Bei der Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Einmalzahlung wird die Grenze zur Willkür nicht dadurch überschritten, dass sie als Anspruchsvoraussetzung eine Stichtagsregelung mit Rückwirkung enthält.
Bei der Gewährung einer freiwilligen übertariflichen Einmalzahlung wird die Grenze zur Willkür nicht dadurch überschritten, dass sie als Anspruchsvoraussetzung eine Stichtagsregelung mit Rückwirkung enthält.