Die Frist für die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Annahme von Alkoholmissbrauch hat sich nicht danach zu richten, wie lange der Betroffene für eine positive Begutachtung benötigt.
1. Zur Frage, wann ein nachgereichtes Sachverständigengutachten "veränderte Umstände" im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO belegen kann.
2. Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm setzt für den Regelfall eine Erhöhung des Beurteilungspegels für Geräusche von zurechenbarem An- und Abfahrtsverkehr um mindestens 3 dB(A) auch dann voraus, wenn die Vorbelastung schon die Werte des § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV erreicht hat.
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens vor Klageerhebung sind auch dann erstattungsfähig, wenn die Klage nicht angedroht ist, der Gegner sich in Folge anwaltlicher Zahlungsaufforderung aber auf eine gerichtliche Inanspruchnahme einstellen muss und aufgrund der Unfallschilderung in Verbindung mit dem Schadensgutachten der ernsthafte Verdacht einer Unfallmanipulation besteht und das Privatgutachten zur Grundlage der Rechtsverteidigung im Prozess wird.
2. Dasselbe gilt für privatgutachtlich erarbeitete Stellungnahmen der selbst nicht sachkundigen Partei zu einem vorläufig gerichtlichen Gutachten. Die Kosten einer Anwesenheit des Privatgutachters im Termin zur Erläuterung des Gerichtsgutachtens sind nur notwendig, wenn dessen Erscheinen durch das Gericht angeordnet war oder zur Erschütterung des für die Partei ungünstigen gerichtlichen Gutachtens fachlich erforderlich war.
3. Die Höhe der notwenigen Privatgutachterkosten richtet sich nach der Vereinbarung und nicht nach JVEG, solange die Ladung des Privatgutachters nicht gerichtlich angeordnet ist. Die Vereinbarung ist in der Regel durch eine Rechnung des Privatgutachters, die die Anzahl der erbrachten Stunden und dem Stundensatz erkennen lässt, nicht hingegen durch eine pauschalisierte Rechnung, hinreichend dokumentiert ist.
3. Nicht notwendig sind nur solche Kosten, die eine einschlägige Honorarverordnung oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen.
1. § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem Grund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.
2. Zur Relevanz des Ethylglucuronid-Wertes als Alkoholmarker.
1. Das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO wird nicht dadurch gegenstandslos, dass auch im Hauptsacheverfahren über die Pflicht zur Vorlage der Akten - hier Zugang zu Umweltinformationen - gestritten wird (wie BVerwG, NvwZ 2008, 554 ff.).
2. Maßstab der im Zwischenstreit vorzunehmenden Rechtswidrigkeitsprüfung bleibt auch dann grundsätzlich das prozessuale Normprogramm des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht das für die Informationserteilung im Hauptsachestreit einschlägige materielle Recht.
3. Als Geheimhaltungsgrund für Umweltinformationen eignet sich innerhalb des Anwendungsbereichs des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO weniger der öffentliche Belang an der Vermeidung von Nachteilen für das Wohl des Landes als vielmehr das private Interesse an der Wahrung personenbezogener Daten und des Betriebsgeheimnisses.
4. Werden Umweltinformationen in objektivierter Form z.B. in Gestalt eines Untersuchungsberichts oder eines Sachverständigengutachtens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, unterliegt der dieser Informationserteilung vorausgehende innerbehördliche Abstimmungs- und Meinungsbildungsprozess nur bei Vorliegen eines speziellen hierauf gerichteten Auskunftsinteresses der Offenlegung (hier verneint).
Stürzt ein Patient in der geriatrischen Abteilung einer Reha-Klinik beim Verlassen des Bettes, so ist durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären, ob der Sturz bei ordnungsgemäßem medizinischen bzw. pflegerischen Verhalten zu verhindern gewesen wäre.
Wird die Unterbringung eines Betroffenen in einem Psychiatrischen Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens richterlich angeordnet, so kommt die Erstattung der Kosten des stationären Aufenthaltes als Aufwendungen des Sachverständigen nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 JVEG nur dann in Betracht, wenn der Aufenthalt ausschließlich der Begutachtung diente. Sind daneben auch medizinische Gründe gegeben, die einen stationären Krankenhausaufenthalt zur Erkennung oder Behandlung einer Krankheit erfordern, so wird die Leistungspflicht der Krankenkasse bzw. des Sozialhilfeträgers durch die richterliche Anordnung der Unterbringung nicht ausgeschlossen.
Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das dem Betroffenen erst knapp 3 Jahre, nachdem bei ihm bei einer Verkehrskontrolle der Mischkonsum von Amphetamin, Cannabis und Alkohol festgestellt worden war, aufgegeben wurde.
1. Sind 5 Jahre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen, so kann von der Einholung eines externen Gutachtens gemäß § 463 IV StPO nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
2. Eine Entscheidung ohne Gutachten kommt in Betracht, wenn ein bereits von der Anstalt eingeholtes externes Prognosegutachten vorliegt, wenn bei Einholung des Gutachtens die Verzögerung einer unmittelbar bevorstehenden Entlassung des Verurteilten aus dem Maßregelvollzug zu besorgen ist oder aber die spätere Einholung des Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe geboten erscheint.
3. Der Umstand, dass bei zuvoriger Einholung des Gutachtens die Einjahresfrist des § 67 e I, II StGB nicht eingehalten werden kann, rechtfertigt hingegen ein Absehen vom Gebot des § 463 IV StPO nicht.
Bei der Überprüfung, ob der Zweck der Maßregel (hier: Sicherungsverwahrung) die Unterbringungen noch erfordert, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur obligatorisch, wenn die Vollstreckung der Maßregeln ausgesetzt bzw. deren Aussetzung erwogen wird oder zumindest Veranlassung besteht, die Aussetzung zu erwägen.
1. Gegen die Ablehnung eines im selbstständigen Beweisverfahren gestellten Antrages, eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anzuordnen, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.
2. Ist ein Antrag auf Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens gestellt, so ist vom Gericht auch im selbstständigen Beweisverfahren entsprechend den vom Bundesgerichtshof für die Anwendung von § 412 Abs. 1 ZPO im Erkenntnisverfahren entwickelten Kriterien unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zu prüfen, ob die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, es Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Der Antrag kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil das bereits erstattete Gutachten weder "grob fehlerhaft" sei noch sich "auf den ersten Blick als völlig ungeeignet" erweise.
1. Wird das für die Bestellung eines Betreuers notwendige Gutachten erst im Beschwerdeverfahren eingeholt, so kann das Landgericht nicht auf die persönliche Anhörung des Betroffenen verzichten. Das Gutachten und die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sind dem Betroffenen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vollständig und in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Anhörung bekannt zu geben. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers entbindet nicht von der Verpflichtung zur Vornahme dieser Verfahrenshandlungen.
2. Der Vormundschaftsrichter hat eigene Feststellungen zu Umfang und Erforderlichkeit einer Betreuung zu treffen.
Zum Schadensersatzanspruch gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, aufgrund dessen Feststellungen der Geschädigte eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat verbüßte, die er nicht begangen hat.
Auch eine auf der Grundlage der §§ 11 ff. der Fahrerlaubnis-Verordnung ergangene Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen.
Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.
Von einer die Trennungsfähigkeit in Frage stellenden Verkehrsteilnahme lässt sich ausgehen, wenn der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.
1. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist zunächst, dass der Rechtsmittelführer zur Prüfung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat (Beschl. d. Senats v. 18.03.2003 - 2 L 411/02 -). Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es jedoch für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten.
2. Das dem Gericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten oder gutachterlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. So verhält es sich, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten - sei es im allgemeinen oder sei es mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des konkreten Streitfalles - nicht gegeben sind, weil Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder wenn ihnen ein spezielles Fachwissen fehlt, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.10.1987- 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; Beschl.v. 30.03.1995 - 8 B 167/94 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 48).
1. Das vor der Bestellung eines Betreuers bzw. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einzuholende Gutachten eines Sachverständen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG muss von einem Arzt für Psychiatrie oder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellt sein. Der Umfang der Erfahrungen ist durch das Gericht durch Rückfrage beim Sachverständigen zu klären und in seiner Entscheidung darzulegen.
