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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 8 S 399/00 vom 19.12.2000

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Bebauungsplan, Teilgenehmigung, Bekanntmachung, Abwägung, Grundwasserschutz
Stichwort:Grundwasserschutz
Leitsatz:Aus der Verweisung in § 10 Abs. 2 S. 2 BauGB nur auf § 6 Abs. 4 BauGB folgt nicht, dass die Genehmigungsbehörde in allen anderen Fällen gezwungen ist, die Genehmigung eines Bebauungsplans entweder insgesamt zu erteilen oder insgesamt zu versagen.

Die von § 10 Abs. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, des Beschlusses des Bebauungsplans hat nicht die Aufgabe, über das Verfahren bei der Aufstellung des Plans zu informieren, sondern soll dem Bürger nur eine verlässliche Kenntnisnahme des geltenden Rechts ermöglichen.

Der Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes kann trotz der ihm zukommenden Bedeutung keinen abstrakten Vorrang vor den anderen Belangen beanspruchen, zu deren Berücksichtigung die Gemeinden durch § 1 Abs. 5 und 6 BauGB verpflichtet sind. Welches Gewicht dem Gesichtspunkt des Grundwasserschutzes im Verhältnis zu anderen Belangen zukommt, richtet sich vielmehr nach den konkreten Umständen, namentlich dem Gefährdungspotential der geplanten Bebauung, der Wasserdurchlässigkeit des Bodens sowie den jeweiligen Grundwasserverhältnissen (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.3.1993 - 4 NB 45.92 - NVwZ-RR 1993, 598).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 8 S 399/00




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