1. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der GVO dürfen die Erfolgsaussichten eines gestellten, aber noch nicht abschließend beschiedenen Rehabilitierungsantrages in den Blick genommen werden.
2. Kann - insbesondere auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung - die sichere Prognose getroffen werden, dass die Entscheidung im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens nicht zu einer Rückgabe des Grundstücks führen kann, so ist die Grundstücksverkehrsgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO zu erteilen.
An die Stelle eines Rückübertragungsanspruchs tritt auch dann der Anspruch auf Auskehr des Erlöses, wenn der beanspruchte Vermögenswert zwar vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes veräußert wurde, die Verfügung aber erst danach wirksam geworden ist.
Ein staatliches Vorerwerbsrecht wurde unlauter ausgeübt, wenn der angegebene Erwerbszweck nur vorgeschoben war.
Der Eigentumsverlust infolge eines unlauter ausgeübten staatlichen Vorerwerbsrechts ist grundsätzlich als Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen.
Ein Verbot, Willenserklärungen zu Gunsten eines Verfahrensbeteiligten erfolgsorientiert auszulegen, kennt das Bundesrecht nicht.
Eine Behörde, bei der der Widerruf bzw. die Rücknahme eines belastenden Verwaltungsaktes beantragt wird, muss zunächst prüfen, ob der Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig geworden ist, und andernfalls den Antrag auch als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt auslegen.
Zu den Förmlichkeiten bei einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Ob greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Unredlichkeit des Erwerbs vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn Tatsachen, die für die Beurteilung der Redlichkeit (§ 4 Abs. 3 VermG) erheblich sind, trotz Ausschöpfens aller in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht abschließend aufklärbar sind.
Die Überversorgung mit Wohnraum stellte keine gesellschaftlich effektive Nutzung im Sinne der Grundstücksverkehrsverordnung dar.
Urteil des 8. Senats vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 3.00 -
I. VG Berlin vom 10.09.1999 - Az.: VG 30 A 491.95 -
Volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Guts durften nach DDR-Recht nicht an private Erwerber zur Errichtung eines Ferienhauses veräußert werden. Entsprechende notarielle Kaufverträge sind wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig.
Urteil des 7. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 2.99 -
I. VG Greifswald vom 04.11.1998 - Az.: VG 3 A 2006/95 -