1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei.
2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.
1. Nach Einführung des Gruppenmodells mit festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 JVEG) kann angesichts einer Zuordnung der Sachverständigentätigkeit zu einem in der Anlage 1 zum JVEG geregelten Sachgebiet nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es müsse ein geringeres Honorar festgesetzt werden, weil ein besonderer Schwierigkeitsgrad nicht erkennbar sei.
2. Bei einer plausiblen Begründung des Zeitaufwandes durch den Sachverständigen reicht ein pauschaler Hinweis der Partei nicht aus, der Zeitaufwand sei nicht nachvollziehbar. Die dem Sachverständigen zweitinstanzlich aufgegebene Ergänzung des Gutachtens ist jedenfalls dann zu vergüten, wenn von einem fehlerhaften Ausgangsgutachten nicht gesprochen werden kann.