Persönliche Interessen eines Personalratsmitglieds sind dann unmittelbar berührt im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 HPVG, wenn es um eine Maßnahme geht, die individualisiert auf die Person des Personalratsmitglieds bezogen ist.
Eine gruppenbezogene Kollektivmaßnahme führt auch dann nicht zum Ausschluss des Personalratsmitglieds von der Beratung und Beschlussfassung, wenn das Personalratsmitglied Teil der betroffenen Gruppe ist.