebene Stimmen und die (nicht abgegebenen) Stimmen solcher Stimmberechtigten, die ohne zureichenden Grund der Abstimmung ferngeblieben sind, sind als Stimmen für das (Mehrheits-)Votum der Gutachter zu zählen.

4. Die Stimmberechtigten sind mit der Ladung zur Abstimmung über Inhalt und Konsequenzen ihrer Abstimmungspflicht und ihres Abstimmungsverhaltens zu unterrichten.

5. Die zur Bestimmung der Gutachter und zur Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlages an den Fakultätsrat gewählte Habilitationskommission hat nicht die Stellung eines Obergutachters.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 15 Sa 323/05 vom 18.08.2005

Befristungen, die aufgrund der nach der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - für unwirksam erklärten §§ 53, 57 a - 57 b HRG 2002 in der Zeit vom 23.02.2002 bis 26.07.2004 vorgenommen worden sind, sind nach § 57 f Abs. 1 HdaVÄndG v. 27.12.2004 rückwirkend (wieder) wirksam; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 1 Bs 190/05 vom 06.07.2005

Beschäftigungszeiten als wissenschaftlicher Assistent sind auf die Höchstdauer der der Einstellung von Juniorprofessoren vorausgehenden Promotions- und Beschäftigungsphase anzurechnen.

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 10 Sa 100/05 vom 06.06.2005

1) Aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 - sind arbeitsvertragliche Befristungen nach dem Hochschulrahmengesetz 2002 unwirksam; sie sind nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG wirksam.

2) Die unwirksamen Befristungen sind rueckwirkend nach § 57 f Abs. 1 HdaVAendG vom 27.12.2004 (BGBl. I 3835) wirksam geworden; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 10132/05.OVG vom 11.03.2005

Mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist vereinbar, dass die Lehrveranstaltungen nebenberuflich an der Universität tätiger habilitierter Wissenschaftler, denen die Lehrbefugnis (venia legendi) verliehen wurde (insbesondere Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren), nicht als Lehrauftragsstunden i.S.d. § 10 KapVO in die Kapazitätsermittlung einbezogen werden

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 D 11327/04.OVG vom 11.11.2004

Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden.

BVERFG – Urteil, 2 BvF 2/02 vom 27.07.2004

1. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.

2. Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 NB 859/04 vom 29.06.2004

Zur Frage der Lehrverpflichtung von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren und des ZVS-Beispielstudienplans als Ersatzmaßstab

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1149/03 vom 04.03.2004

1. Ein - bei wiederkehrenden Leistungen auch zukünftig entstehender - Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG kann gemäß § 111 SGB X fristgerecht von bzw. bei derjenigen Gemeinde geltend gemacht werden, die im Wege eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses nach § 96 Abs. 1 S. 2 BSHG i. V. m. dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz vom örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist.

2. Schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage kann zwischen Behörden, die Kostenerstattungsansprüchen aus § 107 BSHG ausgesetzt sind, nicht betroffen sein.

3. Die mit Wirkung zum 1. August 1996 eingefügte Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG gilt grundsätzlich auch für Kostenerstattungsansprüche gemäß § 107 BSHG, denen vor In-Kraft-Treten der Bagatellgrenze beendete Leistungszeiträume zugrunde liegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 15.03 vom 21.08.2003

Die Klagebefugnis eines Verkehrsteilnehmers gegen ein Verkehrszeichen, mit dem er bereits konfrontiert worden ist, setzt nicht voraus, dass er von dem Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit tatsächlich betroffen wird.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 22.02 vom 24.02.2003

Universitätslehrer im Sinne von § 4 Abs. 3 ZAppO können auch nicht habilitierte Lehrkräfte des Prüfungsfaches sein.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 3 Bf 23/02 vom 04.11.2002

1. Ein Verkehrsteilnehmer ist nur dann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er nach den Gesamtumständen des Einzelfalls glaubhaft macht, dass er von dem angefochtenen Verkehrszeichen nach seinen persönlichen Lebensumständen in einer gewissen Regelmäßigkeit oder Nachhaltigkeit betroffen wird.

2. Soweit es um die Benutzungspflicht eines Radweges in Hamburg eht, reicht dazu nicht aus, dass dem in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger bei gelegentlichen kurzfristigen Besuchen in Hamburg ein Fahrrad zur Verfügung steht und er mit diesem mitunter in der betreffenden Straße etwas erledigt.

3. Die für einen Widerspruch geltende Jahresfrist beginnt nicht bereits für jedermann mit der Aufstellung des Verkehrszeichens an zu laufen, sondern erst, wenn der Verkehrsteilnehmer von der Regelung betroffen wird. In diesem Sinne "Betroffener" ist er solange nicht, als ihm die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 8811/00 vom 22.03.2002

1. Angesichts der konkreten Gestaltung des Branchenfernsprechbuches stellt es sich nicht als irreführend dar, wenn ein Arzt, der solche Operationen durchgeführt, aber nicht die entsprechende Facharztanerkennung besitzt, sich in der Rubrik "Arzt oder Ärztin für plastische Chirurgie" eintragen lässt. Darin liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsordnung.

2. Die Werbung mit "Prof.h.c.(GCA)" oder "Prof." oder "Professor" ist irreführend, wenn der entsprechende Arzt nicht darlegt, dass ihm die Ehrenprofessur für konkrete Leistungen auf dem Gebiet der Medizin verliehen worden ist.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 100/01 vom 20.02.2002

1. Die Verwendung des Titels "Prof.h.c.(GCA )" in der Werbung eines Arztes, der kosmetische Operationen durchführt, kann trotz öffentlich-rechtlicher Erlaubnis zur Titelführung gegen § 3 UWG verstoßen. Jedenfalls ein Teil des angesprochenen Verkehrs wird davon ausgehen, die Ehrenprofessur stünde im Zusammenhang mit besonderen Leistungen des Arztes auf dem Gebiet der Medizin, hier der kosmetischen Chirurgie.

2. Da Ärzte verschiedener Fachrichtungen kosmetische Operationen durchführen und der "Facharzt für Plastische Chirurgie" erst seit Anfang der 90er-Jahre eingeführt ist, kann derzeit noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden , dass rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs die kosmetische Chirurgie mit dem "Facharzt für Plastische Chirurgie" in Verbindung bringen.

3. Ein HNO-Arzt, der nicht Facharzt für Plastische Chirurgie ist, aber seit vielen Jahren kosmetische Operationen durchführt und hierzu unstreitig auch tatsächlich ärztlich qualifiziert ist, darf seine Klinik als "Fachklinik" bezeichnen.

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