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Gruppenverfolgung

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 4 B 554/07 vom 21.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Serbien, Kosovo, Roma, Gruppenverfolgung
Stichwort:Gruppenverfolgung
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 4 B 554/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 LA 471/08 vom 13.01.2009

Rechtsgebiete:AsylVfG
Schlagworte:Divergenzrüge, Grundsatzrüge, Umdeutung, tatsächliche Verhältnisse/Änderung, Gruppenverfolgung, syrisch-orthodoxe Christen, Türkei, Erkenntnismittel, Darlegung
Stichwort:Gruppenverfolgung
Leitsatz:Geht es um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, ist eine Divergenzzulassung ausgeschlossen, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben. In einem derdartigen Fall kommt allerdings bei hinreichender Darlegung eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 LA 471/08

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 1 B 499/07 vom 26.08.2008

Rechtsgebiete:AufenthG
Schlagworte:Abschiebungsschutz, Gruppenverfolgung, Religionsfreiheit, Hindus, Afghanistan
Stichwort:Gruppenverfolgung
Leitsatz:Hindus sind in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, A 1 B 499/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 UE 455/06.A vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, QRL
Schlagworte:Existenzmöglichkeiten, Gruppenverfolgung, interner Schutz, russische Föderation, soziale Gruppe, Tscherkesse, Tschetschene
Stichwort:Gruppenverfolgung
Leitsatz:1. Als Tscherkessen werden in der Russischen Föderation diejenigen Volkszugehörigen bezeichnet, die sich selbst "Adyge" nennen und zur westkaukasischen, abchasisch-adygischen Gruppe der autochtonen Kaukasussprachen zählen.

2. Tscherkessische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort auch noch im Zeitpunkt des 2. Tschetschenienkriegs gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, die im 2. Tschetschenienkrieg von Seiten der russischen Sicherheitskräfte nicht anders als die dorther stammenden Tschetschenen behandelt worden sind.

3. Tscherkessischen Volkszugehörigen, die in Tschetschenien geboren worden sind, dort auch noch bis zum 2. Tschetschenienkrieg gelebt haben und bei denen ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen nicht bekannt geworden ist, steht gemäß Art. 8 QRL im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr in die Russische Föderation eine interne Schutzmöglichkeit in einer der drei Titularrepubliken der Adyge im Nordkaukasus (Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien oder Adyge) zur Verfügung.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 3 UE 455/06.A


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