1. Das für uniformierte Polizeibeamte durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung rechtmäßig (Bestätigung des Beschlusses des OVG Rh-Pf vom 22. September 2003, NJW 2003, 3793).
2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.
3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das für uniformierte Polizeibeamte generell angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist rechtmäßig.
2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.
3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Freistaat Bayern hat allein die oberste Dienstbehörde generell und einheitlich zu entscheiden, ob Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamter wegen der Funktion der Dienstkleidung erforderlich sind. Nachgeordnete Behörden dürfen Ohrschmuck und lange Haartracht zur Dienstkleidung nicht eigenständig verbieten.
Urteil des 2. Senats vom 15. Januar 1999 - BVerwG 2 C 11.98 -
I. VG München vom 01.08.1995 - Az.: VG M 5 K 94.917 -
II. VGH München vom 23.01.1998 - Az.: VGH 3 B 95.3457 -