Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft.
Ein Rechtsgrund zur Zulassung der Revision besteht regelmäßig nur dann, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde formulierten Rechtsfrage befasst hat, sie also beantwortet hat. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers sich mit Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hätte befassen müssen, die sich nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stellen.
Hinweis des Senats:
Abgrenzung zu BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 63 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nicht mit der Grundsatzbeschwerde angefochten werden, wenn die Parteien über die Auslegung einer Betriebsvereinbarung streiten, die zwischen dem Hauptvorstand einer Gewerkschaft und deren Gesamtbetriebsrat zur Regelung der Vergütung der bei der Gewerkschaft beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossen ist. § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG privilegiert ausschließlich Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung eines Tarifvertrages i.S.v. § 1 TVG (Fortführung BAG Beschluß vom 24. Februar 1981 - 6 AZN 471/81 - AP Nr. 15 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz).
Aktenzeichen: 9 AZN 289/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 22. Juni 1999
- 9 AZN 289/99 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 5 Ca 128/95 -
Urteil vom 23. April 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 2/17/6 Sa 1733/96 -
Urteil vom 25. November 1998
1. Die Auslegungsfrage, ob Rückzahlungsforderungen wegen rechtsgrundlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlter Vorschüsse und vermögenswirksamer Leistungen vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV-Bau erfaßt werden, ist seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1991 - 6 AZR 395/89 - geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann deshalb nicht mehr mit der bereits entschiedenen Auslegungsfrage begründet werden.
2. Ansprüche auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt und von vermögenswirksamen Leistungen, die versehentlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Banküberweisung gutgebracht worden sind, fallen unter den in § 16 Abs. 1 BRTV-Bau enthaltenen Rechtsbegriff "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".
Aktenzeichen: 9 AZN 541/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 08. September 1998
- 9 AZN 541/98 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 14 Ca 51411/96 -
Urteil vom 11. Juni 1997
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 15 Sa 114/97 -
Urteil vom 28. Januar 1998