1. Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII verliert bei dem gleichzeitigen Bezug von Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII nicht seinen selbstständigen Charakter.
2. Der Bezug von Wohngeld einer pflegebedürftigen Person in Heimunterbringung war daher bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 35 SGB XII mitumfassten, nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG 2005 ausgeschlossen.
Die Bagatellgrenze (2560 Euro bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten) für die Erstattung von Aufwendungen der Sozialhilfeträger untereinander stellt auf die (tatsächlich) erbrachten Sozialhilfeleistungen, nicht auf die (rechtlich) durchsetzbaren oder tatsächlich geltend gemachten Kosten ab.
1. Zur materiellen Bindungswirkung einer Verfügung, mit der der Sozialhilfeträger die Zahlung von Abwesenheitspauschalen für einen behinderten Hilfeempfänger im Rahmen einer stationären Eingliederungshilfe dem Grunde nach bewilligt hat.
2. Die Ablehnung einer Pauschale kann nicht in die Aufhebung eines Verwaltungsakts, mit dem diese Leistung zuvor dem Grunde nach zugesagt worden war, und eine gleichzeitige Leistungsablehnung umgedeutet werden.
Leistungen der Sozialhilfe "erhält" iS von § 145 SGB IX ein schwerbehinderter Mensch, der über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt, auch dann nicht, wenn der seinen eigenen Bedarf übersteigende Teil des Einkommens bei den Sozialhilfeleistungen des Ehegatten angerechnet wird. Diese Regelung ist mit dem GG vereinbar.
a) Fahrten, die notwendig sind, weil eine Eingliederungshilfemaßnahme im Sinne des § 40 Abs. 1 BSHG ansonsten nicht durchgeführt werden kann, sind notwendiger Bestandteil dieser Maßnahme; dafür entstehende Kosten sind dem Grunde nach vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.
b) In welcher Form Fahrtkosten zu gewähren sind und in welchem Maße sie berücksichtigt werden, entscheidet der Sozialhilfeträger gemäß § 4 Abs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen.
2. Kosten für die Betreuung durch eine Tagesmutter vor und nach dem im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung erfolgten Besuch einer Tagesbildungsstätte stellen keinen ausbildungsbezogenen erhöhten Mehrbedarf i.S.d. § 33 Abs. 3 BSHG dar, wenn ein Betreuungsbedarf auch unabhängig von der Eingliederungshilfemaßnahme bestanden hätte.
Die Regelung des § 44 SGB X zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger, rechtswidriger Leistungsablehnungen, findet im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung.
Die bloße Bezugnahme auf einen Revisionsbegründungsschriftsatz in einem anderen Revisionsverfahren genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Revision, wenn dieses Verfahren einen anderen Leistungsberechtigten und eine andere Rechtsgrundlage betrifft.
Im Rahmen der Grundsicherung alten Rechts (GSiG) ist das in einer Werkstätte für behinderte Menschen zur Verfügung gestellte kostenfreie Mittagessen weder bei der Bemessung der Regelsätze noch als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen.
Zur Frage, ob einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzusehen sind.
Die Kosten für das Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen können nach dem SGB XII nicht übernommen werden, wenn der Behinderte im Rahmen der Grundsicherung den Regelsatz nach § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII erhält.
Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Beim Arbeitslosengeld II steht die Regelleistung für Alleinstehende allen volljährigen Personen zu, die nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind. Das SGB II stellt im Gegensatz zur Regelsatzverordnung im Sozialhilferecht nicht auf die Rechtsfigur des Haushaltsvorstandes ab.
a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).
Zur Haftung des Amtsträgers, der Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz rechtswidrig im Hinblick auf das den Eltern zugeflossene Kindergeld kürzt.
Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) sind nach § 188 Satz 2 VwGO (a. F.) gerichtskostenfrei (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 10.12.2004 - 5 B 47.04 - RdlH 2005, 29; Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 02.06.2004 - 7 S 2101/03 - Justiz 2004, 253).
Ebenso wie für sozialhilferechtliche Hilfeempfänger der erhöhte Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nur für eine Hilfe in der Werkstatt für Behinderte nach § 40 Abs. 2 BSHG gilt und nicht für eine gleichzeitig daneben zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt, gilt dieser Freibetrag auch für Grundsicherungsberechtigte nicht für einen neben der Hilfe in der Werkstatt für Behinderte geltend gemachten Grundsicherungsbedarf des Lebensunterhaltes.
Bei der Bemessung von Leistungen nach dem Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an einen alleinstehenden Bewohner eines Alten- und Pflegeheims ist grundsätzlich der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand maßgebend.
1. Zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und den Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz besteht ein Nach- bzw. Vorrangverhältnis i.S.v. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X.
2. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gilt, soweit der Antragsberechtigte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG erhalten hat, nach § 107 Abs. 1 SGB X (analog) auch dann als erfüllt, wenn der Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Grundsicherung identisch sind.
Ein Unterhaltsanspruch ist nicht schon deshalb gem. § 1579 Nr. 7 BGB wegen grober Unbilligkeit zu begrenzen, wenn der geschiedene Ehemann in der 20-jährigen Ehezeit infolge Krankheit der Ehefrau durch überobligatorischen Einsatz nicht nur die finanzielle, sondern auch die häusliche Versorgung der Familie sichergestellt hat und die beantragte Erhöhung der Unterhaltsleistungen möglicherweise dazu führen wird, dass das während der Ehe gemeinsam errichtete und nach der Scheidung vom Ehemann allein übernommene und mit beiden gemeinsamen Kindern bewohnte Haus veräußert werden muss.
Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen auch dann, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 2 Abs.1 Satz 3 GSiG unterschreitet.
Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung unterhaltsrechtlicher und sozialhilferechtlicher Normen bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Kindern, die aus übergegangenem Recht vom Sozialhilfeträger zur Unterhaltszahlung für ihre Eltern herangezogen werden.
Im Verfahren um Grundsicherung nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1335) werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Die Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen zuvor erwerbstätigen Ehegatten kann auch dann zu billigen sein, wenn der jetzige Lebenspartner über ein etwa gleich hohes Einkommen verfügt. Das Interesse des anderen Partners an einer Beibehaltung seiner beruflichen Tätigkeit ist nicht geringer als das Unterhaltsinteresse des geschiedenen Ehegatten auf Zahlung von Unterhalt zu bewerten.
Ein möglicher Nebenverdienst begründet dann keine Leistungsfähigkeit, wenn dieser zusammen mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners nicht den sich nach der Düsseldorfer Tabelle für die Bedarfsgemeinschaft ergebenden Selbstbehalt erreicht.
Einkommen und Vermögen des selbst nicht hilfebedürftigen (einsatzpflichtigen) Ehepartners kann im Rahmen von § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG nur berücksichtigt werden, soweit es über den Betrag hinausgeht, den er benötigt, um seinen eigenen individuell notwendigen Lebensunterhalt abzudecken (wie BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, 36 ff. zu § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG).