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Gruppenfreistellungsverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, U (K) 4842/08 vom 02.07.2009

Rechtsgebiete:EG, GWB, VO (EG) Nr. 2790/1999
Schlagworte:Sportartikelvertrieb über Internet-Auktionsplattformen
Stichwort:Gruppenfreistellungsverordnung
Leitsatz:Untersagt ein Unternehmen seinen Händlerkunden den Weitervertrieb seiner Waren über Internet-Auktionsplattformen, so liegt darin keine Beschränkung des Kundenkreises i. S. d. Art. 4 lit. b) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 2790/1999.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, U (K) 4842/08



BGH – Urteil, VIII ZR 150/08 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:HGB, GVO 1400/2002, GVO 1475/1995
Stichwort:Gruppenfreistellungsverordnung
Leitsatz:a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlervertrag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Lieferanten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündigung) nicht entsprechend anwendbar.

b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgeregelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen.

c) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeutsame Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in finanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in dieser Hinsicht erheblich (im Anschluss an EuGH, aaO).

d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem erheblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden.

e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der Struktur des Händlernetzes liegt.
Volltext: BGH - Urteil, VIII ZR 150/08

EUGH – Urteil, C-260/07 vom 02.04.2009

Rechtsgebiete:EG, Verordnung (EWG) Nr. 1984/83, Verordnung (EG) Nr. 2790/1999
Schlagworte:Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Brennstoffe - Freistellung - Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises
Stichwort:Gruppenfreistellungsverordnung
Volltext: EUGH - Urteil, C-260/07

BGH – Beschluss, KVR 67/07 vom 10.02.2009

Rechtsgebiete:EGV, GWB
Stichwort:Gruppenfreistellungsverordnung
Leitsatz:a) Führt eine große Zahl von Gaslieferverträgen, die von einem Ferngasunternehmen mit Regional- und Ortsgasversorgern über lange Laufzeiten abgeschlossen werden und den Gesamtbedarf oder nahezu den Gesamtbedarf des jeweiligen Abnehmers decken, in ihrer Summe dazu, dass der Markt gegenüber Wettbewerbern abgeschottet wird, und verstoßen die entsprechenden Lieferverträge daher gegen Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 GWB, kann die Kartellbehörde dem Ferngasunternehmen zumindest für eine Übergangszeit Höchstlaufzeiten für den Abschluss neuer Gaslieferverträge vorschreiben, die nach dem Anteil am Gesamtbedarf des Abnehmers gestaffelt sind. In diesem Zusammenhang können mehrere Verträge, die das Ferngasunternehmen mit einem Abnehmer geschlossen hat, als ein Vertrag gewertet werden.

b) Hat die Kartellbehörde einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG, § 1 GWB festgestellt, muss sich aus der Abstellungsverfügung im Einzelnen ergeben, welches zukünftige Verhalten dem betroffenen Unternehmen untersagt wird. Ein Gebot, "von Maßnahmen gleicher Zweckbestimmung und Wirkung abzusehen", verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot.

c) Eine kartellbehördliche Untersagung, die einem Ferngasunternehmen aufgibt, bei einer gegebenen Laufzeit der Lieferverträge einen bestimmten Prozentsatz des tatsächlichen Vertriebsbedarfs des Abnehmers nicht zu überschreiten, ist hinreichend bestimmt.
Volltext: BGH - Beschluss, KVR 67/07


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