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Grundsteuererlass

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 8.07 vom 25.06.2008

Rechtsgebiete:VwGO, GrStG, BewG
Schlagworte:Grundsteuererlass, Ertragsminderung, normaler Rohertrag, Jahresrohmiete, übliche Jahresrohmiete, geschätzte übliche Jahresrohmiete, übliche Miete, Sachwertverfahren, Ertragswertverfahren, Vergleichsberechnung, Erlasszeitraum, Auslegung, teleologische Auslegung, struktureller Leerstand, Zumutbarkeit, Fortschreibung des Einheitswerts
Stichwort:Grundsteuererlass
Leitsatz:1. Ein Grundsteuererlass kommt nach den in § 33 Abs. 1 GrStG bestimmten Voraussetzungen auch in Fällen strukturellen Leerstandes in Betracht, in denen die Ertragsminderung des Grundstücks weder atypisch noch vorübergehend ist.

2. Kommt es für das Maß der Minderung des normalen Rohertrags auf die übliche Miete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG, § 79 Abs. 2 BewG) oder die übliche Jahresrohmiete (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GrStG) an, so sind der erzielte Ertrag und der übliche Ertrag gegenüberzustellen. Dabei sind für die Bestimmung des "Üblichen" die Erträge von Objekten vergleichbarer Beschaffenheit gegenüberzustellen (wie Urteil vom 3. Mai 1991 BVerwG 8 C 13.89 Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 24).

3. Der Steuerpflichtige hat die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, wenn er im Falle eines Leerstandes die Vermietung innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Vermietungsangebote am unteren Rand dieser Preisspanne oder sogar darunter muss er nicht abgeben.

4. Maßnahmen, die die Ertragsminderung reduzieren oder auffangen können, müssen dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich zumutbar sein.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 8.07



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1002/05 vom 16.03.2006

Rechtsgebiete:GrStG, BewG
Schlagworte:Grundsteuererlass, Ertragslosigkeit, Fortschreibung des Einheitswerts, Wertverhältnisse, Atypische Umstände, Dauerhafter Ertragsausfall, Vertretenmüssen, Verhältnisse im Erlasszeitraum
Stichwort:Grundsteuererlass
Leitsatz:1. Bei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem besonderen Verwendungsprofil (hier: Logistikcenter für Buchversandhandel), für dessen Anmietung von vornherein nur ein begrenzter Interessenkreis in Frage kommt, vermag ein längerer Leerstand zwischen zwei Mietverträgen keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden Umstand zu begründen (wie Bay. VGH, Urteil vom 15.12.2005 - 4 B 04.1948 - , Juris).

2. Wirtschaftliche Überlegungen, die den Steuerschuldner hindern, ein solches Gewerbeobjekt mit einer anderen, weniger aufwändigen Nutzung zu einem geringeren Mietzins weiter zu vermieten, betreffen dessen Risikosphäre, beruhen somit auf dessen eigenem Verhalten bzw. auf dessen persönlichen Umständen und sind somit i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 GrStG vom Steuerschuldner zu vertreten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1002/05

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 4 B 04.1948 vom 15.12.2005

Rechtsgebiete:GrstG, BewG
Schlagworte:Grundsteuererlass, Mietausfälle, Weitervermietung, Anschlussvermietung, Leerstand, Atypischer Fall (verneint), Hauptfeststellung, Wertfortschreibung
Stichwort:Grundsteuererlass
Leitsatz:Nach Auslauf eines Mietvertrags begründet auch der länger andauernde Leerstand eines mit einer Halle (Hochregallager) bebauten Grundstücks, für dessen Anmietung nur ein begrenzter Interessentenkreis infrage kommt, keinen atypischen Umstand, der einen Grundsteuererlass rechtfertigt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 B 04.1948

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1884/03 vom 14.11.2005

Rechtsgebiete:GrStG, BewG, VwGO
Schlagworte:Berufungsantrag, Grundsteuer, Grundsteuererlass, Antrag, Antragsgründe, Wertfortschreibung
Stichwort:Grundsteuererlass
Leitsatz:1. Ein ausdrücklicher Berufungsantrag ist nicht erforderlich, wenn das Ziel der Berufung aus der Tatsache ihrer Einlegung in Verbindung mit den während der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist.

2. Das Antragserfordernis des § 34 Abs. 2 GrStG umfasst nicht die Darlegung der Antragsgründe innerhalb der Antragsfrist.

3. Bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitraum (1.1.1964) zugrunde zu legen (§ 27 BewG). Spätere Änderungen der Wertverhältnisse, wie etwa Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihren Niederschlag u.a. im allgemeinen Mietniveau finden, können für die Einheitsbewertung keine Bedeutung erlangen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1884/03


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