Soweit die in (nachfolgenden) Bescheiden ausgewiesenen "rückständigen" Zahlungen an die im vorhergehenden Bescheid festgesetzte und angeforderte Grundsteuer anknüpfen, stellen diese "rückständigen Zahlungen" lediglich die (informatorische) Fortschreibung von zuvor bereits fällig gestellten Forderungen dar.
Wird ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Grundsteuerbescheid durch einen Änderungsbescheid abgeschlossen, so ergibt sich erst aus dem bestands- bzw. rechtskräftigen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg i. S. d. § 237 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - gehabt hat (im Anschluss an BFH, Urteil vom 25. März 1992 - I R 159/90 -, juris).