1. Die Erledigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht nur, wenn sich die Rechtssache "durch die anwaltliche Mitwirkung" erledigt hat. Dies setzt eine für die Erledigung der Rechtssache ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus.
2. Eine über das Betreiben des Verfahrens hinausgehende, auf eine gütliche Streitbeilegung abzielende Tätigkeit des Rechtsanwalts kann darin bestehen, dass er selbst einen Vorschlag zur nichtstreitigen Erledigung des Rechtsstreits in das Verfahren einbringt oder auf einen entsprechenden Vorschlag des Gerichts seine Mandantschaft zur Abgabe einer Erledigungserklärung bewegt.