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Entscheidungen der Gerichte

BAG – Beschluss, 1 ABR 87/07 vom 10.03.2009

Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist.

BAG – Beschluss, 4 ABR 92/07 vom 28.01.2009

1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.

2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 1 A 661/02 vom 17.03.2004

Der Bemessung der Dienstbefreiung nach § 5 Abs. 4 ArbZV können nur die innerhalb des Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen zugrundegelegt werden. Der Beamte hat deshalb keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten diejenige Summe von Nachtdienststunden, die in einem Kalenderjahr angefallen ist und die nicht den Schwellenwert erreicht, den § 5 Abs. 4 ArbZV für die Gewährung einer Dienstbefreiung voraussetzt, bei der Gewährung von Dienstbefreiung im jeweils folgenden Kalenderjahr berücksichtigt wird.

BAG – Beschluss, 1 ABR 32/99 (A) vom 27.06.2000

Leitsätze:

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:

1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, insbesondere Art. 4 und 11, daß Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?

2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfaßt die Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats zu beteiligen sind?

Aktenzeichen: 1 ABR 32/99 (A)
Bundesarbeitsgericht 1. Senat
Vorlagebeschluß vom 27. Juni 2000
- 1 ABR 32/99 (A) -

I. Arbeitsgericht
Beschluß vom 10. Dezember 1998
Hamburg
- 14 BV 1/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Beschluß vom 30. Juni 1999
Hamburg
- 8 TaBV 4/99 -

BAG – Urteil, 4 AZR 394/99 vom 21.06.2000

Leitsätze:

1. Der Arbeiter in der Nachtpostabfertigung auf einem Flughafen ist in Lohngruppe 3 BZT-G/NRW eingruppiert, weil er "Transportarbeiter" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt c Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist.

2. Ob ein solcher Arbeiter auch "Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt a Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist, bleibt offen.

Aktenzeichen: 4 AZR 394/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat
Urteil vom 21. Juni 2000
- 4 AZR 394/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 29. April 1998
Köln
- 7 (13) Ca 8016/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 11. November 1998
Köln
- 8 Sa 1057/98 -

BAG – Urteil, 4 AZR 298/99 vom 17.05.2000

Leitsätze:

Für den Schulhausmeister an einer Schule mit einer Gesamtreinigungsfläche von mehr als 10.250 qm, der nach § 6 Abschn. B Abs. 7 des Bezirks-Zusatztarifvertrages - A/NRW in der Fassung vom 14. Februar 1986 "eingruppiert" ist "in VergGr. VI b zuzüglich einer Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der VergGr. VI b" BAT, ist kein Bewährungsaufstieg vorgesehen. Dieser Schulhausmeister hat daher nicht wie der in VergGr. VI b BAT eingruppierte Schulhausmeister an einer Schule mit einer Reinigungsfläche von mehr als 7.500 qm bis 10.250 qm nach sechsjähriger Bewährung Anspruch auf eine - für ihn: weitere - Vergütungsgruppenzulage in der vorgenannten Höhe.

Aktenzeichen: 4 AZR 298/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 17. Mai 2000
- 4 AZR 298/99 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 6 (6) Ca 2030/98 v -
Urteil vom 20. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 2 Sa 1404/98 -
Urteil vom 29. Oktober 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 22/99 vom 18.04.2000

Leitsätze:

Läßt eine Bank ohne Kenntnis der Arbeitnehmer durch ein anderes Unternehmen Tests zur Überprüfung der Beratungsqualität an zufällig ausgewählten Schaltern durchführen, wobei die Arbeitgeberin die Ergebnisse nicht mit einzelnen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern in Verbindung bringen kann, so hat der Betriebsrat weder nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BetrVG noch nach § 94 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.

Aktenzeichen: 1 ABR 22/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 18. April 2000
- 1 ABR 22/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 11 BV 104/97 -
Beschluß vom 18. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 5 TaBV 29/98 -
Beschluß vom 11. Februar 1999

BAG – Urteil, 10 AZR 178/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

1. Eine Jubiläumszuwendung gemäß § 39 BAT stellt auf die Dauer der vollendeten Dienstzeit (§ 20 BAT) ab. Dazu zählen grundsätzlich auch Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift ruht.

2. Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines wegen des befristeten Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit (§ 59 Abs. 1 Satz 5 BAT) ruhenden Arbeitsverhältnisses die Dienstzeit nach § 39 Abs. 1 BAT, so ist ihm bereits zu diesem Zeitpunkt die Jubiläumszuwendung zu gewähren. § 39 Abs. 2 BAT, der im Fall des Sonderurlaubs gemäß § 50 Abs. 2 und 3 BAT die Fälligkeit des Anspruchs bis zur Wiederaufnahme der Arbeit hemmt, findet in diesem Falle keine entsprechende Anwendung.

Aktenzeichen: 10 AZR 178/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 10 AZR 178/99 -

I. Arbeitsgericht
Bremerhaven
- 1 Ca 268/97 -
Urteil vom 7. Mai 1998

II. Landesarbeitsgericht
Bremen
- 1 Sa 175/98 -
Urteil vom 12. Januar 1999

BAG – Urteil, 3 AZR 729/98 vom 04.04.2000

Leitsätze:

1. Der Senat hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach die Tarifvertragsparteien unmittelbar an den Gleichheitssatz der Verfassung gebunden sind (vgl. nur BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 242 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26; 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 36 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 12).

2. Der Ausschluß von Angestellten im Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist nicht gleichheitswidrig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angestellte im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf Dauer ausschließlich oder im Wesentlichen Tätigkeiten gegen Stundenvergütung verrichten (Bestätigung und Fortführung von BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 882/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 132 = EzA GG Art. 3 Nr. 49).

Aktenzeichen: 3 AZR 729/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 4. April 2000
- 3 AZR 729/98 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 9. September 1997
Trier
- 2 Ca 751/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. Mai 1998
Rheinland-Pfalz
- 5 Sa 1169/97 -

BAG – Urteil, 4 AZR 118/99 vom 22.03.2000

Leitsätze:

Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT bedeutet, daß der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats zu Unterstellungsanforderungen).

Aktenzeichen: 4 AZR 118/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. März 2000
- 4 AZR 118/99 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 2 Ca 9497/97 -
Urteil vom 3. Juli 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1131/98 -
Urteil vom 10. Dezember 1998

BAG – Urteil, 10 AZR 150/99 vom 15.03.2000

Leitsätze:

Das Richtbeispiel "Berufskraftfahrer mit Prüfung" in § 3 VergGr. 7 des Bundesentgelttarifvertrags für die Entsorgungswirtschaft ist nur dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer eine entsprechende Tätigkeit übertragen worden ist und er diese überwiegend ausübt.

Eine entsprechende Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, wie sie durch die Berufskraftfahrerprüfung nachgewiesen werden.

Aktenzeichen: 10 AZR 150/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat Urteil vom 15. März 2000
- 10 AZR 150/99 -

I. Arbeitsgericht
Koblenz
- 2 Ca 2178/97 -
Urteil vom 5. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz
- 2 (4) Sa 1018/98 -
Urteil vom 19. Januar 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 5/99 vom 29.02.2000

Leitsätze:

Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.

Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 27/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

1. Die - tarifersetzende - Regelung der Vergütung der Beschäftigten einer Gewerkschaft betrifft das Gesamtunternehmen und kann daher nicht betrieblich erfolgen. Das insoweit bestehende Mitbestimmungsrecht ist vom Gesamtbetriebsrat auszuüben.

2. Dies gilt auch, soweit es um Vergütungsgruppen oder funktionsbezogene Zulagen geht, die ausschließlich für Arbeitnehmer eines einzigen Betriebs der Gewerkschaft in Betracht kommen.

