Die Vorschrift des § 11 Abs. 10 HessKAG, nach der Vorausleistungen auf die Beitragsschuld zur Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen verlangt werden können, ist nicht (in entsprechender Anwendung, § 12 Satz 2 HessKAG) auf die Erstattung der Aufwendungen für Grundstücksanschlüsse anwendbar.
1. Der Kostenersatzanspruch für Grundstücksanschlusskosten ruht mit seiner Entstehung als öffentliche Last auf dem angeschlossenen Grundstück.
2. Bei einer Anfechtungsklage gegen einen Duldungsbescheid wegen eines Grundstücksanschlusskostenersatzanspruchs ist die Entstehung der öffentlichen Last zu prüfen (wie 2 A 178/02.Z für Wasserversorgungsbeitrag).