1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.
2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.
3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.
4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.
5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.
Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
1. Eine allgemeine Verfolgung von religiösen Minderheiten im Irak ist nicht festzustellen (s. Beschl. des Senats vom 12.07.2006, 1 LB 27/05 und vom 13.07.2005, 1 LA 68/05, AuAS 2005, 262).
2. Eine landesweite (gezielte) Verfolgung der religiösen Minderheit der Kaka(j)i durch staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure im Irak ist nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht festzustellen.
3. Zur Darlegung einer grundsatzbedeutsamen Tatsachenfrage im Asylrecht muss sich der Zulassungsantrag mit der Auskunftslage auseinandersetzen, um darzulegen, ob und ggf. inwieweit die aufgeworfene Tatsachenfrage klärungsbedürftig und -fähig ist.
1. Exilpolitische Tätigkeiten eines aus Indien geflüchteten Sikh für die Babbar Khalsa Deutschland, die nach der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens aber noch vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden, fallen nach §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 87b AsylVfG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG, ohne dass dabei die verfassungsrechtlichen Grenzen der tatbestandlichen Rückanknüpfung von Gesetzen verletzt werden.
2. Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG bezweckt der Gesetzgeber die Koordination der Schutzfunktionen des großen und des kleinen Asyls in Bezug auf das Folgeverfahren, so dass dort wegen subjektiver Nachfluchtgründe Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur ausnahmsweise und zwar dann gewährt werden kann, wenn die Nachfluchtgründe auch im Asylverfahren beachtlich werden können.
Ein Vertrag über eine freiwillige Baulandumlegung, deren Kosten die Gemeinde übernimmt, ist nicht schon deshalb wegen Unangemessenheit der Gegenleistung (§§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) nichtig, weil ein Eigentümer bei nahezu gleicher Größe von Einwurf- und Zuteilungsfläche die Zahlung eines Geldbeitrages in Höhe des vollen Umlegungsvorteils vereinbart und das rechnerische Flächenäquivalent dieses Beitrages mehr als dreißig Prozent der Einwurffläche beträgt.
1. Wenn das Staatsangehörigkeitsrecht eines ausländischen Staates als Anknüpfungsmerkmal für die Staatsbürgerschaft die "Registrierung der betreffenden Person an ihrem Wohnort ... zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" nennt, bedarf es besonderer Darlegung, warum (gleichwohl) ein asylerhebliches Merkmal - hier: der Volkszugehörigkeit - betroffen sein soll.
2. Wird die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung von Tatsachenfragen oder der Anwendungspraxis ausländischen Rechts erstrebt, bedarf es zur hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes einer Auseinandersetzung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe.
3. Art. 5 des aserbaidschanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998 knüpft an den registrierten Wohnsitz in Aserbaidschan zum 1. Januar 1999 an und nicht an das aserische Volkstum. (wie BayVGH, Urt. v. 07.05.2004, 9 B 01.31198; veröff. im Internet bei "asylnet", M 5679)
1. Die Zulassung der Berufung wegen grundsatzbedeutsamer Tatsachenfragen kann auch auf neue, nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung entstandene tatsächliche Verhältnisse gestützt werden, soweit diese in einem Berufungsverfahren der Klärung zugänglich und bedürftig sind.
2. Die Anschläge tschetschenischer Terroristen haben nicht zu "neuen" (geänderten) tatsächlichen Verhältnissen für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation geführt (vgl. Urt. des Senats vom 24.04.2003 - 1 L 212/01 und 1 L 213/01). Die Terrorattacken im August 2004 (u. a. in Beslan), die eine "Kette" vergleichbarer Verbrechen fortsetzen, vermitteln keinen Ansatzpunkt dafür, dass damit eine entscheidende Trendwende zu Lasten aller friedlichen tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation verbunden ist. Die Rückkehrgefährdung unverfolgt ausgereister tschetschenischer Volkszugehöriger ist nach diesen Terroranschlägen nicht anders zu beurteilen als vorher.
3. Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit steht "innerhalb des größten Landes der Welt", der Russischen Föderation, eine zumutbare, insbesondere verfolgungssichere inländische Fluchtalternative (außerhalb Tschetscheniens) zur Verfügung.
4. Das skrupellose Vorgehen der tschetschenischen Terroristen mag in manchen Teilen der russischen Bevölkerung zu Hass und zu spontanen Übergriffen gegen Tschetschenen führen, daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass für tschetschenische Rückkehrer eine - landesweite - beachtlich wahrscheinliche und nicht durch russische Ordnungskräfte abgewehrte Gefährdung besteht.
Die Frage, ob zugunsten aller im Ausland lebenden Iraker derzeit wegen der Sicherheitslage im Irak ein Abschiebungshindernis eingreift, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sowohl hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG als auch hinsichtlich des § 53 Abs. 6 AuslG bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zulassung der Berufung wegen Rechtsfragen verlangt werden kann, die sich auf der Grundlage von ausgelaufenem Recht stellen (hier: § 7 Abs. 2 Nr. 2 b HArchG)
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist nur ausnahmsweise zulässig.
Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung fernbleibenden Klägers dar, wenn seine Klage als unzulässig abgewiesen wird, nachdem ein anderer Prozessbeteiligter unter dem Eindruck der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag zurückgenommen und auf die Rechte aus dem angefochtenen Verwaltungsakt verzichtet hat.