1. Ob ein früherer, in Baden-Württemberg erworbener Gymnasiallehrerabschluss mit einem gegenwärtigen in Sachsen-Anhalt geforderten gleichwertig ist, unterliegt keiner Prüfung in einem Anerkennungsverfahren nach Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrags.
2. In solchen Fällen unterliegt die Gleichwertigkeitsprüfung keinen Vorschriften des öffentlichen Rechts i. S. des § 40 Abs. 1 VwGO, wenn der Betroffene in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis Dienst leistet.