Aktenzeichen: 1 ABR 27/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 27/98 -

I. Arbeitsgericht
Stuttgart
- 11 BV 162/96 -
Beschluß vom 22. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
- 21 TaBV 2/97 -
Beschluß vom 4. März 1998

BAG – Beschluss, 1 ABR 74/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

Einer Einigung der beteiligten Gewerkschaften über die Tarifzuständigkeit in einem Vermittlungsverfahren nach § 16 der DGB-Satzung kommt die gleiche Bindungswirkung zu wie einem Schiedsspruch. Sie ist daher nicht nur für die beteiligten Gewerkschaften, sondern auch für den Arbeitgeber verbindlich (dazu BAG 25. September 1996 - 1 ABR 4/96 - BAGE 84, 166).

Aktenzeichen: 1 ABR 74/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 14. Dezember 1999
- 1 ABR 74/98 -

I. Arbeitsgericht
Herford
- 3 BV 13/97 -
Beschluß vom 29. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 3 TaBV 9/98 -
Beschluß vom 29. Juli 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 675/98 vom 14.12.1999

Leitsätze:

Die satzungsgemäße Übertragung eines Teilbestandes von Pensionsversicherungen von einer Pensionskasse auf ein Unternehmen der Lebensversicherung bedarf nach § 14 VAG der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen. Ist diese Genehmigung bestandskräftig erteilt, bedarf es zum Wirksamwerden der Übertragung nicht mehr der Zustimmung der einzelnen Versorgungsanwärter.

Aktenzeichen: 3 AZR 675/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999
- 3 AZR 675/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 292/95 -
Urteil vom 7. Februar 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 3 Sa 72/96 -
Urteil vom 21. Juli 1998

BAG – Urteil, 2 AZR 757/98 vom 02.12.1999

Leitsätze:

1. Die soziale Auswahl im Sinne des § 1 Abs. 3 und Abs. 5 KSchG idF des Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) ist hinsichtlich der sozialen Kriterien nur dann grob fehlerhaft, wenn die Gewichtung der Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten jede Ausgewogenheit vermissen läßt (Bestätigung von BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - RzK I 5 d Nr. 76).

2. Der vom Gesetzgeber weit gefaßte Beurteilungsspielraum der Betriebspartner läßt es auch zu, bei der Gewichtung der Sozialkriterien das Schwergewicht auf die Unterhaltspflichten der betroffenen Arbeitnehmer zu legen. Der Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt unter den Sozialkriterien - im Geltungsbereich des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes - keine Priorität mehr zu.

Aktenzeichen: 2 AZR 757/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 2 AZR 757/98 -

I. Arbeitsgericht
Bielefeld
- 5 Ca 1610/97 -
Urteil vom 3. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 760/98 -
Urteil vom 29. Mai 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 479/98 vom 24.11.1999

Leitsätze:

Die Durchführungsbestimmung (1 a) zu § 3 MTV für gewerbliche Arbeitnehmer der Druckindustrie idF vom 6. Mai 1987 und später stellt eine Besitzstandsregelung dar. Hiernach setzt der dort normierte Anspruch, je Schicht 12 Minuten der gesetzlichen Pause als Arbeitszeit bezahlt zu erhalten, auch voraus, daß der Arbeitnehmer am 31. März 1988 in einem dort genannten Schichtsystem gearbeitet hat.

Aktenzeichen: 4 AZR 479/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. November 1999
- 4 AZR 479/98 -

I. Arbeitsgericht
Regensburg
- 8 Ca 3868/96 -
Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
München
- 1 Sa 1401/97 -
Urteil vom 5. Mai 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 361/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Ein außergerichtlicher Vergleich iSd. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BetrAVG aF (= § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 nF) besteht aus einer Vielzahl von Einzelverträgen zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern. Dies gilt auch im Betriebsrentenrecht. Der Pensions-Sicherungs-Verein hat weder eine gesetzliche Vertretungsmacht noch eine Verfügungsbefugnis für den Abschluß außergerichtlicher Vergleiche über Versorgungsrechte der Arbeitnehmer.

2. § 7 Abs. 2 BetrAVG begrenzt lediglich die gesetzliche Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins. Das Versorgungsverhältnis bleibt unverändert fortbestehen. Den nicht insolvenzgesicherten Teil der Altersversorgung können die Betriebsrentner von ihrem früheren Arbeitgeber verlangen.

