Geht es um zeit- und umstandsabhängige Feststellungen im tatsächlichen Bereich, ist eine Divergenzzulassung ausgeschlossen, wenn sich die der früheren obergerichtlichen Grundsatzentscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse aus Sicht des Verwaltungsgerichts wesentlich verändert haben. In einem derdartigen Fall kommt allerdings bei hinreichender Darlegung eine Umdeutung in eine Grundsatzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG in Betracht.
Hindus sind in Afghanistan einer sie kollektiv treffenden Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt. Eine öffentlichkeitswirksame religiöse Betätigung ist ihnen nicht ohne konkrete Gefahr für Leib und Leben möglich.
1. Als Tscherkessen werden in der Russischen Föderation diejenigen Volkszugehörigen bezeichnet, die sich selbst "Adyge" nennen und zur westkaukasischen, abchasisch-adygischen Gruppe der autochtonen Kaukasussprachen zählen.
2. Tscherkessische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort auch noch im Zeitpunkt des 2. Tschetschenienkriegs gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier, die im 2. Tschetschenienkrieg von Seiten der russischen Sicherheitskräfte nicht anders als die dorther stammenden Tschetschenen behandelt worden sind.
3. Tscherkessischen Volkszugehörigen, die in Tschetschenien geboren worden sind, dort auch noch bis zum 2. Tschetschenienkrieg gelebt haben und bei denen ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen nicht bekannt geworden ist, steht gemäß Art. 8 QRL im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr in die Russische Föderation eine interne Schutzmöglichkeit in einer der drei Titularrepubliken der Adyge im Nordkaukasus (Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien oder Adyge) zur Verfügung.
1. Armenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, die dort geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im August 2001 gelebt haben, gehören zu der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), die als Gruppe im 2. Tschetschenienkrieg unmittelbar von Verfolgung durch die russischen Sicherheitskräfte bedroht waren.
2. Kommen zu den Aspekten der unter 1. genannten gruppenbezogenen Verfolgung individuelle Verfolgungsgründe wegen Terrorismusvorwurfs hinzu, steht den betroffenen Personen eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL auch nicht in der armenischen Diaspora zur Verfügung.
3. Im Fall der auch individuell anzunehmenden Vorverfolgung sprechen weder bezogen auf die Heimatregion Tschetschenien, noch auf die armenische Diaspora noch hinsichtlich der übrigen Gebiete der Russischen Föderation stichhaltige Gründe dagegen, dass der Flüchtling erneut von Verfolgung oder einem anderen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL).
4. Die von den russischen Sicherheitskräften durchgeführten Maßnahmen auf dem Höhepunkt des 2. Tschetschenienkrieges stellen sich überwiegend nicht als legitime Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen dar.
1. Armenische Volkszugehörige, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise im November 2002 gelebt haben, gehören der sozialen Gruppe der aus Tschetschenien stammenden Kaukasier an (§ 60 Abs. 1 AufenthG), die im Zeitpunkt der Ausreise allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von den russischen Sicherheitskräften mit flüchtlingsrelevanten Maßnahmen überzogen worden sind.
2. Ethnische Armenier, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, bei denen jedoch ein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen weder nachgewiesen noch vermutet werden kann, können aufgrund der festgestellten Vorverfolgung nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien verwiesen werden (Art. 4 Abs. 4 QRL).
3. Ethnischen Armeniern, die in Tschetschenien geboren worden sind und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, steht, soweit bei ihnen kein Bezug zu den tschetschenischen Rebellen festgestellt worden ist oder unterstellt werden kann, in den Gebieten der armenischen Diaspora in der Russischen Föderation, dort insbesondere in Stawropol, Krasnodar oder Rostow am Don eine interne Schutzmöglichkeit gemäß Art. 8 QRL zur Verfügung.
1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris).
2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür, dass die mittelbare Gruppenverfolgung für armenische Volkszugehörige aus sog. Mischehen in Aserbaidschan andauert (offen gelassen).
3. Zu den Anforderungen an die inländische Fluchtalternative im Lichte der Qualifikationsrichtlinie und zu deren Fehlen im Einzelfall wegen fehlender wirtschaftlicher Existenzmöglichkeit in der Region Berg-Karabach (alleinstehende Frau mit Tochter).
4. Zur Praxis der Streichung aus den Melderegistern und zum Verlust der Staatsangehörigkeit.
1. Die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - Qualifikationsrichtlinie - hat zu Änderungen der Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz geführt.
2. Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu stellen ist, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 QRL stets eine individuelle Prüfung vorzunehmen.
3. Auch unter Geltung der QRL besteht hinsichtlich der Gefährdungsprognose ein Unterschied, ob der Flüchtling sein Heimatland vorverfolgt oder nicht verfolgt verlassen hat.
4. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Nur wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist, greift die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 QRL nicht.
5. Ein nicht vorverfolgt ausgereister Flüchtling muss begründete Furcht vor Verfolgung (Art. 2 c) QRL) geltend machen, d.h. er muss bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
6. Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebietes, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen sind und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war, ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.
7. Art. 8 Abs. 2 QRL stellt hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, mithin grundsätzlich in gerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung, ab, ohne bei der Frage der Vorverfolgung Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzter Verfolgung vorzunehmen.
8. Der Beibehaltung des Instituts der "örtlich begrenzten Gruppenverfolgung" stehen kompetenzrechtliche Erwägungen entgegen, da diese im Vergleich zu den Anforderungen der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) auf Grund des dann anzuwendenden eingeschränkten Prüfprogramms - keine Prüfung des internen Schutzes im Zeitpunkt der Rückkehr - zu einer Schlechterstellung der nur einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führt und damit dem Ziel der QRL, Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz verbindlich festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegensteht.
9. Der vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten "Zwiegesichtigkeit eines Staates" (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem er den Flüchtling ohne weitere Differenzierung nur dann auf eine interne Schutzmöglichkeit bei Rückkehr in sein Heimatland verweist, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet.
10. Bei der Prüfung der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes entfällt unter Geltung der QRL die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung - eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden - da eine derartige Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist.
11. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien sind im Herbst 2000 vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe ethnischer Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar durch staatliche Stellen bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 2 c) QRL, Art. 4 Abs. 4 QRL).
12. Im Herbst 2000 sind die in Tschetschenien stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräfte bei der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann, wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen, Vergewaltigungen ausgesetzt war.
13. Tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien, denen keine tatsächliche oder unterstellte frühere Mitwirkung bzw. Einbindung bei den Rebellentruppen oder im Regime Maschadow entgegengehalten werden kann, können heute nach Tschetschenien zurückkehren. Bei ihnen sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden - wie im Herbst 2000 -bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000 als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - maßgeblich verändert.
14. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gibt den Wortlaut des Art. 15 c) QRL nicht ordnungsgemäß wieder, da er das Tatbestandselement "infolge willkürlicher Gewalt" nicht mit aufnimmt. Im Übrigen kann die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Konstellationen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Anwendung finden, da es sich nach Art. 18 QRL auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes um eine gebundene Entscheidung handelt. In Fällen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleibt es bei den Wahscheinlichkeitsmaßstäben der QRL.
1. Die fingierte Asylantragstellung in § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters.
2. Die in der BRD geborene Klägerin, die nach Angaben ihrer Eltern yezidischer Religionszugehörigkeit ist, hat im Falle ihrer (erstmaligen) Rückkehr nach Syrien, als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit, eine Gruppenverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.
2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.
3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.
4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.
5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.
1. Glaubensgebundene Yeziden in der Türkei sind gegenwärtig und in absehbarer Zeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit nicht von einer asylerheblichen Gruppenverfolgung betroffen.
2. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der Zumutbarkeitsprüfung bei Annahme einer "äußerst kleinen Gruppe"; auch insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass Übergriffe quasi "an der Tagesordnung" sind und in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht das Maß dessen überschritten wird, was sich als Gefährdungspotenzial im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bewegt.
3. Glaubensgebundenen Yeziden droht im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei keine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums.
4. Es lässt sich nicht feststellen, dass für Yeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
In Zweifelsfällen, ob jemand zum Personenkreis der Kollektivverfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gehörte, kommt es darauf an, ob nach den Erkenntnissen zur Zeit des Nationalsozialismus der Nachweis erbracht war, dass er Jude oder "Mischling ersten Grades" war, oder ob er, unabhängig davon, als solcher behandelt wurde. Neue Erkenntnisquellen aus heutiger Zeit können für den Nachweis nicht berücksichtigt werden.
Auch unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie kann nicht von einer mittelbaren Gruppenverfolgung von Yeziden aus Syrien ausgegangen werden.
