Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts und die Verwendung eines zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 v.H. für die Finanzierung der staatsfern organisierten Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten sind bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Urteil des 6. Senats vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 -
VG Minden vom 20.06.1994 - Az.: VG 9 K 3855/93 -
OVG Münster vom 29.10.1997 - Az.: OVG 4 A 4017/94 -