Bei einer Streitwertbeschwerde ist auch nach der Änderung von § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer erforderlich. § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 GKG gehen weiterhin als speziellere Vorschriften vor.