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Grundstücksfläche

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10193/08.OVG vom 31.07.2008

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO, GG
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan, Normenkontrollantrag, Parkplatz, Parkplatzzufahrt, Straßenanbindung, Eigentum, Eigentümer, Eigentumsbetroffenheit, Eigentumsinanspruchnahme, Flächeninanspruchnahme, Grundstück, Grundstücksfläche, Wertverlust, Trassenführung, Abwägungsentscheidung, Abwägung, Erforderlichkeit, Alternative, Alternativprüfung, Alternativlosigkeit, Bauleitpläne, städtebauliche Entwicklung, Städtebaupolitik, Verkehrsentlastung, Ermessen, Ermessensgrenze, Ermittlungspflicht, Abwägungspflicht, Abwägungsmaterial, Westumgehung, Umgehungsstraße, Entwicklungsgebot, Verfahrensnorm, Abwägungsgebot, Inhaltsbestimmung, Allgemeinwohlbelange, Allgemeinwohl, Privatnützigkeit, Flächenbedarf, Verbindungsstraße, Parkplatzausweisung, Bürgerbeteiligung, Verkehrserschließung, private Belange, Unwirksamkeit, Baurecht, Bauplanungsrecht
Stichwort:Grundstücksfläche
Leitsatz:Zu den Ermittlungs- und Bewertungspflichten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei Inanspruchnahme privater Grundstücke für Straßenbauvorhaben im Rahmen der Bauleitplanung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10193/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 O 172/07 vom 09.07.2007

Rechtsgebiete:LSA-KAG
Schlagworte:Beitrag, Entschuldung, Erlass, Fördermittel, Gebrauchswert, Grundstücksfläche, Herstellungsbeitrag, Nutzungswert, Schulden, Stundung, Stundung, zinslose, Verkehrswert, Vollgeschossmaßstab, Vorteil
Stichwort:Grundstücksfläche
Leitsatz:1. Die Berücksichtigung der Grundstücksfläche als Faktor innerhalb des Vollgeschossmaßstabes verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Bei den Fördermitteln des Landes zur (Teil)Entschuldung eines Abwasserzweckverbandes besteht offensichtlich eine Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber, dass der Verband im öffentlichen Interesse von (Alt)Schulden entlastet wird und nicht, dass diese Mittel auf den beitragsfähigen Aufwand angerechnet werden und so unmittelbar den Beitragspflichtigen zugute kommen.

3. Mit der Möglichkeit der Anschlussnahme an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung ist trotz einer bestehenden dezentralen Entsorgung nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt eine grundsätzliche Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswertes und dadurch des Verkehrswertes des Grundstückes verbunden.

Ob diese Erhöhung des Verkehrswertes konkret realisiert werden kann und ob der Grundstückseigentümer auf Grund der von ihm zu tragenden Anschlusskosten und laufenden Entwässerungsgebühren lieber auf die Herstellung einer Anschlussmöglichkeit verzichtet hätte, steht dem nicht entgegen.

4. Stundungs- und Erlassanträge (vgl. § 13a KAG LSA) müssen mit einer gesonderten Verpflichtungsklage verfolgt werden. Entsprechende Ansprüche können nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 O 172/07

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 255/06 vom 09.08.2006

Rechtsgebiete:KAG LSA, BauGB
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Grundstücksfläche, Bebauungsplan, Baulinie, Baugrenze, Abstandsfläche, Baubeschränkung, Erschließungsanlage, Verkehrsfläche, öffentliche, Typengerechtigkeit, Buchgrundstück
Stichwort:Grundstücksfläche
Leitsatz:1. Grundsätzlich wird zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen.

2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen.

3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan können aber die Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. für die Festlegung einer "öffentlichen Grünfläche" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder für die Grundflächen von anderen Erschließungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB dienen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 255/06

THUERINGER-OVG – Urteil, 4 N 574/98 vom 21.06.2006

Rechtsgebiete:GG, BauGB, ThürKAG, ThürWG, ThürKGG
Schlagworte:Abwasserbeitrag, Entwässerungseinrichtung, einheitlich, öffentliche Einrichtung, Arbeitsleistung, Vorteil, Ermessen, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Fäkalschlamm, Gleichheitssatz, Willkürverbot, zentral, dezentral, Bürgermeisterkanal, Herstellung, erstmalig, Altanlagen, DDR, Tiefenbegrenzung, ortsüblich, Klarstellungssatzung, Referenzgebiet, Außenbereich, Beitragssatz, überhöht, Ergebniskontrolle, Globalberechnung, Kalkulation, Fehler, Investitionsaufwand, beitragsfähig, Erschließungsträger, Ablösung, Werkvertrag, Altverbindlichkeiten, Abstufung, Maßstab, Grundstücksfläche, Geschossfläche
Stichwort:Grundstücksfläche
Leitsatz:1. Ein Zweckverband ist nach der Thüringer Rechtslage weder verpflichtet, die verschiedenen räumlich und technisch voneinander getrennten Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet mit unterschiedlicher technischer Ausstattung und Reinigungsleistung als getrennte Einrichtungen zu führen, noch ist er zur Trennung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung in eine Schmutz- und eine Niederschlagswasserentsorgungseinrichtung oder in eine zentrale und eine dezentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung verpflichtet. Unterschiede in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, müssen ggf. innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden.

2. Einer beitragsfähigen Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung steht nicht entgegen, dass in Teilbereichen des Einrichtungsgebietes schon vor 1993 und zu DDR-Zeiten eine funktionsfähige Entwässerungsanlage vorhanden war oder dass sich die Ausbaumaßnahmen nach dem Planungskonzept des Einrichtungsträgers nicht auf sämtliche von der öffentlichen Entwässerungseinrichtung erfassten Entwässerungsanlagen erstrecken.

3. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Beitragssatzes ist nach der Thüringer Rechtslage allein, dass der satzungsrechtlich festgelegte Beitragssatz nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstößt, also im Ergebnis nicht nur geringfügig überhöht ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Ergebniskontrolle im Gebührenrecht, Urteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94).

4. Unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen Herstellungskosten nach dem Nominalwertprinzip zu verstehen. Weder bei den auf vertraglicher Basis von Erschließungsträgern errichteten und vom Einrichtungsträger kostenfrei übernommenen Anlagenwerten noch bei den Einnahmedefiziten durch einen vollständigen oder teilweisen vertraglichen Verzicht des Einrichtungsträgers auf eine Beitragserhebung bzw. durch die auf einen überörtlichen Anlagenteil reduzierten Beitragsablösungen handelt es sich um beitragsfähigen Investitionsaufwand.

5. Übernommene Altverbindlichkeiten für die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme zuordnen lassen.

6. Zur Beitragsabstufung als Maßstabsregelung.

7. Zu den rechtlichen Anforderungen an eine Tiefenbegrenzungsregelung nach Maßgabe Thüringer Landesrechts (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 18.12.2000 - 4 N 472/00) und zum Vorrang von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 4 N 574/98


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