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Grundurteil

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 B 625/07 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:GewO, VwVfG, BGB, VwGO, ZPO
Schlagworte:Marktfestsetzung, Rücknahme, Erstattungsanspruch, Mitverschulden, rechtliiches Gehör, Grundurteil, Endurteil
Stichwort:Grundurteil
Leitsatz:1. Ein Erstattungsanspruch i. S. v. § 48 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn es der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Eintritt des Vermögensnachteils durch Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern.

2. Zur Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Erlass eines Endurteils anstatt des angekündigten Grundurteils.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 625/07



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 U 107/08 vom 29.08.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Einlassung, Rüge, Heilung, Zustellung, Zustellungsmängel, Einlassungsfrist, Grundurteil, Bindungswirkung, Behauptung, Substantiierung
Stichwort:Grundurteil
Leitsatz:1. Durch rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung werden Zustellungsmängel der Klageschrift, fehlende Terminsladung und Nichteinhaltung der Einlassungsfrist gem. § 295 ZPO geheilt.

2. Die Bindungswirkung eines formell rechtskräftigen Grundurteils, wonach der Beklagte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Beratungspflichten gem. § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz für eine fehlgeschlagene Kapitalanlage schuldet, steht einer Klage auf Feststellung, der Forderung liege eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde, nicht entgegen.

3. Zu den Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlich "ins Blaue hinein" aufgestellten und deshalb unbeachtlichen Behauptung
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 19 U 107/08

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 KO 703/01 vom 25.02.2004

Rechtsgebiete:AO 1977, VwGO, ThürKAG, ThürKGG, ThürBekVO
Schlagworte:Zweckverband, Existenz, Bekanntmachung, Verbandssatzung, Amtsblatt, Zeitung, Erstattung, Rückabwicklung, Gebühr, Rechtsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Vorverband, Aufrechnung, Verjährung, Grundurteil
Stichwort:Grundurteil
Leitsatz:1. Allein die Bezeichnung als "Amtsblatt" schließt auch nach Inkrafttreten der ThürBekVO nicht grundsätzlich aus, dass die unter dieser Überschrift erfolgten Bekanntmachungen Teil einer Zeitung sein können.

2. Ein mit einer Zeitung verbreitetes, aber als eigenes Druckwerk gestaltetes und herausgegebenes Amtsblatt, das nicht allen Anforderungen der ThürBekVO an ein Amtsblatt genügt, wird dadurch nicht gewissermaßen ersatzweise zu einer Zeitung oder zum Teil der Zeitung, mit der es vertrieben wird.

3. Ein fehlerhafter Zweckverband ist kein rechtliches "nullum", sondern ein körperschaftlich strukturierter, öffentlich-rechtlicher Verband eigener Art, dem keine Hoheitsrechte zustehen, der jedoch für die Rückabwicklung von fehlgeschlagenen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen im eigenen Namen teilrechtsfähig und im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist.

4. Die von einem fehlerhaften Zweckverband eingegangenen Ver- und Entsorgungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.

5. Zum Erstattungsanspruch eines fehlerhaften Zweckverbandes für die tatsächlich geleisteten Wasserver- und Abwasserentsorgungsleistungen und zur Aufrechnung im Prozess um die Rückzahlung geleisteter Benutzungsgebühren.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 KO 703/01

OVG-BRANDENBURG – Urteil, 4 A 40/00 vom 13.02.2003

Rechtsgebiete:GG, Verfassung des Landes Brandenburg, VwGO, EKrG, ENeuOG, BundesschienenwegeausbauG, BbG, UmwG, EBO, KrG 1939, BbgStrG, GFG 2002/2003, DDR-StrVO 1951, DDR-StrVO 1957, DDR-StrVO 1974
Schlagworte:Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf Zahlung eines Vorteilsausgleichs, Gesetzlicher Parteiwechsel durch Gesamtrechtsnachfolge, Zur Rechtsnachfolge bei der Deutschen Reichsbahn, Kreuzungsvereinbarung oder Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren als Sachurteilsvoraussetzung einer Zahlungsklage und als materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Vorteilsausgleich (verneint), Klassifizierung der Straßen nach DDR-Straßenrecht, Straßenbaulast und Erhaltungslast für Straßenüberführungen über Reichsbahnstrecken, Zum eisenbahnkreuzungsrechtlichen Gemeindeprivileg, Anwendbarkeit auf die Kommunen der neuen Länder (verneint) Sondererhaltungslasten der Deutschen Reichsbahn, Erlöschen nach DDR-Recht, Gerichtliche Kontrolle der Erforderlichkeit einer ohne Planfeststellung durchgeführten Kreuzungsänderung, Kreuzungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, Einwand fehlender Leistungsfähigkeit, Kommunale Finanzhoheit
Stichwort:Grundurteil
Leitsatz:1. Eine Kreuzungsvereinbarung oder eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren ist weder Sachurteilsvoraussetzung für eine Leistungsklage auf Vorteilsausgleich nach § 12 Nr. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes noch materielle Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Anspruchs.

2. Das sog. Gemeindeprivileg des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG a. F.) war für die Gemeinden in den neuen Bundesländern ohne Bedeutung, weil die bahnseitigen Sondererhaltungslasten, die mit dieser Vorschrift für eine Übergangszeit aufrechterhalten werden sollten, nach DDR-Recht bereits vor Inkrafttreten des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in den neuen Ländern erloschen waren.

3. Der Begriff der Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme für die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs im Sinne des § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Kreuzungsänderung eine Planfeststellung durchgeführt worden ist oder nach dem maßgeblichen Fachplanungsrecht hierauf verzichtet werden konnte.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Urteil, 4 A 40/00


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