1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, können als Altlasten dem Regime des Bundes-Bodenschutzgesetzes unterliegen. Dazu gehören auch kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde und von denen die Kampfmittel entfernt worden sind.
2. Hat eine schädliche Bodenveränderung die materielle Polizeipflicht des Deutschen Reiches begründet, ist diese nicht nach § 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes erloschen. Denn diese ist kein Anspruch im Sinne des Gesetzes, sondern eine gegenüber der Allgemeinheit bestehende Verpflichtung. Sie ist heute der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar zuzurechnen, weil diese mit dem Deutschen Reich (teil)identisch ist.
3. Die Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz kann der Bundesrepublik Deutschland trotz ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin durch Verwaltungsakt auferlegt werden.
Bei großflächigen, an mehrere Straßen angrenzenden Grundstücken ist der beitragsrelevante Vorteil nur in Ausnahmefällen - etwa bei unterschiedlicher Nutzung oder Ausrichtung der inneren Erschließung - auf Teilflächen begrenzt.
Ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG setzt die Realisierbarkeit nicht jeder, sondern nur der bestimmungsgemäßen Grundstücksnutzung voraus.
Ob Waldgrundstücke vom Straßenausbau nur bei einem Herauffahrenkönnen oder schon bei einem Betretenkönnen bevorteilt sind, beurteilt sich danach, ob sie ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nach Erholungszwecken oder der Bewirtschaftung dienen.