1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.
2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).
3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.
4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
1. Bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem besonderen Verwendungsprofil (hier: Logistikcenter für Buchversandhandel), für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessenkreis in Frage kommt, vermag ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden Umstand zu begründen (wie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - , Juris).
2. Wirtschaftliche Überlegungen, die den Steuerschuldner hindern, ein solches Gewerbeobjekt mit einer anderen, weniger aufwändigen Nutzung zu einem geringeren Mietzins weiter zu vermieten, betreffen dessen Risikosphäre, beruhen somit auf dessen eigenem Verhalten bzw. auf dessen persönlichen Umständen und sind somit i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG vom Steuerschuldner zu vertreten.
Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.
1. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag ist nicht erforderlich, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung in Verbindung mit den während der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist.
2. Das Antragserfordernis des § 34 Abs. 2 GrStG umfasst nicht die Darlegung der Antragsgründe innerhalb der Antragsfrist.
3. Bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitraum (1.1.1964) zugrunde zu legen (§ 27 BewG). Spätere Änderungen der Wertverhältnisse, wie etwa Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden, können für die Einheitsbewertung keine Bedeutung erlangen.
Führt ein die Nachfrage übersteigendes Angebot an gewerblich vermieteten Büroräumen zu verlängerten Leerstandszeiten, rechtfertigt dies keinen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG.
Ob in den strukturschwachen Gebieten der neuen Bundesländer ein Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Grundsteuergesetzes in Betracht kommt, ist vom Bundesverwaltungsgericht abschließend geklärt (BVerwG, Urt. v. 04.04.2001 - BVerwG 11 C 12.00 -).
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht mehr in Betracht.
1. Ertragsminderungen rechtfertigen einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nur dann, wenn sie auf außergewöhnlichen, atypischen Umständen beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.4.2001, DVBl. 2001, 1368 = DÖV 2001, 820). Ein nachhaltiger und dauerhafter Leerstand - wie hier im Falle einer ehemaligen militärischen Wohnsiedlung der US-Streitkräfte - kann deshalb nicht als Erlassgrund geltend gemacht werden.
2. In den §§ 32, 33 GrStG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen eine sachliche Unbilligkeit wegen Ertraglosigkeit vorliegt. Daher kommen eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf weitere, gesetzlich nicht geregelte Sachverhalte oder ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO nicht in Betracht.
Sind Wohnungen wegen des strukturell bedingten Überangebots in einer Gemeinde nicht vermietbar, rechtfertigen darauf beruhende Ertragsminderungen keinen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG.
Urteil des 9. Senats vom 4. April 2001 - BVerwG 11 C 12.00 -
I. VG Magdeburg vom 16.08.2000 - Az.: VG A 6 K 398/98 -