1. Nach bestandener erster Lehramtsprüfung kann die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, auf die grundsätzlich ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch besteht, nur versagt werden, wenn die Ausbildungskapazität oder die im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel nicht ausreichen.
2. Zulassungsbeschränkende Normen müssen sich an sachgerechten Kriterien orientieren und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Zulassungszahlen muss eine hinreichend nachvollziehbare Prognose zugrunde liegen.
3. Diesen Anforderungen genügen §§ 2 und 4 ZulbeschrVO nicht.
4. Zum Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst auch nach Ablauf der dreimonatigen Einführungsphase.
1. Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der weiterführenden Schule zu wählen, verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Stadtgemeinden.
2. Zur Vereinbarkeit der in § 6 Abs. 1 bis 6 AufnahmeVO geregelten Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht.
3. Vom Senat verkündete Gesetze können nur dann vom Senat berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Eine Gesetzesbestimmung, die von einem Senator "berichtigt" worden ist, ohne dass eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen hätte (hier: § 6 Abs. 6 Nr. 7 BremSchVwG), ist fehlerhaft zustande gekommen. Die Verwerfung einer solchen Bestimmung bleibt dem Bundesverfassungsgericht oder dem Staatsgerichtshof vorbehalten; über eine entsprechende Vorlage ist im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.
Das Land Rheinland-Pfalz ist berechtigt, den Zugang von Schülern, die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht der Schulpflicht unterliegen, zu öffentlichen Schulen ausschließlich auf Landeskinder zu beschränken.
Zur Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer öffentlichen Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot (Gymnasium mit altsprachlichem Zweig).
1. § 80 HSchG erfasst über die in anderen Bundesländern erworbenen Abschlüsse hinaus auch die Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben wurden.
2. § 80 Satz 3 HSchG, nach dem die Anerkennung eines außerhalb des Landes Hessen erworbenen Abschlusses nur versagt werden darf, wenn die Anforderungen an dessen Erwerb den Anforderungen an den Erwerb des entsprechenden hessischen Abschlusses offensichtlich ungleichwertig sind, ist eine Befugnisnorm mit strikt verpflichtendem Inhalt, keine Ermessensnorm.
3. Eine offensichtliche Ungleichwertigkeit der Anforderungen und damit einhergehend der zu vergleichenden Abschlüsse im Sinne des § 80 Satz 3 HSchG liegt vor, wenn zwischen den Bildungsgängen Unterschiede von einem solchen Gewicht bestehen, dass sich eine fehlende Gleichwertigkeit einem unvoreingenommenen und verständigen Betrachter aufdrängt.
4. Die vorgeschriebene Anzahl zu absolvierender Schuljahre ist ein gewichtiges Kriterium bei der Beurteilung der Wertigkeit von Bildungsabschlüssen, wobei in bestimmten Grenzen eine nach Schuljahren kürzere Schulzeit allerdings durch eine höhere Beschulungsintensität und/oder eine besondere Qualität des Lehrpersonals bzw. der Lehre kompensiert werden kann.
5. Individuelle Kenntnisse, Fertigkeiten und Befähigungen, die der Inhaber des außerhessischen Abschlusses nach dem Zeitpunkt seines Schulabschlusses erworben hat, sind beim nach § 80 Satz 3 HSchG vorzunehmenden Vergleich der schulischen Abschlüsse ohne Bedeutung.
6. Aufgrund der besonderen Sachkunde der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen haben von ihr getroffene Bewertungen und tatsächliche Feststellungen sowie von ihr erteilte amtliche Auskünfte bei der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich erhebliches Gewicht und stehen funktional einer sachverständigen Äußerung gleich.
1. Die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin an einer allgemeinbildenden Schule, die nicht von § 41 Abs. 1 SchulG LSA erfasst wird und für die nach § 41 Abs. 2 SchulG LSA ein Schuleinzugsbereich festgelegt ist, setzt keinen Härtefall voraus; auch müssen keine zwingenden pädagogische oder sonstige - tatsächlich oder rechtlich - unabweisbare Gründe vorliegen, damit dem Wunsch auf Aufnahme zu entsprechen ist. Hingegen ist nicht jedem erdenklichen Interesse des Schülers bzw. der Schülerin oder der Eltern - namentlich nicht jedweden Erschwernissen und Unbequemlichkeiten, die mit der Beschulung im Schuleinzugsbereich verbunden sind und sich in einer Vielzahl von Fällen stellen - Rechnung zu tragen.
2. Einen besonderen Grund i. S. d. § 41 Abs. 2 Satz 9 SchulG LSA für die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin an einem Gymnasium außerhalb des Schuleinzugsbereichs liegt regelmäßig dann vor, wenn Besonderheiten des Bildungsangebots in dem angestrebten Gymnasium es rechtfertigen, eine Position anzunehmen, die durch das Wahlrecht gem. § 34 Abs. 1 SchulG LSA - Grundgedanke, Neigungen und Eignung - geschützt ist. Eine vom Wahlrecht geschützte Position ist auch dann anzunehmen, wenn - anders als an der Schule im Schuleinzugsbereich des Wohnsitzes - an der Schule, an der die Aufnahme begehrt wird, das Unterrichtsfach Latein angeboten wird und der Schüler bzw. die Schülerin in nachvollziehbarer Weise an diesem Lehrangebot teilhaben will.
