JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grundstücksanschlussleitung
| Rechtsgebiete: | KAG, GemHVO, BGB, VOB/A |
| Schlagworte: | Kosten, Kostenerstattung, Aufwendungen, Erstattung von Aufwendungen, Aufwendungsersatz, Hausanschlusskosten, Anschlusskosten, Erstattungsanspruch, Wasseranschluss, Grundstücksanschlussleitung, Hauptwasserleitung, Erneuerung, Wasserversorgung, Wasserleitung, Ausschreibung, Bieter, Bewerber, Angebot, Auftrag, öffentlicher Auftrag, Zuschlag, Mischkalkulation, Aufpreisen, Abpreisen, Leistungsverzeichnis, Verdingungsunterlagen, Wertung, Vergabeentscheidung, Bauauftrag, Auftragsvergabe, Erforderlichkeit, Preis, Einheitspreis, Gesamtpreis, Kostenträger, Mehrkosten, unangemessene Höhe |
| Stichwort: | Grundstücksanschlussleitung |
| Leitsatz: | Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist. Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist. In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10145/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, VZOG, BauNVO, KAG M-V, KV M-V |
| Schlagworte: | Ladungsfrist, (Global-)Kalkulation, Grundstücksanschlussleitung, "altangeschlossene" Grundstücke, Gleichheitsgrundsatz, Verfügungsbefugte, Beitragsmaßstab, ortsgesetzgeberisches Ermessen, Tiefenbegrenzung, Prognoseentscheidung, Normenkontrollverfahren, Amtsermittlung, Schreibfehler, Kostenüberschreitung, Ergebnisrichtigkeitstheorie, Aufwandsüberschreitungsverbot, methodische Fehler, Spielraum des Ortsgesetzgebers, Deckungsgrad, Anlagenbegriff, Grundsatz der konkreten Vollständigkeit |
| Stichwort: | Grundstücksanschlussleitung |
| Leitsatz: | 1. Der Bürgerschaft (Gemeindevertretung) muss - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - eine (Global-)Kalkulation bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung vorliegen. Wird dem Rechtssetzungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge. Weitergehende Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen sind aber nicht zu stellen. 2. Die gerichtliche Überprüfung einer Abgabenkalkulation bezieht sich nicht nur auf eine bloße rechnerische "Ergebniskontrolle"; es ist der so genannten Ergebnisrichtigkeitstheorie zu folgen. 3. Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. 4. Bei einer - in ihrer Methodik fehlerfreien - Kalkulation ist dem Ortsgesetzgeber ein Spielraum einzuräumen, innerhalb dessen Schreibfehler, die auch den Deckungsgrad beeinflussen, in gewissem Umfang noch als unbeachtlich angesehen werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Auswirkungen auf den Deckungsgrad nur "gering" sind und der beschlossene Beitrag noch weit von dem höchstzulässigen Beitrag entfernt ist. 5. An der ständigen Rechtsprechung des OVG Greifswald zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG M-V, wonach es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auf das In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung ankommt, ist festzuhalten. 6. Die Verwendung unterschiedlicher Beitragssätze für "altangeschlossene11 bzw. "neu anschließbare" Grundstücke ist im Grundsatz willkürlich und somit mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Es ist daher rechtlich geboten, so genannte altangeschlossene Grundstücke mit Herstellungsbeiträgen zu belasten. 7. Ein Beitragsmaßstab (Schmutzwasser), nach welchem in überplanten Gebieten auf die festgesetzte Geschossfläche abgestellt wird und im unbeplanten Innenbereich in einer Tabelle eine gebietsbezogene Geschossflächenzahl festgelegt wird, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Die konkret im vorliegenden Fall gewählten Maßstabsregelungen für den Schmutzwasserkanalbaubeitrag verstoßen aber gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil - wird auf die durchschnittliche Bebauung abgestellt - die Auswertung der örtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Grundstücke im unbeplanten Innenbereich durchschnittlich ohne sachlichen Grund stärker belastet werden als die in überplanten Gebieten. 8. Bei der technischen Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung (z.B. der Dimensionierung einer Kläranlage) besteht für den Betreiber ein weiter Ermessensspielraum. 9. Zur gerichtlichen Überprüfung von Prognoseentscheidungen des Satzungsgebers. 10. Ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern auch der objektiven Rechtskontrolle. Daher prüft der Senat im Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) wichtige Eckpunkte der Beitragskalkulation, wenn sich ihm hierfür - ohne gezielte "Fehlersuche" - Anhaltspunkte bieten. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 38/02 | |
| Rechtsgebiete: | EWS des Abwasserverbandes Mittlere Dill, KAG |
| Schlagworte: | Anschlussstutzen, Grundstücksanschlussleitung, Hausanschlussleitung, Kostenerstattung, Sammelleitung |
| Stichwort: | Grundstücksanschlussleitung |
| Leitsatz: | Der Anschlussstutzen, der die Abzweigung der Hausanschlussleitung von der Sammelleitung abdichtet, ist Bestandteil der Anschlussleitung. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 2222/03 | |
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