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Habgier

Entscheidungen der Gerichte

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 UE 191/07.A vom 21.02.2008

1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - hat zu Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz geführt.

2. Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu stellen ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 QRL stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen.

3. Auch unter Geltung der QRL besteht hinsichtlich der Gefährdungsprognose ein Unterschied, ob der Flüchtling sein Heimatland vorverfolgt oder nicht verfolgt verlassen hat.

4. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Nur wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist, greift die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht.

5. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Flüchtling muss begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 2 c) QRL) geltend machen, d.h. er muss bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

6. Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebietes, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen sind und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war, ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

7. Art. 8 Abs. 2 QRL stellt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, mithin grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung, ab, ohne bei der Frage der Vorverfolgung Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzter Verfolgung vorzunehmen.

8. Der Beibehaltung des Instituts der "örtlich begrenzten Gruppenverfolgung" stehen kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen, da diese im Vergleich zu den Anforderungen der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) auf Grund des dann anzuwendenden eingeschränkten Prüfprogramms - keine Prüfung des internen Schutzes im Zeitpunkt der Rückkehr - zu einer Schlechterstellung der nur einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führt und damit dem Ziel der QRL, Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz verbindlich festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegensteht.

9. Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.

10. Bei der Prüfung der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes entfällt unter Geltung der QRL die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden - da eine derartige Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.

11. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien sind im Herbst 2000 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar durch staatliche Stellen bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 2 c) QRL, Art. 4 Abs. 4 QRL).

12. Im Herbst 2000 sind die in Tschetschenien stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann, wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen, Vergewaltigungen ausgesetzt war.

13. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, denen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können heute nach Tschetschenien zurückkehren. Bei ihnen sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden - wie im Herbst 2000 -bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.

14. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gibt den Wortlaut des Art. 15 c) QRL nicht ordnungsgemäß wieder, da er das Tatbestandselement "infolge willkürlicher Gewalt" nicht mit aufnimmt. Im Übrigen kann die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Konstellationen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da es sich nach Art. 18 QRL auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um eine gebundene Entscheidung handelt. In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt es bei den Wahscheinlichkeitsmaßstäben der QRL.

OLG-CELLE – Beschluss, 1 Ws 367/07 vom 18.10.2007

1. Eine im Ausland (konkret: in Thailand) verhängte Freiheitsstrafe von 39 Jahren kann in dieser Höhe nur dann in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, wenn das deutsche Recht für die konkret abgeurteilte Tat lebenslange Freiheitsstrafe androht.

2. Ist der Verurteilte einer "vorsätzlichen Tötung" für schuldig befunden worden und kann diese Tat nach deutschem Recht nicht als Mord eingeordnet werden, so genügt allein die abstrakte Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe für besonders schwere Fälle des Totschlags in § 212 Abs. 2 StGB nicht, um sie der Umwandlungsentscheidung zugrunde zu legen. Es muss sich vielmehr anhand des ausländischen Erkenntnisses die Feststellung treffen lassen, dass ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt.

3. Hat das ausländische Gericht mehrere Einzelstrafen verhängt und keine Gesamtstrafe gebildet, so sind die Einzelstrafen jeweils in voller Höhe für vollstreckbar zu erklären, auch wenn bei einer entsprechenden Verurteilung nach deutschem Recht eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach deutschem Recht findet im Rahmen der Exequaturentscheidung nicht statt.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 10 U 36/06 vom 07.07.2006

Kein Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz wegen Fehlens einer wirksamen Kündigung.

BGH – Urteil, 1 StR 503/04 vom 14.06.2005

Glaubt der Anstifter, sein objektiv fehlgeschlagener Bestimmungsversuch sei gelungen, so richtet sich sein Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Ein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu verhindern, liegt nur vor, wenn der Anstifter alle Kräfte anspannt, um den vermeintlichen Tatentschluß des präsumtiven Täters rückgängig zu machen, und er dadurch die aus seiner Sicht bestehende Gefahr beseitigt, daß der Angestiftete die Tat begeht.

BGH – Urteil, 2 StR 310/04 vom 22.04.2005

1. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" liegt auch dann vor, wenn der Täter diese Befriedigung erst bei der späteren Betrachtung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Video) vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche finden will.