Die Festsetzung von 26 wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrer an Gymnasien durch die 12. ÄndVOAZVO (Bln) ist rechtmäßig.
Bei grob pauschalierender Betrachtung hält sich die jährliche Arbeitszeit der Lehrer im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten. Den Lehrern verbleibt nach Berücksichtigung ihrer Unterrichtsverpflichtung mindestens rund die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Landesbeamten für die Erfüllung ihrer außerunterrichtlichen Pflichten.
Eine Regelung, die Schüler eines Gymnasiums verpflichtet, in verschiedenen Regionen eines Bundeslandes unterschiedliche Fremdsprachen (Englisch bzw. Französisch) als Kernfach zu erlernen, bedarf eines formellen Gesetzes. Eine Rechtsverordnung des Kultusministeriums ist hierfür nicht ausreichend.
Zur Frage, ob die verordnungsrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 APrOGymn gegen Art. 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV verstößt, weil die in ihr vorausgesetzte und unmittelbar zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf führende Feststellung, dem Studienreferendar könnten selbständige Unterrichtsaufgaben nicht übertragen werden, dem Erfordernis einer "Zwischenprüfung", wie die Verordnungsermächtigung des § 39 Abs. 3 LBG sie verlangt, nicht gerecht wird (im Verfahren der einstweiligen Anordnung bejaht).
Zu den rechtlichen Anforderungen an ein Auswahlsystem, bei dem ein Teil der landesweit zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen durch die Leiter von nachgeordneten Verwaltungseinheiten vergeben werden (hier: 80 % der Beförderungsstellen für Studienräte im Vergabeverfahren zum 18. Mai 2004).
Eltern und Schüler haben weder nach der Landesverfassung noch nach einfachem Schulrecht einen Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium.
Die Wahlfreiheit besteht nur innerhalb der zur Verfügung stehenden Angebote.
1. Die Länder haben bei der Festlegung der Schulorganisation sowie der Erziehungsziele und Unterrichtsgegenstände eine weitgehende, eigenständige Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkt ist, soweit ihr Verfassungsrecht Grenzen setzt. Die Stärkung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufgabenfeldes und die Erhöhung des Stellenwertes der Kernfächer (Deutsch, Mathematik und Fremdsprache) durch die "Abiturverordnung Gymnasien der Normalform" vom 24.06.2001 verletzen Grundrechte des Schülers oder seiner Eltern nicht.
2. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht einer Änderung von Prüfungsvorschriften und zulässigen Fächerkombinationen nicht entgegen, wenn der Prüfling hinreichend Zeit hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen. Ob dies gewahrt ist, hängt von den Regelungen im Einzelfall ab.
3. Die Belastung eines Schülers der Oberstufe mit 30-34 Unterrichtsstunden je Woche ist in der Regel nicht unverhältnismäßig.
1. Die bei der Aufnahmeprüfung für Realschulen bzw. Gymnasien der Normalform gestellten Aufgaben dürfen den Stoffplan der vierten Grundschulklasse nicht überschreiten und müssen nach ihrem Umfang auch in der gesetzten Bearbeitungszeit zu bewältigen sein.
2. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die nicht näher begründete Rüge eines Schülers, die in der Aufnahmeprüfung gestellten Aufgaben seien zu schwer, im einzelnen die gestellten Aufgaben dahin zu überprüfen, ob sie die zulässigen Anforderungen nach Qualität oder Quantität überschreiten.
3. Eine hohe Durchfallquote bei der Aufnahmeprüfung lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, die zulässigen Anforderungen seien überschritten. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Eignung eines Grundschülers zum Besuch einer Realschule bzw. eines Gymnasiums in einem dreistufigen Verfahren geprüft wird und dass die Aufnahmeprüfung erst als letzte Stufe in Betracht kommt, wenn zuvor weder die Grundschulempfehlung noch die Gemeinsame Bildungsempfehlung seine Eignung für die gewünschte Schulart ergeben hat.
1. Die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrer stellt eine Konkretisierung der für sie geltenden beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelung dar, in deren Rahmen der Teil des Dienstes, der außerhalb des Unterrichts zu leisten ist, vom Dienstherrn in Wahrnehmung seines organisatorischen Gestaltungsspielraums pauschalierend geschätzt werden kann.
2. Die Pflichtstundenregelung für Gymnasiallehrer in § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 der Pflichtstundenverordnung vom 26. Juli 1999 (ABl. S. 684) ist rechtlich nicht zu beanstanden.