3. Eine vertragliche Übernahme der nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgeschützten Versorgungspflichten durch den Pensions-Sicherungs-Verein bedarf der Genehmigung des Versorgungsberechtigten gemäß § 415 Abs. 1 BGB.

4. Die Versorgungsansprüche gehen nach § 9 Abs. 2 BetrAVG nur insoweit auf den Pensions-Sicherungs-Verein über, als er nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (Fortführung von BAG 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - BAGE 42, 188, 191).

Aktenzeichen: 3 AZR 361/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 361/98 -

I. Arbeitsgericht
Saarlouis
- 1 Ca 1399/95 -
Urteil vom 14. August 1996

II. Landesarbeitsgericht
Saarland
- 2 Sa 180/96 -
Urteil vom 4. März 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 432/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1985 (LO 1985) hat die in der Leistungsordnung 1974 (LO 1974) enthaltenen Regelungen über die Anpassung laufender Ruhegelder wirksam geändert (Bestätigung des Urteil des Senats vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff.).

2. Auch für die Ruhegeldanpassungen nach § 20 LO 1985 gilt die reallohnbezogene Obergrenze, wobei folgendes zu beachten ist.

a) § 20 LO 1985 schreibt eine branchenweite Betrachtung der reallohnbezogenen Obergrenze vor. Dies verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

b) Der Bochumer Verband darf bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht von der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens im Sinne des § 3 LO 1985 ausgehen, sondern muß auf den Gesamtverdienst der aktiven Arbeitnehmer abstellen.

3. Der Bochumer Verband darf für Bergbauunternehmen einerseits und die übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits unterschiedliche Anpassungssätze beschließen (Fortführung des Urteils vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 46 ff.). Ordnet der Vorstand des Bochumer Verbandes die Mitgliedsunternehmen in einer Aufstellung einer der beiden Branchen zu, so unterliegt auch diese Liste einer gerichtlichen Kontrolle. Die Zuordnung kann nur dann gebilligt werden, wenn der Aufstellung ein sachgerechtes, branchenbezogenes System zugrunde liegt und dieses System bei den betroffenen Unternehmen berücksichtigt wird.

4. Entspricht die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen, so ist sie unverbindlich. Die erforderliche Leistungsbestimmung erfolgt durch Urteil, wenn nicht der Bochumer Verband bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine neue unternehmensfehlerfreie Anpassungsentscheidung trifft.

Hinweise des Senats:

Nach der Satzung des Bochumer Verbandes kann der Vorstand über die Anpassungen der laufenden Ruhegelder im schriftlichen Umlaufverfahren entscheiden.
Zur rechtlichen Bedeutung der Niederschrift nach § 8 Abs. 10 der Satzung des Bochumer Verbandes.

Aktenzeichen: 3 AZR 432/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 432/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1264/97 -
Urteil vom 11. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 11 Sa 1613/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998

BAG – Urteil, 1 AZR 838/98 vom 19.10.1999

Leitsätze:

Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer Arbeitnehmer.

Aktenzeichen: 1 AZR 838/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Oktober 1999
- 1 AZR 838/98 -

I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 6 Ca 1973/96 A -
Urteil vom 7. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 842/97 -
Urteil vom 12. August 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 668/98 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Das tarifvertragliche Sterbegeld nach § 17 MTV für den Einzelhandel in Bayern idF vom 22./23. Juni 1993 ist nur zu zahlen, wenn der überlebende und der verstorbene Ehegatte (Arbeitnehmer) im Zeitpunkt des Todesfalls in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

2. Es bleibt ausdrücklich dahingestellt, ob Tarifvertragsparteien an die Grundrechte, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG, und an den daraus abzuleitenden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (siehe auch BVerfG Beschluß vom 21. Mai 1999 - 1 BvR 726/98 - EzA GG Art. 3 Nr. 72 a).

