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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1917/02 vom 30.09.2003

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnisentziehung, Kokain, Haarprobe, Verwertung, Abstinenz
Stichwort:Haarprobe
Leitsatz:1. Eine im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens entnommene Haarprobe darf für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden (§ 2 Abs. 12 Satz 1 StVG).

2. Ergibt sich aus einer solchen Haarprobe der Nachweis von Kokainkonsum, so folgt daraus gemäß § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für den Regelfall (vgl. Vorbemerkung 3 der Anlage 4) unmittelbar die Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen; der Einholung eines zusätzlichen Gutachtens bedarf es dann nicht (§ 11 Abs. 7 FeV).

3. Die Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1917/02




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