2. Ein Verstoß gegen § 68b FGG stellt einen Verfahrensfehler dar, der in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
1. Das vor der Bestellung eines Betreuers bzw. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einzuholende Gutachten eines Sachverständen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG muss von einem Arzt für Psychiatrie oder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellt sein. Der Umfang der Erfahrungen ist durch das Gericht durch Rückfrage beim Sachverständigen zu klären und in seiner Entscheidung darzulegen.
2. Ein Verstoß gegen § 68b FGG stellt einen Verfahrensfehler dar, der in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.
1. Zum Anspruch der Straßenanlieger auf Beseitigung der "Altstadtpflasterung" durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen der Anlieger durch einen Wechsel des Fahrbahnbelags ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) heranzuziehen.
3. Die Beurteilungspegel nach § 3 Abs. 1 Satz 1 16. BImSchV sind nicht anhand tatsächlicher Messungen zu ermitteln, sondern nach Maßgabe der Anlage 1 dieser Verordnung zu berechnen.
4. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen eines Fahrbahnbelagwechsels kann allenfalls auf solche Mängel im Abwägungsvorgang gestützt werden, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das gilt entsprechend § 37 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA auch dann, wenn ein Planfeststellungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.
1. Zur Kürzung einer Sachverständigenvergütung für ein Gutachten wegen etwaiger überflüssiger Ausführungen oder inhaltlicher Mängel.
2. Der Ersatz für Ausdrucke, die an die Stelle eines Lichtbildes treten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG), ist nach der Zahl der ausgedruckten Bilder und nicht nach Seitenzahlen zu bemessen.
Zur Kostenerstattung, wenn ein Mitarbeiter einer von der gebührenerhebenden Körperschaft beauftragten Privatfirma die von dieser Firma erstellte Gebührenkalkulation im gerichtlichen Termin erläutert
Eine Körperschaft, die eine Abwassergebührenkalkulation erstellt und darauf gestützt Gebühren erhoben hat, kann keinen besonderen Aufwendungsersatz beanspruchen, wenn einer ihrer Bediensteten am gerichtlichen Verfahren zu der Gebührenerhebung teilnimmt, um die erstellte Kalkulation zu erläutern. Auch dann, wenn diese Erläuterungen durch einen Mitarbeiter der vom Verband zur Erstellung der Kalkulation eingeschalteten Privatfirma erfolgen, handelt es sich dabei immer noch um Beteiligtenvorbringen, das der beklagten Körperschaft zuzurechnen und daher nicht anders zu bewerten ist (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 6. November 1995 - 23 C 95.887 -, NVwZ-RR 1997, 448; VG Sigmaringen, Beschl. v. 4. Juli 2000 - 1 K 654/94 - zit. nach JURIS).
1. Ein Gebäude hat - im Sinne der Denkmalschutzkriterien -
a) geschichtlichen Wert, wenn es frühere Bauweisen und die damit zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dokumentiert;
b) geschichtliche Bedeutung, wenn es für das Leben oder für die politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse in bestimmten Zeitepochen einen Aussagewert hat.
c) städtebauliche Bedeutung, wenn es etwa das Erscheinungsbild einer Ansiedlung, einer Straße oder Teilen davon prägt und u. a. durch Anordnung, Lage, Gestaltung oder die Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder einer Ansiedlung dokumentiert.
2. Das Erfordernis der "besonderen Bedeutung" eines Baudenkmals hat nicht den Zweck, lediglich herausragende Beispiele oder das beste Objekt eines bestimmten Typs zu erhalten.
3. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Erfüllung der Denkmalschutzkriterien bedarf es nur dann, wenn bestimmte Tatsachen zum (kultur-) geschichtlichen oder städtebaulichen "Wert" eines Gebäudes klärungsbedürftig sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten.
4. Dem Verwaltungsgericht kann bei der Entscheidung über die Denkmaleigenschaft eines Objekts auch die fachkundigen Feststellungen der beklagten Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Allein die Stellung der Behörde als Verfahrensbeteiligte bzw. ihr im Verwaltungsrechtsstreit hervortretender "Gegensatz" zur Position der Kläger vermag nicht zu belegen, dass die denkmalfachlichen Belange von der Behörde in sachwidriger Weise wahrgenommen worden sind.
Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.