1. Für die Frage, ob sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend i.S. d. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG wesentlich geändert haben, kommt es nicht auf das Fortbestehen einer (mittelbaren) Gruppenverfolgung an, selbst wenn der politische Flüchtling seinerzeit aufgrund einer Gruppenverfolgung anerkannt wurde.
2. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für den anerkannten Flüchtling bezogen auf seine Person zu prüfen.
3. Für Yeziden aus den Dörfern in der Umgebung der Kreisstadt Midyat in der Südosttürkei ist im Allgemeinen eine Rückkehr dorthin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar.
Yeziden aus dem Irak müssen bei einer Rückkehr dorthin in der Regel auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen ihrer Religionszugehörigkeit individuell verfolgt zu werden.
Die gerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG scheitert in Niedersachsen bei Irakern regelmäßig daran, dass eine Abschiebung in den Irak wegen des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 für die meisten Personengruppen ausgeschlossen ist.
1. Kurden unterliegen in keinem Landesteil der Türkei einer gruppengerichteten Verfolgung.
2. Kurdische Volkszugehörige, die einer Zusammenarbeit mit der PKK oder sonstiger herausgehobener separatistischer bzw. terroristischer Aktivitäten konkret verdächtigt werden, können aber trotz des Reformprozesses in der Türkei nach wie vor einer individuellen politischen Verfolgung ausgesetzt sein (hier verneint).
3. Auch wenn die Zahl asylerheblicher sippenhaftähnlicher Maßnahmen in der Türkei insgesamt zurückgegangen ist, ist es nicht auszuschließen, dass solche in Einzelfällen weiterhin drohen.
Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.
Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit sowie die Tatsache, dass diese Volksgruppe in der Russischen Föderation teils mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, rechtfertigt keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
Die Russische Föderation muss hinsichtlich der Frage, ob einzelne Landesteile als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, einer differenzierten Betrachtung unterzogen werden, wobei den Schwierigkeiten, sich an einem Ort des vorübergehenden Aufenthalts registrieren zu lassen sowie den individuellen Möglichkeiten, sich gegen diese zur Wehr zu setzen, besondere Bedeutung zu kommt.
Grundsätzlich kann hinsichtlich eines allein stehenden 35-jährigen Mannes davon ausgegangen werden, dass dieser sich eine Existenz in der Russischen Föderation wird aufbauen können und sich gegen eventuell stattfindende Benachteiligungen wird zur Wehr setzen können.
Verfügt ein tschetschenischer Volkszugehöriger, der aus Tschetschenien stammt, über keinen gültigen Inlandspass, ist er nach der derzeit in der Russischen Föderation geltenden Rechtslage gezwungen, sich vor Ansiedlung am Ort der inländischen Fluchtalternative vorübergehend nach Tschetschenien zu begeben, um dort einen gültigen Inlandspass zu beantragen.
Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien kann nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung eines Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.
1. Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bis heute in der Teilrepublik Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischen Verfolgung ausgesetzt.
2. Ethnischen Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort vor ihrer Ausreise in der Region Tschetschenien hatten, über keinen Inlandspass verfügen und in die Russische Föderation zurückkehren, müssen, wenn sie legal in der Russischen Föderation leben wollen, in die Region Tschetschenien zurückkehren.
Ihnen ist daher wegen der damit verbundenen Gefährdungen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren.
1. Angehörige der Minderheit der Ashkali haben im Kosovo derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten.
2. Die allgemeine Lage im Kosovo begründet für Angehörige der Minderheit der Ashkali kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Tschetschenische Volkszugehörige sind seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten - örtlich begrenzten - politischer Verfolgung ausgesetzt.
Im Herbst 2000 mussten tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen der russischen Armeeeinheiten zu werden, bei denen es zu massiven Verletzungen asylrechtlich geschützter Rechtsgüter gekommen ist.
Eine Rückkehr tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien im Entscheidungszeitpunkt ist aufgrund der unverändert gebliebenen Sicherheitslage auch heute nicht zumutbar.
Einzelne Regionen der Russischen Föderation scheiden aufgrund dort herrschender restriktiver Registrierungsvorschriften als mögliche inländische Fluchtalternativen aus. Ob andere Regionen der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative in Betracht kommen, ist eine Entscheidung im Einzelfall und hängt jeweils von der individuellen Durchsetzungsfähigkeit und den Möglichkeiten des Schutzsuchenden sowie seiner persönlichen Beziehungen und Anknüpfungspunkte außerhalb der tschetschenischen Republik, aber innerhalb der Russischen Föderation, ab.
1. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten muss als Berufungskläger kein besonderes Kontroll- oder Beanstandungsinteresse darlegen.
2. Ein Ausländer ist im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat vor Verfolgung hinreichend sicher, wenn mehr als nur überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es dort zu keinen Verfolgungsmaßnahmen kommen wird. Der Bejahung hinreichender Sicherheit stehen nicht jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen Verfolgungseintritts und nicht jeder -auch entfernt liegende- Zweifel an der künftigen Sicherheit des rückkehrenden Ausländers entgegen. Vielmehr müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen. Das ist der Fall, wenn über die theoretische Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus reale Möglichkeit erscheinen lassen.
3. Eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wäre eine regionale Gruppenverfolgung. Tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine inländische Fluchtalternative. Darunter fallen solche Gebiete, in denen die Angehörigen der regional verfolgten Gruppe vor Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentiellen Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden
4. Ob Tschetschenen in Inguschetien, Kabardino-Balkarien oder in den Regionen Krasnodar und Stawropol eine inländische Fluchtalternative finden, bleibt offen. Jedenfalls sind heute nach Russland zurückkehrende tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Landesteilen der Russischen Föderation vor asylrechtsrelevanten Maßnahmen der russischen Staatsgewalt sowie nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 c AufenthG hinreichend sicher. Dies gilt für den Regelfall 'unauffällige' Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb gesucht werden.
5. Soweit in bestimmten Regionen Russlands (v. a. in Moskau, St. Petersburg u. Umgebung) der Zuzug und/oder die Registrierung erschwert wird, betrifft dies nicht nur tschetschenische, sondern auch andere "fremde" Volkszugehörige. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenischen Volkszugehörigen landesweit die Registrierung versagt wird, bestehen nicht. Zudem kann gegen die unberechtigte Ablehnung der Registrierung -auch gerichtlich- und mit Hilfe von Beratungsstellen (u.a. 'Memorial') vorgegangen werden, was grundsätzlich zumutbar ist.
6. Tschetschenische Volkszugehörige unterliegen in der Russischen Föderation keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung.
a. Die Echtheit eines sog. Befehls Nr. 541 des russischen Innenministers, der diskriminierende Maßnahmen gegen tschetschenische Volkszugehörige angeordnet haben soll, ist bis heute nicht belegt.
b. Nach der Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater im Oktober 2002, den Terroranschlägen im August/September 2004 (Absturz zweier Passagierflugzeuge, Sprengstoffanschläge an einer Bushaltestelle und am Rigaer Bahnhof in Moskau, Geiselnahme an der Schule in Beslan), die tschetschenischen Separatisten zugeschrieben werden, hat der Kontrolldruck gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Personen vermeintlich 'kaukasischen' Aussehens zugenommen. Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber keine schutzbegründende Eingriffsintensität. Dem russischen Staat ist es angesichts schwerster Terrorakte zuzugestehen, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte 'im Auge zu behalten'.
c. Die Wahrscheinlichkeit, dass zurückkehrenden tschetschenischen Volkszugehörigen Beweismittel untergeschoben werden, um so einen strafrechtlich relevanten Verdacht zu konstruieren, ist gering.
d. Soweit es bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam und in Untersuchungshaft zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt, ist fraglich, ob es sich dabei um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und ob die Übergriffe nicht ein allgemeines 'Phänomen' darstellen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre, fehlen.
7. Tschetschenische Volkszugehörige sind auch vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure hinreichend sicher. Angesichts der Gesamtbevölkerung Russlands (145 Mio. Menschen) mit mehr als 100 anerkannten ethnischen Minderheiten kann nicht davon gesprochen werden, rassistisch motivierte Übergriffe seien in signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen. Von den dokumentierten Vorkommnisse sind nicht vornehmlich tschetschenische Volkszugehörige betroffen. Abgesehen davon ist der russische Staat im Grundsatz bereit, gegen fremdenfeindliche Übergriffe Dritter vorzugehen.