2. Rechtsgut des § 168 Abs. 1 StGB ist nicht nur der postmortale Persönlichkeitsschutz des Toten, sondern auch das Pietätsgefühl der Allgemeinheit. Das Einverständnis des Tatopfers in beschimpfenden Unfug an seiner Leiche ist deshalb nicht geeignet, die Strafbarkeit entfallen zu lassen.

BGH – Urteil, 2 StR 229/04 vom 12.01.2005

1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist.

2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht.

3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mordmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws (L) 14/03 vom 31.07.2003

Zur nachträglichen Feststellung der besonderen Schwere der Schuld.

BGH – Urteil, 2 StR 215/02 vom 24.01.2003

§ 265 Abs. 3 StPO räumt dem Gericht kein Ermessen ein, die Hauptverhandlung lediglich zu unterbrechen; bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Verhandlung auszusetzen.

BGH – Urteil, 1 StR 513/01 vom 06.02.2002

§ 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluß an BGHSt 43, 237).

BGH – Urteil, 1 StR 220/01 vom 22.11.2001

Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).

BGH – Urteil, 2 StR 513/00 vom 04.07.2001

Ein Strafverteidiger, der Honorar entgegennimmt, von dem er weiß, daß es aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB herrührt, kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen.

BAYOBLG – Beschluss, 3Z BR 43/01 vom 14.03.2001

Bestehen gegenüber einem Bevollmächtigten erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit, so kann ein Vollbetreuer bestellt werden.

BGH – Beschluss, 1 StR 414/00 vom 07.12.2000

§§ 211 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Zum Verhältnis der Mordmerkmale Habgier und Verdeckung einer anderen Straftat bei einem der Tötung des Tatopfers vorausgegangenen vollendeten, aber noch nicht beendeten Raub.

BGH, Beschl. vom 7. Dezember 2000 - 1 StR 414/00 -
LG - SchwG Ravensburg -

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 Ws 146/00 Vollz vom 30.03.2000

Es besteht kein Rechtsanspruch des Gefangenen, zum Langzeitbesuch zugelassen zu werden. Bei der Zulassung weiterer Besuche steht dem Anstaltsleiter eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt erst recht bei der Ausgestaltung der Langzeitsprechstunden, weil schon deren Einrichtung dem Ermessen der Anstalt vorbehalten ist.

BGH – Urteil, 4 StR 87/98 vom 10.06.1999

StPO § 260 Abs. 3
Art. 54 SDÜ

Die Einstellung des Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof (chambre d'accusation de cour d'appel) steht einer weiteren Strafverfolgung in Deutschland nach Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - 4 StR 87/98 -
Landgericht Saarbrücken

BGH – Urteil, 3 StR 319/98 vom 23.12.1998

StGB § 211 Abs. 2

Zur subjektiven Seite des Verdeckungsmords bei einem Täter, der in einem durch die Tatentdeckung hervorgerufenen affektiven Erregungszustand tötet.

BGH, Urt. vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 319/98 -
LG Verden

BGH – Urteil, 4 StR 516/08 vom 19.03.2009

BGH – Urteil, 1 StR 549/08 vom 18.03.2009

BGH – Urteil, 4 StR 354/08 vom 09.10.2008

BGH – Beschluss, 1 StR 581/07 vom 19.12.2007

BGH – Urteil, 1 StR 301/07 vom 18.12.2007

BGH – Urteil, 3 StR 342/07 vom 06.12.2007

BGH – Beschluss, 1 StR 274/07 vom 12.09.2007

BGH – Urteil, 2 StR 306/07 vom 05.09.2007

BGH – Urteil, 3 StR 221/07 vom 26.07.2007

BVERFG – Beschluss, 2 BvR 93/07 vom 16.05.2007

BGH – Urteil, 5 StR 135/06 vom 12.07.2006

BGH – Urteil, 4 StR 243/05 vom 24.11.2005

BGH – Urteil, 3 StR 219/05 vom 22.09.2005

BGH – Beschluss, 1 StR 227/05 vom 30.06.2005


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