JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > G > Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
| Rechtsgebiete: | EGVO 1290/2005, EGVO 1437/2007, EGVO 259/2008, EGVO 1782/2003, EGVO 796/2004, AFIG, AFIVO, EMRK, GG, BDSG, LDSG |
| Schlagworte: | Agrarförderung, EU-Agrarzahlung, EGFL, ELER, Subvention, Agrarfonds, Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), Betriebsprämie, Direktzahlung, Datenschutz, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, personenbezogene Daten, Verzicht, Klageverzicht, Einwilligung, Freiwilligkeit, konkludenter Verzicht, Cross Compliance, Information, Transparenz, öffentliche Kontrolle, Demokratieprinzip, Haushaltsführung, Wirtschaftlichkeit, Europäische Transparenzinitiative (ETI), Grünbuch, Bekanntmachung, Amtsblatt, Internet, Homepage, Webseite, Löschung, Oxfam, Greenpeace, Lobbyarbeit, effet utile, Vorratsdatenspeicherung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, praktische Konkordanz, moderne Verwaltung, Staatszielbestimmung |
| Stichwort: | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Leitsatz: | Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -). Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10601/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GewStG |
| Schlagworte: | Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für grundstücksverwaltende Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen persönlich haftenden Gesellschafter - Fehlende Beteiligung des Komplementärs am Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Freiheit des Gesetzgebers zur Normierung tatbestandlicher Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung |
| Stichwort: | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Leitsatz: | Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt ist. |
| Volltext: BFH - Urteil, IV R 36/07 | |
| Rechtsgebiete: | EMRK, GG, LV, LBG, SchulG |
| Schlagworte: | Dienstliche Weisung, Religiöse äußere Bekundung, Islamisches Kopftuch, Religiöse Neutralität, Religiöser Schulfrieden, Abstrakte Gefahr, Konkrete Gefahr, Glaubensfreiheit, Staatlicher Erziehungsauftrag, Staatliche Schulgestaltung, Elterliches Erziehungsrecht, Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit, Praktische Konkordanz, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Grundsatz der Gleichbehandlung, Beamtin auf Lebenszeit, Darstellung christlicher Kulturwerte, Verfassungskonforme Auslegung, Gleichheit im Unrecht |
| Stichwort: | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Leitsatz: | 1. Das in § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG angeordnete Verbot religiöser äußerer Bekundungen durch Lehrkräfte in der Schule knüpft an einen abstrakten Gefährdungstatbestand an. 2. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs oder einer vergleichbaren Kopfbedeckung durch eine Lehrerin in der Schule führt zu einer abstrakten Gefährdung der religiösen Neutralität der Schule und des religiösen Schulfriedens. 3. Ausnahmen von der Pflicht zur Einhaltung des Verhaltensgebots des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG für bisher unbeanstandet gebliebene Lebenszeitbeamte lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen und sind auch verfassungsrechtlich nicht geboten. 4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet keine ergänzende gesetzliche Regelung, welche für eine im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit befindliche und bisher unbeanstandet gebliebene Lehrkraft eine Einzelfallprüfung vorsehen müsste und ein Verbot religiöser äußerer Bekundungen in der Schule nur zur Abwehr konkreter Gefahren zuließe. 5. § 38 Abs. 2 Satz 3 SchulG enthält bei verfassungskonformer Auslegung keine dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 GG) widersprechende Bevorzugung christlicher Glaubensbekundungen. 6. Auch bei einem etwaigen gleichheitswidrigen Defizit bei der Durchsetzung der Verbotsnorm des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG hätte eine Lehrkraft, die gegen das dadurch begründete Verhaltensgebot verstößt, keinen Anspruch darauf, deshalb in der Schule eine religiös motivierte Kopfbedeckung tragen zu dürfen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 516/07 | |
| Rechtsgebiete: | VO (EWG) Nr. 805/68, VO (EWG) Nr. 3886/92, VO (EWG) Nr. 3887/92 |
| Schlagworte: | Mutterkuhprämie, Mutterkuh, Färse, trächtige Färse, individuelle Höchstgrenze, einzelstaatliche Reserve, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Stichwort: | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| Leitsatz: | Außergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen können, auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des Art. 33 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 von einer Herabsetzung der individuellen Höchstgrenze für Prämienansprüche eines Rinderzüchters abzusehen, können dann vorliegen, wenn die tatsächliche Situation des Betriebes sich nicht verändert hat und die Nichtnutzung von Prämienansprüchen auf anderen Gründen beruht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 29.07 | |
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