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Grundsteuer

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, IX R 39/08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:EStG
Stichwort:Grundsteuer
Leitsatz:1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.

2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.
Volltext: BFH - Urteil, IX R 39/08



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 344/08 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:AO, WoEigG
Schlagworte:Grundsteuer, Inhaltsadressat, Wohnungsverwalter
Stichwort:Grundsteuer
Leitsatz:Für die Feststellung, gegen wen sich ein Abgabenbescheid richtet, kommt es nicht darauf an, wer in der Anschrift als dessen Adressat benannt ist. Belastet ist vielmehr derjenige, der von dem Bescheid dem Inhalt nach betroffen ist (sog. "Inhaltsadressat").

Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei vorhergehende Bescheide und beigefügte Unterlagen zur Auslegung herangezogen werden können.

Bei der Auslegung ist auf den Empfängerhorizont abzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand des Wohnungsverwalters gebildet wird.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 344/08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 168/08 vom 08.01.2009

Rechtsgebiete:GrStG, ZVG
Schlagworte:Grundsteuer, Duldungsbescheid, dingliche Haftung, Rangklasse, Zwangsversteigerung, Besonderes Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht
Stichwort:Grundsteuer
Leitsatz:Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen.

Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, so dass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf.

Es ist unerheblich, ob sich die Steuerrückstände bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Zwangsvollstreckung realisieren lassen könnten. Die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern ist nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 A 168/08

BAG – Urteil, 2 AZR 789/06 vom 29.11.2007

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Änderungskündigung
Stichwort:Grundsteuer
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 789/06


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