8. In den Regionen einer inländische Fluchtalternative ist für tschetschenische Volkszugehörige jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet. Dies gilt, wenn eine Registrierung erlangt wird, aber auch in dem zeitlichen 'Zwischenraum' zwischen Beantragung und Erhalt der Registrierung und auch in den Fällen, in denen es tschetschenischen Volkszugehörigen nicht gelingt, eine Registrierung zu erhalten. Auch eine 'sehr schwere" wirtschaftliche Situation wäre mit dem "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums' noch nicht gleichzusetzen. Die Annahme einer Tätigkeit in der in Russland sehr weit verbreiteten sog. 'Schattenwirtschaft' ist zumutbar.
9. Selbst wenn das Existenzminimum in den Regionen der inländischen Fluchtalternative nicht gewährleistet wäre, würde dies keinen Abschiebungsschutz begründen, weil dies nicht verfolgungsbedingt ist: Die Lage in Tschetschenien ist im Vergleich zu diesen anderen Regionen deutlich schlechter.
10. Aus Deutschland abgeschobenen tschetschenische Volkszugehörige drohen auch im Zusammenhang mit ihrer (Wieder-) Einreise nach Russland keine asylrechtsrelevanten Übergriffe. Rückkehrer, die ohne gültigen Inlandspass angetroffen werden, haben nicht zu befürchten, deswegen zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt zu werden.
11. Eine sonstige erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure droht einem tschetschenischen Volkszugehörigen bei einer Rückkehr in die russische Föderation nicht, ebenso keine so extreme allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, dass die Prognose, eine Abschiebung in die Russische Föderation würde den Betroffenen 'gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen' ausliefern, gerechtfertigt ist.
1. In der Türkei gibt es gegenwärtig keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation zu Lasten von glaubensgebundenen Yeziden entsteht.
2. Ist die Gruppenverfolgungssituation im Verfolgerstaat beendet, so haben Mitglieder der verfolgten Gruppe gleichwohl einen Schutzanspruch nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn die Gefahr besteht, dass sich in absehbarer Zeit erneut eine Gruppenverfolgungssituation entwickelt. Für Personen, die niemals im Verfolgerstaat gelebt haben, gilt insoweit der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (hier: Yeziden aus Syrien mit - eventuell - türkischer Staatsangehörigkeit, die in Bezug auf die Türkei Schutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG begehren).
3. Keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien für staatenlose Kurden, die illegal aus Syrien ausgereist sind.
1. Südossetische Volkszugehörige sind in Georgien nicht gruppenverfolgt.
2. Gegenüber Übergriffen Privater ist die Georgische Republik schutzbereit und -fähig.
3. Abschiebungsschutz wegen einer psychischen Erkrankung setzt voraus, dass sich der Gesundheitszustand nach Rückkehr alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
4. Zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Georgien.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht Christen aus dem Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen; bei einer Rückkehr in den Irak ist im Allgemeinen auch eine beachtliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht zu befürchten.
Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen im Anschluss an den Einmarsch russischen Militärs im September 1999. Auch gegenwärtig lässt sich trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkkerung nicht die erforderlich Häufung von Ereignissen in Tschetschenien feststellen, die für den Asylsuchenden ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von politischer Verfolgung vermittelt.
Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; die Beschränkungen in einzelnen Gebieten der Russischen Föderation wegen der unterschiedlichen Registrierungspraxis der Behörden schließen die mögliche Ansiedlung nicht aus. Asylsuchende können für die gesicherte Existenz auf eine ausreichend große tschetschenische Diaspora im russischen Staatsgebiet zurückgreifen.
Eine Anschlussberufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist unzulässig, wenn er zuvor mit einem eigenen Zulassungsantrag im Verfahren nach § 78 AsylVfG gescheitert ist.
1. Aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit, sowie Ehegatten einer Mischehe und deren Abkömmlinge, unterlagen bis Ende 1999 in Aserbaidschan einer mittelbaren Gruppenverfolgung, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfte. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative in dem Gebiet von Berg-Karabach bestand für sie nicht, da das Gebiet von Aserbaidschan aus nicht ohne erhebliche Gefahr für Leib oder Leben erreichbar war.
2. Die Angehörigen der genannten Gruppe sind nunmehr, seit Beginn des Jahres 2000, im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan dort vor erneut drohender, an ihre Ethnie anknüpfender, mittelbarer Gruppenverfolgung hinreichend sicher.
3. In dem Gebiet von Berg-Karabach besteht für sie im Übrigen eine vom Ausland erreichbare inländische Fluchtalternative. Dort drohen ihnen auch keine anderen Gefahren und Nachteile von vergleichbarem Gewicht.
Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neueren politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 -5 UE 4657/96.A -).