Von der Festsetzung eines Ablösebetrags hat die Behörde nicht deswegen abzusehen, weil die durch das frühere dingliche Recht gesicherte Forderung fortbesteht.
Die Einstufung der staatlichen Verwaltung i.S. des § 1 Abs. 4 VermG als Schädigungsmaßnahme beruht auf dem damit verbundenen Ausschluss der privaten Verfügungsbefugnis des Eigentümers.
Vom staatlichen Verwalter bestellte Grundpfandrechte zur Sicherung von Krediten für Instandhaltungsmaßnahmen fallen unter § 18 Abs. 2 VermG; sie sind im Ablösebetrag nicht zu berücksichtigen, wenn der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Instandhaltungsmaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde.