Als zwingendes persönliches Umzugshindernis ist es auch anzusehen, wenn sich das Kind des Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss (hier: Fachabitur) führt.
Das Verfehlen der Mindestzahl von 60 Anmeldungen am letzten Schultag vor den Ferien nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften des brandenburgischen Ministers für Bildung, Jugend und Sport über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 schließt die Einrichtung einer 11. Jahrgangsstufe regelmäßig aus (Anschluss an die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 8 S 77.05 u. OVG 8 S 78.05 -).
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 1. Halbsatz BUKG ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen - der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 12 und 13 im 13-stufigen Schulsystem entsprechend - über die Jahrgangsstufen 11 und 12 hinweg die Qualifikation für die die Ausbildung des Kindes an einer (allgemeinbildenden oder anderen) weiterführenden Schule abschließende Prüfung erworben wird.