JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grundstücksanschluss
| Rechtsgebiete: | HessKAG |
| Schlagworte: | Änderung des Satzungsrechts, Auwand, Erhebung, Erstattungsanspruch, Erstattungstatbestand, Grundstücksanschluss, gültiges Satzungsrecht, maßgeblicher Zeitpunkt, Verwirklichung |
| Stichwort: | Grundstücksanschluss |
| Leitsatz: | Der Begriff der Erhebung in § 2 HessKAG bestimmt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von den Satzungsunterworfenen verlangen können, die den dort genannten Inhalt aufweist. Er stellt keinen Bezug zu dem Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen her. Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 A 2186/08.Z | |
| Rechtsgebiete: | KAG, BauGB, SWG |
| Schlagworte: | Grundstücksanschluss, gemeinsamer Erneuerung, gemeindliche Entwässerungseinrichtung |
| Stichwort: | Grundstücksanschluss |
| Leitsatz: | Die Abwasserleitung zwischen dem im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Sammler und der Grenze des angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücks (= Grundstücksanschluss) ist nur dann Bestandteil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung, wenn die einschlägige Satzung dies so bestimmt. Das gilt auch dann, wenn das Abwasser mehrerer Grundstücke über eine gemeinsame Abwasserleitung einem Sammler zugeführt wird. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 451/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Aufwandsüberscheitungsverbot, Grundstücksanschluss, Grundstücksanschlüsse, Gesamtanlagenkalkulation, Herstellungsbeitrag, Schätzung, Kostenquote |
| Stichwort: | Grundstücksanschluss |
| Leitsatz: | Wenn der Aufwand, der erforderlich ist, um das Grundstück der Anschlussnehmer an Versorgungs- und Abwasseranlagen anzuschließen, nicht gem. § 6 Abs. 3 Satz 5 KAG LSA in die Kosten der Einrichtung einbezogen wird, müssen die dafür entstandenen und noch entstehenden tatsächlichen Kosten aus dem Aufwand für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag herausgerechnet werden. In welcher Weise dann dieser Aufwand für die Herstellung des Grundstücksanschlusses von den Grundstückseigentümern zu tragen ist - gem. § 8 Satz 1 KAG LSA durch Erstattung in der tatsächlich entstandenen Höhe oder nach Einheitssätzen oder gem. § 6 Abs. 3 Satz 6 KAG LSA über einen besonderen Beitrag - hat auf die Ermittlung des Aufwandes für den (allgemeinen) Herstellungsbeitrag keine Auswirkungen. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 9/07 | |
| Rechtsgebiete: | KAG |
| Schlagworte: | Kostenerstattungsrecht, Kostenerstattung, Kostenersatz, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Erstattung, Herstellung, Grundstücksanschlusskanal, Abwasseranschluss, Abwasserkanal, Grundstücksanschluss, Kanalanschluss, Abwasserbeseitigung, Entwässerungskanal, Anschlussleitung, leitungsgebundene Anlage, Pauschalbetrag, öffentlicher Verkehrsraum, Erstattungspflicht, Entstehen der Erstattungspflicht, Festsetzung, Heranziehung, Festsetzungsverjährung, Festsetzungsfrist, Verjährung, Fertigstellung, Herstellung, Betriebsfertigkeit, Funktionsfähigkeit, Abnahme, Entwässerungseinrichtung, Widmung, konkludente Widmung, öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis, öffentlich-rechtliche Nutzungsordnung, Sondergebrauch, Inanspruchnahme, Anschluss, Indienststellung |
| Stichwort: | Grundstücksanschluss |
| Leitsatz: | Der Aufwendungsersatzanspruch für die Herstellung eines im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Abwasseranschlusskanals entsteht mit dessen Fertigstellung. In tatsächlicher Hinsicht ist der Anschlusskanal fertiggestellt, wenn er mit der auf dem Grundstück vorhandenen Entwässerungsleitung funktionsbereit verbunden ist. Die "Fertigstellung" ist zusätzlich von der dauerhaften rechtlichen Sicherung der Möglichkeit, Abwasser mittels des Anschlusskanals abzuleiten, abhängig. Dies setzt eine zumindest konkludente Widmung des Anschlusskanals voraus. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10506/06.OVG | |
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