Aktenzeichen: 4 AZR 668/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 5. Oktober 1999
- 4 AZR 668/98 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 5 Ca 9975/96 -
Urteil vom 8. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 451/97 -
Urteil vom 3. Juni 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 247/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Wer einen Anspruch auf eine infolge beiderseitiger Tarifgebundenheit zwingend anzuwendende Inhaltsnorm eines Tarifvertrages stützt, muß darlegen und ggf. beweisen, daß im Anspruchszeitraum Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1 TVG) bestanden hat. Die bloße Erklärung, einer Tarifvertragspartei (Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband) anzugehören, besagt für sich allein nicht, seit wann Tarifgebundenheit vorliegen soll.

2. Die Einholung einer richterlichen Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darf nicht auf die Beantwortung der prozeßentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein. Die Einholung einer Auskunft über das tatsächliche Tarifgeschehen oder einvernehmlich tarifliche Übungen (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 293 ZPO) unterliegt dem pflichtgemäßen, revisionsgerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Ermessen der Tatsachengerichte. Eine solche Auskunft muß von allen beteiligten Tarifvertragsparteien, auch dem Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist, gleichermaßen eingeholt werden (Weiterführung von BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 21 = AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

3. Der persönliche Geltungsbereich der Gehaltstarifverträge zwischen dem Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. (nunmehr: Sozialverband Reichsbund e.V.) und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft vom 9. April 1992 (GTV 1992) - dto. vom 1. September 1994 (GTV 1994) - erstreckt sich nicht auf die Beschäftigten in Erholungsheimen.

Aktenzeichen: 4 AZR 247/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 247/98 -

I. Arbeitsgericht
Arnsberg
- 3 Ca 1166/96 O -
Urteil vom 12. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 1467/97 -
Urteil vom 9. Januar 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 373/98 vom 18.08.1999

Leitsätze:

1. Das Bundeskanzleramt ist "Ressort" im Sinne der Protokollnotizen Nr. 2 und 3 zu den Eingruppierungsmerkmalen des Teils III Abschn. A Unterabschn. I (Konferenzdolmetscher) der Anlage 1 a zum BAT/BL (Fortführung der Rechtsprechung des Senats 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 28).

2. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Konferenzdolmetscher erfordern nicht, daß der Angestellte im "Ressort" (hier: Bundeskanzleramt) beschäftigt ist. Es genügt, daß er bei einer nachgeordneten Behörde (hier: Bundesnachrichtendienst) des "Ressorts" beschäftigt ist (Senat 19. Dezember 1979 - 4 AZR 92/78 - aaO).

3. Ein Dolmetscher, der ausschließlich Texte mit nachrichtendienstlichem Bezug für die Oberbehörde Bundesnachrichtendienst dolmetscht, wird nicht "vielseitig verwendet" im Sinne der VergGr. I b Fallgr. 1 BAT in Verb. mit der Protokollnotiz Nr. 3.

Aktenzeichen: 4 AZR 373/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999
- 4 AZR 373/98 -

I. Arbeitsgericht
München
- 1b (13b) Ca 1070/94 -
Urteil vom 21. Oktober 1996

II. Landesarbeitsgericht
München
- 6 Sa 1053/96 -
Urteil vom 25. November 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 923/98 vom 12.08.1999

Leitsätze:

1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.

Aktenzeichen: 2 AZR 923/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999
- 2 AZR 923/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 13 Ca 521/96 -
Urteil vom 26. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 4 Sa 38/97 -
Urteil vom 8. Juli 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 36/98 vom 28.07.1999

Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach § 18 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens setzt voraus, daß der Arbeitnehmer wegen gesundheitsbedingter ständiger Minderung seiner Leistungsfähigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt wird.

2. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann in der Regel erst nach Abschluß der Krankheitsbehandlung und eventueller Heilmaßnahmen festgestellt werden.

3. Die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem Ersatzarbeitsplatz müssen ärztlich festgestellt werden. Zuständig hierfür sind der Betriebsarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, ein Arzt beiderseitigen Vertrauens. Bescheinigungen anderer Ärzte genügen hierfür nicht.

4. Eine ärztliche Empfehlung für einen Arbeitsplatzwechsel aus gesundheitlichen Gründen ist keine Feststellung im Sinne der tarifvertraglichen Voraussetzungen.

