Wenn ein Beitragsbescheid auf einen dagegen gerichteten Rechtsbehelf hin von der Ausgangsbehörde, der Widerspruchsbehörde oder einem Gericht aufgehoben wird, so ist Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung des gezahlten Beitrags § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) ThürKAG i. V. m. § 37 Abs. 2 AO 1977. Der Anspruch folgt dann nicht aus § 21a Abs. 3 ThürKAG, weil die begehrte Rückgewähr keine Folge der Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zum 01.01.2005 ist.
Ist eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so ist grundsätzlich derjenige erstattungsberechtigt, dessen Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden getilgt werden sollte. Nicht entscheidend ist, wer den Zahlungsvorgang vollzog oder aus wessen Vermögen die Zahlung stammt.
Wird ein Grundstück veräußert und der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, geht eine vorher entstandene persönliche Beitragspflicht nicht auf den Erwerber über, sofern sie nicht ihrerseits im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen ist oder übertragen wird. Entsprechendes gilt für die Kehrseite der persönlichen Beitragspflicht, den Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO 1977.
1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.
2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.