1. Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens muss sich an § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO messen lassen, wenn es ungeachtet der Einkleidung der Fragestellung der Sache nach auf eine typisch bauplanerische Entscheidung gerichtet ist.
2. Die flächenmäßige Beschränkung einer in der Fragestellung formulierten Zielsetzung eines Bürgerbegehren stellt eine unzulässige inhaltliche Änderung dar.
3. Nach Erlass des Flächennutzungsplans sind bürgerentscheidsfähige Grundsatzentscheidungen nur innerhalb des durch den Flächennutzungsplan eröffneten planungsrechtlichen Rahmens möglich; sie dürfen nicht in Widerspruch zu dessen Darstellungen stehen.
4. Ein Bürgerbegehren, das darauf gerichtet ist, die Bebauung eines Geländes auf Dauer zu verhindern, ist nicht als bloßes "Planungsmoratorium" zulässig.
Der Ausschlussgrund nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO erfasst über den Wortlaut der Regelung hinaus grundsätzlich die Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB. Ob der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB als Grundsatzentscheidung bürgerentscheidsfähig ist, bleibt offen.
1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.
2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).