Im Fall einer so genannten "gemischten Bedarfsgemeinschaft", bei der eine Person nach dem SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und die andere nach dem SGB XII - Sozialhilfe - leistungsberechtigt ist, erhält der Partner der Bedarfsgemeinschaft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und nach dem SGB XII leistungsberechtigt ist, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 90 vom Hundert des Eckregelsatzes; wer Haushaltsvorstand bzw -angehöriger ist, ist ohne Bedeutung.