Bei der Zuordnung zum öffentlichen Recht oder zum bürgerlichen Recht aufgrund der von einer Behörde gewählten Handlungsform ist die Rechtsform des staatlichen Handelns im Außenverhältnis zum Bürger in den Blick zu nehmen. Dass jeder Handlungsform im Außenverhältnis zunächst ein interner Willensbildungsakt vorausgeht, kann hingegen für die Frage des Rechtswegs nicht als maßgeblich angesehen werden.
Der Erlass eines Kostenbescheides für die Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages begegnet einem Käufer gegenüber, der nicht Mitglied der veräußernden Religionsgemeinschaft ist, keinen Bedenken.
1. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 BGB ist auf die Beschränkung des Betroffenen in seiner Geschäftsfähigkeit durch Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gemäß § 1903 BGB entsprechend anzuwenden.
2. Ein nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrags mit Auflassungserklärung angeordneter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB berührt die Wirksamkeit der Einigung nicht und steht der Eigentumsumschreibung nicht entgegen.
Zur Auslegung der Bestimmung eines Grundstückskaufvertrags, nach der sich die Gemeinde als Verkäuferin verpflichtet, den Wasserversorgungsbeitrag für die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses endgültig hergestellten Versorgungsanlagen zu tragen.
Zur Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundunggen von Grundstückskaufverträgen, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Veräußerers erfassen können.
1. Die Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ergreift auch eine in der gleichen Urkunde dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht.
2. In der Regel besteht kein Anspruch der finanzierenden Bank auf erneute Erteilung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in der ursprünglichen Form bei - unterstellt - wirksamen Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt des dolo-agit-Einwandes.