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Grundstücksnutzung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10098/09.OVG vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:GemO
Schlagworte:Ausschließungsgrund, Mitwirkungsverbot, Befangenheit, Vorteil, Nachteil, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeit, Unmittelbarkeitskriterium, Sonderinteresse, Gruppeninteresse, Beratungsgegenstand, Entscheidungsgegenstand, Pachtvertrag, Pacht, Jagdpacht, Jagdpächter, Jagdrecht, Grundstücksnutzung
Stichwort:Grundstücksnutzung
Leitsatz:1. Ein Ratsmitglied ist wegen eines möglichen unmittelbaren Vor- oder Nachteils bereits dann nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Mitwirkung an einer Ratsentscheidung ausgeschlossen, wenn eine enge persönliche Beziehung zum Beratungsgegenstand besteht, welche nach den gesamten Umständen die Besorgnis nahelegt, das Mitglied werde aufgrund eigener Interessen nicht mehr uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Eine direkte Kausalität zwischen Ratsentscheidung und möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ist nicht erforderlich.

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Erweiterung eines Golfplatzes ist ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ausgeschlossen, wenn es im Plangebiet im größeren Umfang Grundstücke (hier: insgesamt 43.000 qm) gepachtet hat und diese als Jagdpächter nutzt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10098/09.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 20.07 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:EntschG
Schlagworte:Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung, Entschädigung, Grundstück, unbebautes -, Grundstücksentschädigung, Grundstücksnutzung, maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der -, Inverwaltungnahme, staatliche -, als maßgebliche Schädigung, Nutzungsart, Änderung der -, während staatlicher Verwaltung, Nutzungsart, maßgebliche -, für Vervielfältiger (Ersatz)Einheitswert, Schädigung, maßgeblicher Zeitpunkt der - für Bestimmung der Nutzungsart des Grundstücks, Singularentschädigung, Vervielfältiger Einheitswert, maßgebliche Nutzungsart für -, Verwaltung, Anordnung der staatlichen -, als Schädigung, Zeitpunkt, maßgeblicher - für die Bestimmung der entschädigungsrechtlichen Nutzungsart
Stichwort:Grundstücksnutzung
Leitsatz:Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach § 3 EntschG ist hinsichtlich der Bestimmung der Nutzungsart des Grundvermögens auch dann auf den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes durch Veräußerung abzustellen, wenn das Grundstück zuvor in staatliche Verwaltung genommen worden war und sich während dieser Zeit die Nutzungsart geändert hat.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 20.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10976/07.OVG vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:GG, BNatSchG, LNatSchG, LPflG, VwVfG
Schlagworte:Auflage, Ausnahmevorschrift, Baumbeseitigungsverbot, Baumbestand, Baumfällgenehmigung, Baumschutz, Baumschutzsatzung, Baumschutzverordnung, Beanstandungsklage, Begründungsmangel, Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Beurteilungsspielraum, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ersatzbaum, Ersatzgeld, Ersatzzahlung, Ersatzzahlungsauflage, Ersatzpflanzung, Funktionsleistung, Grundstücksnutzung, Landschaftsbestandteil, geschützter Landschaftsbestandteil, Musterbaumschutzsatzung, Nebenbestimmung, Naturhaushalt, Normverwerfungskompetenz, Rechtsverordnung, Widerspruchsbescheid
Stichwort:Grundstücksnutzung
Leitsatz:1. Das Landesnaturschutzgesetz lässt ebenso wie zuvor das Landespflegegesetz Einschränkungen vom Beseitigungsverbot in Baumschutzverordnungen und -satzungen nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch zur Ermöglichung sonst zulässiger (baulicher) Grundstücksnutzungen zu (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).

2. Die Baumfällgenehmigung darf mit der Auflage zu Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen verknüpft werden.

3. Die Anknüpfung der Ersatzmaßnahmen an die "Funktionsleistung des entfernten Baumes" ist hinreichend bestimmbar, verlangt allerdings eine für den Bürger nachvollziehbare Begründung im jeweiligen Genehmigungsbescheid.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10976/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11634/05.OVG vom 09.12.2005

Rechtsgebiete:GewO, LStrG, GG
Schlagworte:Gewerberecht, Marktrecht, Jahrmarkt, Weihnachtsmarkt, Marktfestsetzung, Standplatz, Marktstand, Marktbude, Ladengeschäft, Schaufenster, Abwehranspruch, Straßenanlieger, Anliegerrecht, Anliegergebrauch, Anliegernutzung, kommunikative Straßennutzung, Kontakt nach außen, Werbung, Kommunikationsmöglichkeit, Grundstücksnutzung, örtliche Lage, situationsbedingte Vorbelastung, Vorbelastung, Vorprägung, Fußgängerzone, innerstädtische Geschäftslage, Beeinträchtigung, Verdienstmöglichkeit, Umsatzeinbuße, Umsatzrückgang
Stichwort:Grundstücksnutzung
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs gegen die Platzierung eines Weihnachtsmarktstands in 2,75 m Abstand vor dem Schaufenster eines Ladengeschäfts in einer Fußgängerzone.

Der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch schützt nicht vor Beeinträchtigungen der verkehrlichen Kommunikationsmöglichkeiten, die sich aus der besonderen örtlichen Lage, in die das Grundstück hineingestellt ist, und einer situationsbedingten Vorbelastung ergeben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11634/05.OVG


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