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Gruppenstufenzuordnung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 109/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:ERTV, TV SR
Schlagworte:Eingruppierung - Rückkehrer - Gruppenstufenzuordnung
Stichwort:Gruppenstufenzuordnung
Leitsatz:1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.

2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 109/08



LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 110/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:ERTV, TV SR
Schlagworte:Eingruppierung - Rückkehrer - Gruppenstufenzuordnung
Stichwort:Gruppenstufenzuordnung
Leitsatz:1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.

2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 110/08

LAG-KOELN – Beschluss, 9 TaBV 80/08 vom 04.03.2009

Rechtsgebiete:ERTV, TV SR
Schlagworte:Eingruppierung - Rückkehrer - Gruppenstufenzuordnung
Stichwort:Gruppenstufenzuordnung
Leitsatz:1. Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG, die am 1. Juli 2001 für die Dauer einer Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen beurlaubt waren, sind bei der Rückkehr zur Deutschen Telekom AG in die ab 1. Juli 2001 geltende neue Entgeltordnung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV) einzugruppieren.

2. Bei der Gruppenstufenzuordnung sind die ab dem 1. Juli 2001 zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den in § 11 Abs. 4 oder 5 ERTV genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 9 TaBV 80/08


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