Wird ein Dritter dadurch verletzt, dass beim Anlegen eines Spanngurts zur Sicherung der Ladung eines Mofa-Anhängers der Spanngurt abrutscht, handelt es sich um einen Schaden, der "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs i. S. d. §§ 10 Nr. 1, 10 a Nr. 1 AKB entstanden ist.