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Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 305/08 vom 16.04.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SchulG
Schlagworte:Schülderbeförderung, notwendige Kosten, Gymnasium, zumutbarer Schulweg, Sorben
Stichwort:Gymnasium
Leitsatz:1. Schülern an Mittelschulen und Gymnasien ist grundsätzlich eine Schulwegdauer von bis zu 60 Minuten und ein mehrfaches Umsteigen zumutbar.

2. Zur gleichheitswidrigen Benachteiligung von Schülern sorbischer Schulen bei der Schülerbeförderung.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 305/08



SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 B 330/08 vom 24.02.2009

Rechtsgebiete:GG, SächsVerf, SchulG, ZulbeschrVO
Schlagworte:Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, höheres Lehramt, Gymnasium, Kapazität, Kapazitätsengpass, Gleichheitssatz, Berufsfreiheit, Studienreferendar
Stichwort:Gymnasium
Leitsatz:1. Nach bestandener erster Lehramtsprüfung kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, auf die grundsätzlich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, nur versagt werden, wenn die Ausbildungskapazität oder die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen.

2. Zulassungsbeschränkende Normen müssen sich an sachgerechten Kriterien orientieren und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Zulassungszahlen muss eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zugrunde liegen.

3. Diesen Anforderungen genügen §§ 2 und 4 ZulbeschrVO nicht.

4. Zum Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nach Ablauf der dreimonatigen Einführungsphase.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 B 330/08

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 391/08 vom 12.09.2008

Rechtsgebiete:AufnahmeVO, BremLV, BremSchVwG, GG
Schlagworte:Gesetzesberichtigung, Gesetzesverkündung, Gymnasium, Schulwahl, Schulzuweisung, Verwerfungsmonopol
Stichwort:Gymnasium
Leitsatz:1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden.

2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht.

3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 B 391/08

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10613/08.OVG vom 26.06.2008

Rechtsgebiete:SchulG
Schlagworte:Schule, Gymnasium, Schüler, Aufnahme, Landeskind, Härtefall
Stichwort:Gymnasium
Leitsatz:Das Land Rheinland-Pfalz ist berechtigt, den Zugang von Schülern, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht der Schulpflicht unterliegen, zu öffentlichen Schulen ausschließlich auf Landeskinder zu beschränken.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10613/08.OVG


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