Die Kosten einer ohne Untersuchungsanordnung vom Grundstückseigentümer durchgeführten Bodenuntersuchung, die den durch vorangegangene Erkundungsmaßnahmen begründeten und nicht vom Eigentümer zu vertretenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast nicht bestätigt hat, sind in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig, wenn die zuständige Behörde die Untersuchung veranlasst und das Untersuchungskonzept gebilligt hat.
Die im Zusammenhang mit einer Bodenuntersuchung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten gehören nicht zu den Kosten, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erstattungsfähig sind.
Eine immissionsrechtliche Anordnung ist nur dann im Sinne von § 52 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz Nr. 2 BImSchG geboten, wenn die Immissionsmessungen ergeben haben, dass der Betreiber immissionsschutzrechtliche Grundpflichten nicht erfüllt hat. Die Befürchtung, ohne eine Anordnung könnten in Zukunft beim Fortschreiten eines Gesteinsabbaus immissionsschutzrechtliche Pflichten verletzt werden, reicht nicht aus.