Aktenzeichen: 4 AZR 36/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 28. Juli 1999
- 4 AZR 36/98 -

I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 3 Ca 1125/97 -
Urteil vom 23. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 12 Sa 967/97 -
Urteil vom 15. Oktober 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 926/98 vom 01.07.1999

Leitsatz:

Art. 33 Abs. 2 GG schränkt nicht das Recht des öffentlichen Arbeitgebers ein, während der 6-monatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des neueingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen; dies gilt auch bei einer Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

Aktenzeichen: 2 AZR 926/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 01. Juli 1999
- 2 AZR 926/98 -

I. Arbeitsgericht
Braunschweig
- 7 Ca 605/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 15 Sa 317/98 -
Urteil vom 16. September 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 191/98 vom 16.06.1999

Leitsätze:

1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

Aktenzeichen: 4 AZR 191/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 4 AZR 191/98 -

I. Arbeitsgericht
Mönchengladbach
- 6 Ca 1150/97 -
Urteil vom 06. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 9 Sa 1639/97 -
Urteil vom 09. Januar 1998

BAG – Urteil, 4 AZR 446/98 vom 16.06.1999

Leitsätze:

1. Die für u.a. vom Sender RIAS Berlin übernommenen Mitarbeiter nach § 3 Abs. 4 Überleitungstarifvertrag vom 30. August/16. September 1993 (ÜTV) vorzunehmende Berechnung des Termins für die nächste Stufensteigerung innerhalb der Vergütungsgruppe verliert ihre Gültigkeit, wenn der in das Tarifwerk der Deutschen Welle eingegliederte Arbeitnehmer wegen später erfolgter Übertragung einer anderen Tätigkeit in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert ist.

2. Die Berechnung der zutreffenden Vergütungsstufe des Arbeitnehmers in der neuen Vergütungsgruppe richtet sich in diesem Fall nicht nach den Sonderregelungen des ÜTV, sondern nach den Vorschriften des MTV DW (TZ 514.11 ff.).

Aktenzeichen: 4 AZR 446/98
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Juni 1999
- 4 AZR 446/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 17 Ca 7034/96 -
Urteil vom 10. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 6 Sa 111/97 -
Urteil vom 13. Februar 1998

BAG – Urteil, 3 AZR 39/98 vom 08.06.1999

Leitsätze:

1. Unter § 7 Abs. 1 BetrAVG fallen alle Versorgungsempfänger unabhängig davon, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum Versorgungsfall fortbestand oder schon vorher endete.

2. Lediglich der Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter ist durch die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Für Versorgungsempfänger fehlt eine derartige Einschränkung. Sieht die Versorgungsordnung auch für ausgeschiedene Arbeitnehmer eine von § 16 BetrAVG losgelöste Dynamisierung der laufenden Betriebsrente vor, so hat der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG hierfür einzustehen (Fortführung des Urteils vom 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 286 = AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG, zu II 2 der Gründe).

Aktenzeichen: 3 AZR 39/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. Juni 1999
- 3 AZR 39/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 18 Ca 2885/96 -
Urteil vom 13. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 3 Sa 538/97 -
Urteil vom 06. Oktober 1997

BAG – Urteil, 2 AZR 532/98 vom 20.05.1999

Leitsätze:

1. Auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG i.d.F. des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 29. September 1996 ist nach § 102 BetrVG eine Betriebsratsanhörung erforderlich. Diese Anhörung kann der Arbeitgeber mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich verbinden.

2. Die Betriebsratsanhörung unterliegt auch beim Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keinen erleichterten Anforderungen. Soweit der Kündigungssachverhalt dem Betriebsrat allerdings schon aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich bekannt ist, braucht er ihm bei der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht erneut mitgeteilt zu werden. Solche Vorkenntnisse des Betriebsrats muß der Arbeitgeber im Prozeß hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen.

Aktenzeichen: 2 AZR 532/98
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 2 AZR 532/98 -

I. Arbeitsgericht
Oberhausen
- 2 Ca 1524/97 -
Urteil vom 01. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (11) (18) Sa 1968/97 -
Urteil vom 21. April 1998

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